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Ermächtigter Ausführer mit Lieferungen aus diversen EU-Ländern


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


Dominik Geschrieben am 27 April 2017



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11 Beiträge
Hallo zusammen,

wir arbeiten gerade an einem Business mit Lieferungen aus diversen EU-Ländern nach Mazedonien - Verkäufer und Ausführer ist aber immer unsere deutsche Gesellschaft.
Wenn ich den Ermächtigten Ausführer bei meinem zuständigen HZA beantrage, gilt die Bewilligungen dann für alle Länder, oder kann ich die Bewilligung nur für Lieferungen aus DE anwenden?

Vielen Dank und beste Grüße

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waldorf Geschrieben am 27 April 2017



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1705 Beiträge
Mit dem UZK gibt es jetzt eine zentrale Rechtsgrundlage für die Zulassung als EA, nämlich Art. 67 UZK-IA. Nach Art. 26 UZK gelten Entscheidungen unionsweit, es sei denn, die Entscheidung wird beschränkt. In der Theorie sollte es also jetzt funktionieren. Bei der Zulassung wird vermutlich auch gar nicht abgefragt, von wo aus versendet wird.

Chev Geschrieben am 27 April 2017



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...mit Lieferungen aus diversen EU-Ländern nach Mazedonien - Verkäufer und Ausführer ist aber immer unsere deutsche Gesellschaft.

Mich würde interessieren, wer genau die Ware aus anderen EU-Ländern versendet. Sind das Lieferanten oder verbundene Unternehmen (die zum "Konzern" gehören) und im Streckengeschäft/Dreiecksgeschäft für euch direkt nach MK versenden?

Falls ja, dann sehe ich es so, dass dann jede dieser Firmen eine eigene Bewilligung haben müsste und eure Bewilligung hierfür nicht herhalten kann.

Lasse mich aber gerne aufklären.

waldorf Geschrieben am 28 April 2017



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Maßgeblich ist, ob der Ausführer die Defition des (präferenziellen) Ausführers aus Art. 37 Nr. 20 UZK-IA erfüllt:
„Ausführer“ ist eine Person, die die Waren in die Union oder in ein begünstigtes Land ausführt und den Ursprung der Waren nachweisen kann, unabhängig davon, ob sie Hersteller ist oder die Ausfuhrförmlichkeiten selbst durchführt oder nicht."

Auf Konzern, Verbundenheit etc. kommt es dabei nicht an. Das kann auch ein unabhängiger Dritter sein, wenn die Nachweispflicht erfüllt werden kann. Im Falle einer Nachprüfung würde sich der Zoll ja auch an den Aussteller der Rechnung und der Ursprungserklärung wenden und nicht an den Versender.

Chev Geschrieben am 28 April 2017



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Aber mal angenommen, ich bin ein Verkäufer mit Sitz in D. Ich habe auch eine Bewilligung zum Ermächtigten Ausführer.
Allerdings lasse ich Ware von einem Lieferanten in Frankreich direkt zu meinem Kunden in Mazedonien liefern. In wie fern hilft mir dabei meine Bewilligung? Ich bin der Meinung, sie hilft mir gar nicht. Denn wenn eine Präferenz ausgestellt werden kann, dann muss dieses ja der Lieferant tun (z. B. auf dem Lieferschein, Packliste, o. ä.). Und dieses kann er ja nur tun, wenn er selbst eine eigene Bewilligung bei seiner für ihn zuständige Zollstelle in FR hat.

Oder verstehe ich hier etwas völlig falsch?

waldorf Geschrieben am 30 April 2017



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Die Definition des Ausführers sagt doch ausdrücklich, dass ein anderer, also dein Lieferant/Subunternehmer, den Versand/die Ausfuhr vornehmen darf. Entscheidend ist, dass du den Ursprung belegen kannst. Ich denke, dass der ein oder andere traditionell denkende Zöllner die gleichen Bedenken hat wie du. Aber den muss man halt im Zweifel halt überzeugen.

Chev Geschrieben am 30 April 2017



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Ich stelle mir das halt in der Praxis noch recht schwierig vor.

Nebenbei: wer erstellt denn hier eigentlich die Ausfuhranmeldung? Vielleicht verstehe ich es dann besser.

Und zum Thema EA: Wie läuft das praktisch ab? Erstellt der Ausführer in D auf seiner Rechnung die Ursprungserklärung mit seiner Bewilligungsnummer und übergibt diese dann dem Versender? Muss der Ausführer vorher vom Versender die Kalkulation und/oder LE's gesendet bekommen, welche der Ausführer als Nachweis dann bei sich archiviert?
Verstößt diese Vorgehensweise auch nicht gegen bestehende Abkommen, welche (wenn ich es richtig sehe) doch eigentlich besagen, dass eine UE nur vom physischen Versender selbst ausgestellt werden darf?

Habe leider immer noch Bedenken :-)

Dominik Geschrieben am 02 Mai 2017



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11 Beiträge
Hallo,

vielen Dank für die sehr hilfreichen Antworten!

