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Auswirkungen des Incoterm auf Rechnungslegung und Zahlung


INCOTERMS: Klarheit und Transparenz im internationalen Handel durch die richtige Anwendung der INCOTERMS 2020. Unser INCOTERMS Forum klärt Fragen wie, wann sollten Incoterms verwendet werden? Wie wähle ich die richtigen Incoterms für mein internationales Handelsgeschäft aus? Welche Rechte und Pflichten haben Käufer und Verkäufer gemäß den Incoterms? Wie vermeide ich Missverständnisse und Streitigkeiten bei der Anwendung von Incoterms? Wie werden Incoterms bei der Zollabfertigung berücksichtigt?


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quack Geschrieben am 26 April 2017



Dabei seit
30 Juni 2016
64 Beiträge
Hier werden diverse Bilanz-, Lager-, Liefer- und Zahlungsbedingungen von einige Teilnehmer durcheinander gebracht,
bzw. in falsche Zusammenhang gesehen.

a) Bilanz:
in diesem Zusammenhang interessant, weil eine Rechnung erst dann etwas wert ist, wen sie in der Buchhaltung als Forderung verbucht wird. Vor diese Buchung ist es nur ein Stück bedrucktes Papier und genauso wertlos.

b) Lager:
hat auch etwas mit Bilanz zu tun, wie Waldorf und Chev bemerkten gibt es gute ERP Systeme die die entsprechende Vorgänge abbilden, in diesem Zusammenhang: Warenbestand im Lager, Warenbestand in Kommissionsbearbeitung, Warenbestand im versandfertige Zustand aber nicht abholbereit und der Warenbestand welches versandfertig und abholbereit ist. All diese Warenbestände sind, bilanztechnisch, Eigentum des Versenders. Die Ware die versandfertig UND abholbereit ist wird nach Abholung WA (Warenausgang) gebucht und das ERP System bucht gleichzeitig der Rechnung als Forderung ein. Erst an diesem Punkt ändert sich der Rechnung von einem wertlosen Fetzen Papier in ein "Wertpapier", denn jetzt erst ist die Forderung berechtigt, die Ware hat ja das Lager verlassen und ist damit, bilanztechnisch, kein Eigentum mehr des Versenders.

c) Lieferbedingungen:
regeln nur den Gefahrenübergang, wird im internationalen Warenverkehr wird fast immer auch als Besitzübergang angesehen wie schon Hunkydory bemerkte. Mit Rechnungsstellung/Zahlungsbedingungen hat es aber nichts zu tun.

d) Zollrechnung und Proforma Rechnung.
Ein Zollrechnung in dem Sinne gibt es nicht, es gab früher die sogenannte Zollfakturen. Diese Zollfakturen waren identisch mit der normale Exportrechnung, wurden jedoch auf vom Empfangsland vorgeschriebene Formulare geschrieben. War bei sehr viel Commonwealth Länder Pflicht und auch die Südamerikaner hatten diese Vorschriften, z B Bolivien, die Vordrucke waren numeriert und nur beim Konsulat erhältlich ein (!!) blanko Formular kostete DM 80,-- und musste auf spanisch ausgefüllt werden, bei Typfehler wurde es nicht konsularisch beglaubigt und man dürfte von vorne anfangen. Statt Zollfaktura wurde auch von Zollrechnungen gesprochen und das Wort hat sich, sinnloserweise, erhalten.

Ein Proforma Rechnung wird nur ausgestellt für kostenlose Lieferungen, ggfs auch im Rahmen einer Angebotserstellung oder beim Beantragen von Globalimportgenehmigungen im arabischen Raum. Es reicht üblicherweise nicht aus nur "Pro Forma Rechnung" zu schreiben, man sollte zusätzlich die Zusätze: Goods of commercial value, value for customs clearance purposes only, vermerken

Und jetzt die Antworten: die Incoterms = Lieferbedingungen, haben kein Einfluß auf Zahlung oder Rechnungsstellung. Man kann die Rechnung erstellen wann man will, wird aber in der Praxis immer versandnah gemacht, da es aber, bedingt durch eventuell notwendige zeiträubende Legalisierungen, Beglaubigungen, Überbeglaubigungen, Akkreditivvorschriften (L/C) insbesondere bei transferable oder red clause L/C's oder durch Kontrolfirmen zu Verzögerungen kommt, wird es in solche Fälle zu größere Differenzen bei Rechnungsdatum und den effektive Versand/Warenausgangsdatum kommen. Das ist unvermeidlich weil alle diese Vorgänge die Vorlage der Originalrechnung erfordern. Wenn gelegentlich irgendein Konsulat trotzdem 'n Proforma legalisiert, kriegt der Importeur im Bestimmungsland Probleme die er meistens nur mit Neuerstellung der Dokumente oder Schmiergeld regeln muß. Gerade deshalb sollte ein ERP System die Rechnung beim
Buchen des Warenausgangs gleichzeitig die Rechnung in der Buchhaltung buchen. Vorher war die Ware, obwohl
versandfertig im Warenausgangslager, technisch gesehen, immer noch Eigentum des Versenders.

