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Präferenzieller Ursprung bei Minimalbehandlungen


Warenursprung und Präferenzen: Wichtige Faktoren für die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel. Unser Forum Warenursprung und Präferenzen behandelt Fragen wie, was ist der Warenursprung und wozu dient er? Wie wird der Warenursprung bestimmt? Welche Auswirkungen hat der Warenursprung auf die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel? Was ist eine Lieferantenerklärung und wozu dient sie? Was ist eine Langzeit-Lieferantenerklärungen?


Chev Geschrieben am 24 Oktober 2017



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10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo Zusammen,

ich komme direkt zum Beispiel: Saft wird in Polen gepresst, welchen ich in D in meiner Abfüllanlage in Flaschen für den Verkauf abfülle.

Der handelspolitische Ursprung müsste hier ja weiterhin PL sein - in D erfolgt kein wesentlicher Bearbeitungsschritt mehr, lediglich eine Minimalbehandlung durch das Abfüllen.

Wie schaut es nun mit Präferenzen aus? Die Listenregeln darf ich ja bei Minimalbehandlungen nicht anwenden.
Wenn mir jedoch aus PL eine präferenzielle Lieferantenerklärung über den gepressten Saft vorliegt, dürfte ich das Produkt beim Weiterverkauf (z. B. nach CH) meinerseits ebenfalls mit Präferenzen versehen? Oder verfällt diese dann?

Worauf ich hinaus will: sind Minimalbehandlungen grundsätzlich schädlich für Präferenzen oder können diese unter bestimmten Voraussetzungen - bei Vormaterialien mit Ursprung (=VmU) - weitergereicht werden?

Many Thanks.

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Wildgans Geschrieben am 25 Oktober 2017



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22 März 2016
53 Beiträge
Hallo Chev,

ich verstehe nicht ganz was du damit meinst:
"Worauf ich hinaus will: sind Minimalbehandlungen grundsätzlich schädlich für Präferenzen oder können diese unter bestimmten Voraussetzungen - bei Vormaterialien mit Ursprung (=VmU) - weitergereicht werden?"

Wenn dir eine gültige (Langzeit-) Lieferantenerklärung für den Saft vorliegt,
dann bleibt der präferenzielle Ursprung des Safts PL. Du kannst den Saft präferenzberechtigt nach CH verkaufen.

Gleiches gilt bei dem handelspolitischen Ursprung, auch dieser ändert sich durch die Minimalbehandlung nicht.
Voraussetzung hierfür wieder eine gültige (Langzeit-) Lieferantenerklärung (bzw ein Ursprungszeugnis).

Meinst du das, oder habe ich es falsch verstanden?

Viele Grüße
Wildgans

Arnd Geschrieben am 25 Oktober 2017



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175 Beiträge
Wenn der Saft EU-Ursprung hat und die Abfüllung ebenfalls in der EU statt findet, bleibt natürlich der EU-Ursprung erhalten.

Bei den Minimalbehandlungen geht es ja darum, dass sie nicht ausreichend sind, um Waren ohne Ursprung die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Doch Materialien, die bereits Präferenzursprung haben, verlieren ihn nicht.

waldorf Geschrieben am 25 Oktober 2017



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
Ich kenne mich in der Branche nicht aus, aber ich würde mal überprüfen, ob ein industrielles Abfüllen (für das man doch sehr aufwendige Technik benötigt) noch ein "einfaches Abfüllen" i.S.d. Vorschriften über die Minimalbehandlung ist.

Wenn es eine Minimalbehandlung ist, geht der Ursprung in deinem Fall ja nicht verloren. Dein Saft kommt aus PL (=EU) und die Präferenz gilt für EU-Ware. Anders sieht es aus, wenn dein Saft nicht bereits EU-Ware ist.

Chev Geschrieben am 25 Oktober 2017



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10 April 2009
1477 Beiträge
Alle 3 Antworten haben mir weitergeholfen. Das Beispiel mit dem Saft habe ich willkürlich & zur Vereinfachung gewählt.
In Wahrheit geht es um technische Produkte.

Interessant wird es sicherlich dann, wenn ich präferenzielle Ware und nicht präferenzielle Ware beziehe und diese nur zusammenstelle und eintüte.

Z. B.:

Schraube 1 / präferenzieller EU-Ursprung
Schraube 2 / nicht-präferenzieller EU-Ursprung
= Schrauben-Set (in D zusammengestellt / verpackt)

Wie kann ich nun ermitteln, ob das gesamte Set noch präferenziellen Ursprung hat? Listenregeln fallen ja wieder vom Tisch, da nur Minimalbehandlung.
Gelten nun die Kriterien des jeweiligen Abkommens für Warenzusammenstellungen?

eaglestef Geschrieben am 25 Oktober 2017



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15 September 2016
82 Beiträge
Gehst Du davon aus, dass es sich danach um eine Warenzusammenstellung handelt? Ich möchte keine Diskussion über die Lietlinien zur Warenzusammenstellung lostreten. Das Thema wurde schon ausreichend diskutiert.

