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Haftung Frachtführer


frachter2017 Geschrieben am 22 Dezember 2017



Dabei seit
22 Dezember 2017
1 Beiträge
Hallo,

ich bin neu hier im Forum und habe folgende Frage:
Eine Organisation wird als Frachtführer für einzelne Abschleppunternehmer tätig.
Letzterer beschädigt beim Abschleppen ein Fahrzeug.

Der Frachtführer haftet für den Vermögensschaden des Geschädigten. Auch haftet er für die Kosten der Schadenermittlung (Gutachterkosten).

Kann der Geschädige netto also fiktiv nach Gutachten abrechnen oder muss er eine Abrechnung auf Rechnungsbasis durchführen?
Meinem Verständnis nach ist ein Vermögensschaden das messbare Minus in der Bilanz.
Wenn er selbst in Eigenleistung repariert, dann ergibt sich kein Unterschied. Nach meinem Verständnis bekommt er die Ersatzteile bezahlt, nicht aber die fiktiven Lohnkosten der Reparatur.

Viele Grüße

Frachter 2017

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jarre Geschrieben am 28 Dezember 2017



Dabei seit
17 Oktober 2014
111 Beiträge
In § 429 Abs. 2 HGB heißt es wie folgt:

"Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen."

Zu Satz 2 heißt es im Kommentar zum Transportrecht (6. Auflage, § 429 Rn. 27): "Es kommt deshalb auf die Kosten der Schadensbehebung an, die aufgewandt worden sind, um das Gut wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen".

Es geht vorliegend um einen Transportschaden, nicht um einen Verkehrsunfallschaden, bei dem ein Abrechnung auf Gutachtenbasis möglich ist. Somit kommt nach meinem Verständnis eine Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht in Betracht, sondern ist Abrechnung auf Rechnungsbasis erforderlich.

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