Anspruch auf Zahlung: beim L/C oder Bei CAD/PBO Sendungen ist 's einfach, steht im L/C und der Bank garantiert bzw.
bei PBO/CAD überwacht die Frist und mahnt ggfs der Zahlungspflichtige. Ansonsten: im internationalen Verkehr sind
Zahlungsfristen üblich, wer Rechnungen ohne Zahlungsbedingungen ausstellt, sollte nur gegen Vorkasse liefern. Bei den Zahlungsbedingungen gibt 's allerdings ein Häkchen: das Zahlungsziel wird meistens im Vorteil des Zahlers ausgelegt,
60 oder 90 Tage wird fast immer als "nach Wareneingang" ausgelegt. Da kann man sich drüber aufregen, da hilft nur
ein L/C, alles andere ist illusorisch denn ein gerichtliche Beitreibung lohnt sich im Ausland erst ab Beträge ab
€ 20 - 30.000,--, bei kleinere Beträge zahlt man drauf und die Anwälte verdienen sich 'n goldene Nase. Man kann also sagen: wir liefern gemäß deutschen Recht, aber de Facto ist das Makulatur.

Mario2108: wie schon ober gesagt, deine Vorgehensweise ist falsch, Zahlungsfristen sind im Auslandsverkehr bei
offene Rechnungen nur "Richtwerte" deshalb solltest du die Rechnung erstellen sobald die Ware abholbereit ist.
Die Vorgehensweise mit ein Proforma Rechnung für den Versand und die Handelsrechnung hinterher ist
abwicklungstechnisch aufwändig und sorgt gleichzeitig für Verwirrung. Das PF Rechnungen bezahlt werden kommt
öfter vor, insbesondere bei Firmen die wenig importieren. Wenn 's mal bei 'n geringwertige Mustersendung passiert ist es kein Problem, wenn es aber regelmäßig bei "richtige" Warenwerte passiert gibt 's irgendwann richtigen Ärger. Wenn dein
Controlling sagt das die Rechnung erst beim nach dem effektive Warenausgang werden darf hat eurem ERP wahrscheinlich kein virtuelles Kommisionierungslager/Warenausgangslager. Abhängig vom Lagergröße/Umschlagsvolumen kann man
so etwas nur virtuell oder zusätzlich mit ein modifiziertes echtes Warenausgangslager regeln.

quack

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quack Geschrieben am 26 April 2017



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30 Juni 2016
64 Beiträge
quack wrote:
Proforma Rechnung wird nur ...................................... Goods of commercial value, value for customs clearance purposes only, ......................
quack

Offensichtlich 'n beginnende Demenz, es sollte natürlich heißen: ..goods of no Commercial value.......

Anscheinend muß ich wählen: Parkinson oder Alzheimer, 'n Bier verschütten oder vergessen. (:-))

quack

MonarcH Geschrieben am 29 November 2021



Dabei seit
29 November 2021
2 Beiträge
Ich hoffe, es ist ok, diesen uralten Thread nochmal hochzuholen, den ich logischerweise über googlen gefunden habe.

Er beschreibt ziemlich genau mein aktuelles Problem mit der Kombination Rechnungserstellung bei FCA-Sendungen.
Allerdings möchte ich nochmal einen speziellen Aspekt ansprechen:

Wenn ich bei FCA die (Handels-)Rechnung erst erstellen "darf", wenn ich als Verkäufer meine Lieferpflicht erbracht habe, also die Ware an den Frachtführer übergeben habe, bin ich ja durchaus in manchen Fällen dem Käufer ausgeliefert.
Und zwar dann, wenn er die Abholung selbst organisiert, hier jedoch überhaupt keine Eile hat.

Das geschieht bei uns immer wieder, dass wir Ware fertig produziert, verpackt und zur Auslieferung beim Käufer avisiert haben, dieser dann jedoch Wochen oder sogar Monate später erst abholt.

Das bedeutet dann ja, dass wir mitunter sehr lange eine Kapitalbindung in der Fertigware sowie Platzmangel im Lager haben können.

Als Gegenmaßnahme würden mir nun die Androhung und anschließende Durchsetzung von Lagerhaltungskosten einfallen.

Was meint ihr dazu? Habt ihr vielleicht ähnliche Erfahrungen gemacht und wie seid ihr dann vorgegangen?