Wie würdest Du denn bei 2 Schreiben den handelsrechtlichen Ursprung bestimmen? Grift möglicherweise die Sonderregel für Warenzusammenstellungen mit 15%?

Remsen Geschrieben am 25 Oktober 2017



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65 Beiträge
Hi Chev,

Ich stimme Eaglestef zu, denn:

"Es gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet."

und ich vermute die 2 Schrauben haben die gleiche Zolltarifnummer.

Chev Geschrieben am 25 Oktober 2017



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10 April 2009
1477 Beiträge
Stimme euch zu - das Thema "Warenzusammenstellungen" hatten wir schon oft, auch wenn es da meist um den nicht-präferenziellen Ursprung ging...

Korrekt, es könnten gleiche Zolltarifnummern sein - darum keine Warenzusammenstellung. Die Frage steht aber weiter, ob und wie es hier noch zu Präferenzen kommen kann. Im System habe ich nur den Set-Artikel (ohne Unterpositionen).
Somit brechen mir alle denkbaren Möglichkeiten weg:

--> Listenregel nicht möglich, da Minimalbehandlung
--> 15%-Regel nicht anwendbar, da keine zollrechtliche Warenzusammenstellung wegen gleicher ZTN
--> Einzelbewertung (Schraube 1 = berechtigt / Schraube 2 = nicht berechtigt) möglich, aber beim Verkauf/Versand kann ich systemisch nur das Set als Ganzes bewerten, da beide Stücklistenpositionen zu einer Set-Artikel-Position verschmelzen

Heißt für mich: das gesamte Schrauben-Set ist als nicht-präferenzbegünstigt einzustufen, da nur ein Teil des Sets nach-weislich präferenziellen Ursprung hat.

Wer kann mir zustimmen?

eaglestef Geschrieben am 25 Oktober 2017



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15 September 2016
82 Beiträge
Reihenfolge ist ja

1) Minimalbehandlung prüfen
2) wenn mehr, dann Listenregelprüfen

Jedoch kommt es auf die gesamte Wertschöpfung in def Eu an. Hier greift die Gesamtbetrachtungsweise, dh es ist mehr als eine Minimalbehandlung, wenn für ein Vorprodukt eine LLE vorliegt.

Somit kommsz du wieder zu Listenregel und prüfst die.
Ergebnis: Präferenz oder keine Präferenz

Die LLE kannst du bei Minimalbehandlung nicht wie bei einer Handelsware verwenden und keine Listenregelprüfen.
Hilft das?

Chev Geschrieben am 25 Oktober 2017



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Hi eaglestef,

wenn ich das Set betrachte (da ich die Ware ja nur zusammenstelle / vom Lieferanten beziehe) ist es zumindest bei mir im Betrieb nur eine Minimalbehandlung.

Kannst du es noch etwas genauer erklären, in wie weit der präferenzbegünstigte Anteil des Sets (=Schraube 1) evtl. noch einen Weg für das Ausstellen der Präferenz des Set-Artikels eröffnet? Bislang sehe ich dafür keine Möglichkeiten.

Zitieren::

Somit kommsz du wieder zu Listenregel und prüfst die.

Wenn ich nicht eigenfertige, was ja hier der Fall ist, kann ich doch auch keine Listenregel prüfen??

Danke vorab.

Erzi4 Geschrieben am 26 Oktober 2017



Dabei seit
02 Dezember 2008
487 Beiträge
Hallo zusammen,

ich möchte gerne einen neuen Aspekt in die Diskussion einbringen: ich behaupte nämlich, dass bei dem gewählten Beispiel "Zusammenstellen von mehreren Schrauben zu einem Set" gar keine Be- oder Verarbeitung im Sinne der Ursprungsprotokolle stattfindet. Deshalb stellt sich auch die Frage der Minimalbehandlung nicht, denn es gibt ja gar keine Behandlung. Ich "werfe" ja nur zwei Schrauben in einen Beutel. Das kann man m.E. nicht als Mischen im Sinne der Bestimmungen verstehen.