Um das finale Business hier im speziellen eben zu vervollständigen um die offenen Punkte von Chev noch zu beantworten:

Ausführer der Ware ist immer die deutsche Gesellschaft. Wir holen die Ware bei unseren Lieferanten ab und verbringen sie nach MK. Um den Ursprung nachweisen zu können, haben wir von allen Lieferanten LLE's angefordert.
Die Ausfuhrerklärung wird in direkter Vertretung von unserem Verzollungsdienstleister in dem jeweiligen Land erstellt und dann mit der Rechnung an den Lieferanten übermittelt, damit dieser die Papiere bei der Verladung dem Fahrer mitgeben kann.

waldorf Geschrieben am 02 Mai 2017



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Chev, deine Bedenken sind nicht ganz unbegründet. Wenn man sich z.B. das BMF-Merkblatt zum EA ansieht, wird dort immanent vorausgesetzt, dass ein EA aus "seinem" Land ausführt. Die jetzt geltenden Vorschriften lassen aber m.E. auch die von dir geschilderten Dreieckskonstellation in mehreren Mitgliedstaaten zu. Deshalb sollte man auf sein HZA zu gehen und falls notwendig versuchen, alte Denkstrukturen aufzubrechen.

Chev Geschrieben am 02 Mai 2017



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Die Ausfuhrerklärung wird in direkter Vertretung von unserem Verzollungsdienstleister in dem jeweiligen Land erstellt und dann mit der Rechnung an den Lieferanten übermittelt, damit dieser die Papiere bei der Verladung dem Fahrer mitgeben kann.

OK, das hilft mir, den Zusammenhang besser zu verstehen. In der Ausfuhranmeldung wird dann wahrscheinlich als Gestellungsort der Standort des Lieferanten eingetragen und ihr erscheint (bei der direkten Vertretung) sowohl als zollrechtlicher Anmelder als auch Ausführer.

Dann nehme ich an, dass eure Rechnung auch das Papier ist, welches die UE mit eurer Bewilligungsnummer beinhaltet?
Wenn ja - und jetzt komme ich zu Waldorf - dann tue ich mich damit nach wie vor sehr schwer, dass so etwas neuerdings möglich zu sein scheint --> dass ein Auftraggeber für seinen Lieferanten eine Präferenz ausstellt. Meine Kenntnis (auch aus den Abkommen, die es so gibt) war bislang, dass Präferenznachweise immer vom letztendlichen Versender ausgestellt sein müssen - sowohl EUR.1en als auch UE's auf einem seiner Papiere (z. B. dem Lieferschein) und auch mit seiner Bewilligungsnr.

Meine Frage wäre noch, an welche Kriterien so etwas gebunden ist --> der Ausführer in D müsste dann doch vorab eine Präferenzkalkulation und/oder entsprechende LE's vom Lieferanten vorgelegt bekommen, welche er dann bei sich in D auch archiviert zwecks Vorlagemöglichkeit bei nachträglichen Betriebsprüfungen!?

waldorf Geschrieben am 05 Mai 2017



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1705 Beiträge
Chev wrote:

Dann nehme ich an, dass eure Rechnung auch das Papier ist, welches die UE mit eurer Bewilligungsnummer beinhaltet?
Wenn ja - und jetzt komme ich zu Waldorf - dann tue ich mich damit nach wie vor sehr schwer, dass so etwas neuerdings möglich zu sein scheint --> dass ein Auftraggeber für seinen Lieferanten eine Präferenz ausstellt. Meine Kenntnis (auch aus den Abkommen, die es so gibt) war bislang, dass Präferenznachweise immer vom letztendlichen Versender ausgestellt sein müssen - sowohl EUR.1en als auch UE's auf einem seiner Papiere (z. B. dem Lieferschein) und auch mit seiner Bewilligungsnr.

Meine Frage wäre noch, an welche Kriterien so etwas gebunden ist --> der Ausführer in D müsste dann doch vorab eine Präferenzkalkulation und/oder entsprechende LE's vom Lieferanten vorgelegt bekommen, welche er dann bei sich in D auch archiviert zwecks Vorlagemöglichkeit bei nachträglichen Betriebsprüfungen!?


Nach der Def. des Art. 37 Nr. 20 UZK-DA muss der präferenzielle Ausführer die Ausfuhrförmlichkeiten nicht selbst durchführen, d.h. auch dein Lieferant kann die Ausfuhranmeldung (für dich) abgeben. In deiner A&O, die für die Bewilligung des EA in DE erforderlich ist, must du natürlich darlegen, wie du -ggf. in Zusammenarbeit mit deinem Lieferanten- den Ursprung nachweisen kannst. Ich gebe zu, dass das (noch) nicht gängige Praxis ist und konservativ denkende Zöllner davon erst überzeugt werden müssen. Aber die Präferenzregeln sind EU-Regeln und keine Regelungen der Mitgliedstaaten.

Chev Geschrieben am 05 Mai 2017



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Also wäre der von mir oben geschilderte Ablauf rechtlich OK?

Mal schauen, ob und wie sich da die Abläufe so "einspielen".

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