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Lieferung nach Korea Rechnungsstellung an die Schweiz
Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?
agusss191 |
Geschrieben am 21 Juni 2017
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Dabei seit 20 Juni 2017 2 Beiträge
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Hallo,
auf Wunsch von unserem Kunden sollen wir folgendes durchführen:
1. Sendung geht aus DE nach Korea
2. Rechnungsadresse ist die Schweiz
3. Der Kunde in Korea soll die Rechnung von uns als Versender nicht erhalten sondern nur die Rechnung, die die Schweiz an Korea auststellt.
Laut unserem Kunden in der Schweiz ist so ein Versand möglich. Ich finde das geht nicht, schon alleine deswegen, dass die Zolldokumente in Deutschland mit unserer Rechnung erstellt werden und mit der Sendung (draussen am Paket) verschickt werden müssen.
Hat schon jemand Erfahrung mit solchen Sendungen?
Viele Grüße,
Agnieszka
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CARGOFORUM PARTNER
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HunkyDory |
Geschrieben am 21 Juni 2017
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Dabei seit 27 Februar 2012 247 Beiträge
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Um die Sendung aus der EU ausführen zu können, benötigt man nur das ABD. Das ABD wird der Ausgangszollstelle vorgelegt.
Eine Rechnung muss nicht am Paket fixiert werden.
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Remsen |
Geschrieben am 23 Juni 2017
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Dabei seit 06 Mai 2016 65 Beiträge
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Hallo Agnieszka,
also die Handelsrechnung muss doch außen am Paket fixiert sein?! Ansonsten kannst Du meines Wissens selbst eine Proformarechnung erstellen mit den Angaben die Dir Dein Schweizer Kunde gibt, oder Du kannst auch die Original unterschriebene Rechnung vom Schweizer Kunden beilegen. Wichtig ist dabei zu beachten im ABD die korrekte Konstellation anzugeben (Ausführer, Subunternehmer). mir hat man gesagt im ABD ist aber der Wert anzugeben die Ihr dem Schweizer berechnet. Ich finde die Thematik kompliziert und lasse mich gerne verbessern.
Gruß
Remsen
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Chev |
Geschrieben am 23 Juni 2017
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Es ist eigentlich ganz einfach und wie folgt korrekt:
In einem solchen Fall, bei welchem Auftraggeber und Warenempfänger beide im Drittland ansässig sind, trifft euch als Versender/Verkäufer definitiv die Rolle des "Ausführers".
Aus diesem Grund fällt dieses hier vom Tisch (trifft nur zur, wenn der Auftraggeber EU-ansässig gewesen wäre):
Zitieren:: |
Wichtig ist dabei zu beachten im ABD die korrekte Konstellation anzugeben (Ausführer, Subunternehmer).
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Nun zu den Eingangsfragen:
Zitieren:: |
...dass die Zolldokumente in Deutschland mit unserer Rechnung erstellt werden
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Das ist auch richtig so. Die Basis der Ausfuhranmeldung ist eure Rechnung an den Schweizer. Das ABD wird bezogen auf diese Rechnung erstellt mit den kompletten Daten wie Incoterms, Warenwerte, Codierungen,...
Und nun die "Krux":
Der Sendung mitgegeben wird allerdings die (Proforma-)Rechnung des Schweizer Auftraggebers an den Warenempfänger
in KR. Auf dieser Basis erfolgt die Importabwicklung im Empfangsland.
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waldorf |
Geschrieben am 25 Juni 2017
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Die Rechnung aus der CH muss nicht "mitgegeben" werden. Der Schweizer Verkäufer hat idR kein Interesse, dich als Absender über seinen Preis zu informieren. Es gibt auch keinerlei Regel, dass eine Rechnung die Sendung immer begleiten muss. Käufer oder Verkäufer müssen lediglich sicherstellen, dass bei der Einfuhr im Drittland die richtige Rechnung für die Verzollung vorliegt.
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Chev |
Geschrieben am 25 Juni 2017
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Die Praxis sieht ja so aus, dass letztlich Rechnungen (teilweise auch mehrfach) zusammen mit weiteren Unterlagen der Sendung beigefügt werden, um die Abwicklung beim Import zu erleichtern. Dass es exportseitig kein "Muss" ist, ist natürlich richtig. Ich würde trotzdem immer - und da stimmen mir z. B. die K&M auch zu - bei Versendungen in Drittländer eine Rechnung - und in diesem Fall halt die Proforma-RG des Auftraggebers - der Sendung beifügen.
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agusss191 |
Geschrieben am 26 Juni 2017
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Dabei seit 20 Juni 2017 2 Beiträge
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Vielen Dank für die Antworten.
Selbsverständlich kann ich eine Proforma Rechung von den Schweizer beifügen aber diese hat komplett andere Rechnugnsnummer und einen anderen Betrag als das was in dem ABD erwähnt wird. Kommt es dann nicht zu Problemen bei der Ausfuhr?
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HunkyDory |
Geschrieben am 26 Juni 2017
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Dabei seit 27 Februar 2012 247 Beiträge
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agusss191 wrote: |
Vielen Dank für die Antworten.
Selbsverständlich kann ich eine Proforma Rechung von den Schweizer beifügen aber diese hat komplett andere Rechnugnsnummer und einen anderen Betrag als das was in dem ABD erwähnt wird. Kommt es dann nicht zu Problemen bei der Ausfuhr? |
Nein, nur das ABD wird der Ausgangszollstelle vorgelegt.
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waldorf |
Geschrieben am 26 Juni 2017
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Eine Proforma-Rechnung mit den Informationen/Preisen des CH an Korea wäre m.E. OK, setzt aber voraus, dass CH dem dt. Lieferanten diese Informationen ebenfalls zur Verfügung stellt. Aber hier können geschäftliche Einschränkungen bestehen.
Agusss: wenn du die Proforma CH an KR beilegst, ist das OK. Im ABD kann der dt. Zoll aber nur die Informationen des ersten Verkaufs verlangen, weil nicht gewährleistet ist, dass der dt. Ausführer die Daten des 2. Verkaufs kennt.
Ich bleibe dabei. Eine Rechnung muss nie die Ware begleiten, erst recht nicht bei Dreieckskonstellationen. Man muss nur organisatorisch sicherstellen, dass für Aus- und Einfuhr die richtigen Unterlagen vorliegen.
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eaglestef |
Geschrieben am 26 Juni 2017
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Dabei seit 15 September 2016 82 Beiträge
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Sofern Präferenzen eine Rolle spielen, sollte der Satz auf der Rechnung (nur nach vorheriger Prüfung) auf dem Lieferschein oder einem sonstigem Handelsdokument angeberacht werden. Bis 6.000 kann das von jedem Unternehmen gemacht werden, darüber hinaus nur von edrmächtigten Ausführen. Der Schweizer kann meines Erachtens den Präferenzsatz nicht anbringen, da die Ware die Schweiz physisch nicht berührt.
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