Die Lösung liegt hier in der Anwendung des Nämlichkeitsprinzips. Dieses gilt im Präferenzrecht grundsätzlich und kann nur bei Bewilligung der buchmäßigen Trennung "ausgehebelt" werden. Die buchmäßige Trennung kann wiederum bei Handelswaren nicht bewilligt werden, sondern nur bei Vormaterialien. Wir haben es aber hier mit fertigen Waren, Schraube 1 und Schraube 2, zu tun, die (im Set) gemeinsam gelagert werden. Hierzu schreibt der Zoll auf zoll.de:
"Um Handelswaren konkret den betreffenden Ursprungsnachweisen jederzeit zuordnen zu können (Nämlichkeitsprinzip), ist die physisch getrennte Lagerung einzuhalten. Eine gemischte Lagerung gleichartiger Waren mit und ohne Präferenzursprung führt dazu, dass der gesamte Warenbestand als Nichtursprungsware gilt."

Aus präferenzrechtlicher Sicht ist das Zusammenstellen solcher Sets also nicht optimal, denn man generiert dadurch immer Nichtursprungswaren!

Beste Grüße
Erzi4

Chev Geschrieben am 27 Oktober 2017



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo Erzi,

OK. Aber angenommen, es wäre doch eine Minimalbehandlung, z. B. nach dem Abkommen mit CH / Artikel 7 = alle nicht ausreichenden Be- und Verarbeitungen (=Auflistung der Minimalbehandlungen), Buchstabe "b":

a...
b.Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
c...
d...

oder wenn die Schrauben noch einer Bearbeitung hach Buchstabe "e" oder "f" unterzogen werden:

e.einfaches Anstreichen oder Polieren;


Wie wäre es dann zu bewerten? Mir geht es nicht direkt um die Schrauben (nur ein Beispiel), sondern eher darum, ob und wie in einer solchen Konstellation (Set bestehend aus 2 Vormaterialien / 1 davon präferenzbegünstigt, das andere nicht) unter Anwendungen einer Minimalbehandlung der präf. Ursprung für das Endprodukt/Set erhalten bleibt.


Zuletzt bearbeitet von Chev am 06 Nov 2017 - 19:41, insgesamt einmal bearbeitet

Erzi4 Geschrieben am 27 Oktober 2017



Dabei seit
02 Dezember 2008
487 Beiträge
Chev wrote:
Mir geht es ... eher darum, ob und wie in einer solchen Konstellation (Set bestehend aus 2 Vormaterialien / 1 davon präferenzbegünstigt, das andere nicht) unter Anwendungen einer Minimalbehandlung der präf. Ursprung für das Endprodukt/Set erhalten bleibt.

Der Ursprung bleibt bei dem SET ja eben nicht erhalten. Selbst wenn wir annehmen, dass die Zusammenstellung eines Sets eine Be- oder Verarbeitung im Sinne des Präferenzrechts wäre, dann läge tatsächlich eine Minimalbehandlung vor. Bei einer Minimalbehandlung wird aus einer Nichtursprungsware jedoch nie eine Ursprungsware, darin liegt ja der Sinn der Regelung. Folglich zerstören die in dem Set enthaltenen Nichtursprungswaren den präferentiellen Ursprung vollständig.

Nur, wenn das Set eine Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 zur Auslegung des HS wäre (das wurde ja weiter oben schon ausgeschlossen), hätte man noch eine Chance über die sog. 15%-Regel.

Grüße
Erz4

Chev Geschrieben am 27 Oktober 2017



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
OK. Dann ist das die Antwort - das war auch meine ungefähre eigene Sichtweise.

Es hätte ja aber auch sein können, dass zu meinem Fall/Beispiel über irgendwelche Zusatzregelungen im Bereich der Minimalbehandlungen der präf. Ursprung des Sets doch noch erreicht hätte werden können, z. B. durch den Absatz 2 im Artikel 7 = Thema "Gesamtbetrachtung" (von eaglestef angesprochen):

(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in der Schweiz an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.


Warum das hier nicht zutrifft, ist mir allerdings noch nicht ganz klar - denn das interessante ist ja, dass ein Teil des Sets präferenzbegünstigt - demnach ausreichend in der EU be-/verarbeitet - wäre.

eaglestef Geschrieben am 06 November 2017



Dabei seit
15 September 2016
82 Beiträge
Hallo Erzi,

ich habe mit dem Zöllner meiens Vertrauens gesprochen.

Wenn es um das Beispiel der Schrauben geht, hast Du recht. Dann kann man über das Verpacken/die Gesamtbetrachtungsweise nicht gehen. Nur weil die Schrauben zusammen in einem Beutel sind, bleibt der Präferenzursprung je Schraube erhalten.

Hast Du allerdings 2 Teile für einen Schalter, die nur (einfach) zusammengefügt werden oder eine Typenschild (mit LLE) an eine chinesiche Maschine angbracht wird, ist es mehr als eine Minimalbehandlung (wegen der Gesamtbetrachtungsweise). Dann muss man natürlich noch schauen, ob man die Listenregelungen einhält.

Viele Grüße

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