Viele Grüße
MonarcH

Erzi4 Geschrieben am 30 November 2021



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487 Beiträge
MonarcH wrote:

Wenn ich bei FCA die (Handels-)Rechnung erst erstellen "darf", wenn ich als Verkäufer meine Lieferpflicht erbracht habe, also die Ware an den Frachtführer übergeben habe, bin ich ja durchaus in manchen Fällen dem Käufer ausgeliefert.
Und zwar dann, wenn er die Abholung selbst organisiert, hier jedoch überhaupt keine Eile hat.

Hallo MonarcH,
die Incoterms selbst regeln nicht, wann eine Leistung in Rechnung gestellt werden kann/muss. Gesetzliche Pflichten und Fristen ergeben sich in Deutschland durch § 14 UStG. Die Incoterms regeln auch nicht die Zeit, den Ort, die Zahlungsweise oder die Zahlungswährung der Bezahlung (siehe auch Incoterms Einführung, Ziffer 7). Dies wird durch den Kaufvertrag geregelt, so denn ein Kaufvertrag geschlossen wurde.

In Deinem Beispiel hast Du ja bereits richtig beschrieben, dass der Verkäufer bei Incoterms-Klausel FCA die Ware geliefert hat, sobald sie dem Frachtführer oder einer anderen vom Käufer benannten Person auf dem Beförderungsmittel des Verkäufers entladebereit zur Verfügung gestellt hat, sofern die Waren vom Verkäufer nicht bereits auf dessen Gelände auf dem vom Käufer bereitgestellten Beförderungsmittel verladen wurde (Incoterms Regel FCA-A2). Der Käufer hat die Pflicht, die Ware zu übernehmen (Incoterms Regel FCA-B2). Wann der Käufer die Ware tatsächlich übernimmt, ist in den Incoterms Regeln nicht geregelt.

Dies kann Dir aber auch egal sein. Da Du Deine Lieferverpflichtung mit Übergabe an den Frachtführer erfüllt hast, kannst Du auch eine Rechnung stellen. Es sei denn, im Kaufvertrag wurde ein anderer Zeitpunkt der Fakturierung vereinbart. Dieser Zeitpunkt darf nach den Vorgaben des Umsatzsteuerrechts allerdings nicht mehr als sechs Monaten nach Ausführung der Leistung betragen.

Saludos
Erzi4

MonarcH Geschrieben am 30 November 2021



Dabei seit
29 November 2021
2 Beiträge
Hallo Erzi4,

vielen Dank für dein Feedback.
Soweit auch verstanden.

Was ist aber nun, wenn der Käufer sich viel Zeit lässt, einen entsprechenden Frachtführer zu beauftragen?
Ich kann als Verkäufer ja meine Pflicht aus FCA gar nicht erfüllen, wenn der Käufer sich nicht um die Beauftragung eines Frachtführers kümmert bzw. dies erst mit viel Verspätung macht.

Das sind sicherlich Ausnahmen, schließlich kann man ja davon ausgehen, dass der Käufer ein Interesse daran hat, die Ware schnellstmöglich zu erhalten. Wir haben aber durchaus regelmäßig den Fall, dass erst alles ganz schnell gehen muss, wie die Ware produzieren, verpacken, bereitstellen, avisieren...und dann kommt erst mal wochenlang nichts vom Käufer.
Wir buchen dann mitunter die Ware aus und stellen sie in Rechnung, obwohl noch niemand zur Abholung hier war. Der Käufer argumentiert dann mitunter, dass für ihn das Zahlungsziel erst ab dem Tag der tatsächlichen Abholung gilt.

Grüße

Erzi4 Geschrieben am 30 November 2021



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02 Dezember 2008
487 Beiträge
Ich muss gestehen, ich hatte Deinen ersten Beitrag im Hinblick auf den Ort der Übergabe falsch verstanden. Wenn Du die Ware auf Deinem Firmengelände an den Kunden bzw. dessen Beförderer übergibst, hast Du bei FCA natürlich auch erst geliefert, wenn die Ware auf dem Beförderungsmittel verladen wurde. Ist die Ware verladebereit, der Kunde kommt aber erst einmal nicht, kannst Du folglich nicht liefern.

Das Thema lässt sich über Incoterms m.E. nur lösen, wenn man eine andere Klausel vereinbart, z.B. DAP. Dann hat man den Zeitpunkt der Lieferung selbst in der Hand, dafür aber auch einen anderen Gefahrenübergang. Bei FCA könnte man auf einen anderen Übergabeort wechseln, z.B. einem Speditionslager. Ansonsten sehe ich die Lösung nur zivilrechtlich über den Kaufvertrag. In dem Kaufvertrag könnte man z.B. vereinbaren, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt der Nichtabholung die zusätzlichen Kosten an den Käufer weiterbelastet werden, so wie Du das auch schon angedacht hast...

Saludos
Erzi4

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