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Präferenzieller Urspung


Warenursprung und Präferenzen: Wichtige Faktoren für die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel. Unser Forum Warenursprung und Präferenzen behandelt Fragen wie, was ist der Warenursprung und wozu dient er? Wie wird der Warenursprung bestimmt? Welche Auswirkungen hat der Warenursprung auf die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel? Was ist eine Lieferantenerklärung und wozu dient sie? Was ist eine Langzeit-Lieferantenerklärungen?


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Remsen Geschrieben am 28 Februar 2018



Dabei seit
06 Mai 2016
65 Beiträge
Hallo,

wir verkaufen z.T. Zubehörteile für unsere Artikel, wobei wir die Zubehörteile einzeln auch verkaufen und ca. 90% der Vormaterialien aus China bestellen und 10% aus der EU beziehen. Die Vormaterialien werden hier nur zusammengeschraubt, das heißt es liegt keine ausreichende Bearbeitung vor. Nichtsdestotrotz ist der Ab Werk Preis so hoch, das wir z.B. bei Südkorea unter den 45% Nicht-EU Vormaterialien sind.

Wann dürfte ich denn in einem solchen Fall vom präferenziellen EU Ursprung reden für unsere einzeln verkauften Zubehörteile? Wenn das Verhältnis 60-40 oder 20-80 wäre? Oder greift hier eine ganz andere Regel?

Vielen Dank für Eure Hinweise/Ideen!

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waldorf Geschrieben am 28 Februar 2018



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
Du hast deine Frage eigentlich schon selbst beantwortet: "Die Vormaterialien werden hier nur zusammengeschraubt, das heißt es liegt keine ausreichende Bearbeitung vor." Du siehst deine Tätigkeit also als sog. Minimalbehandlung an, weil das, was du machst, lediglich ein "einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis" ist.
Wenn nur Minimalbehandlung, dann keine ausreichende Be- oder Verarbeitung und somit kein Präferenzursprung.

Wenn du doch mehr als eine Minimalbehandlung hast, musst du die produktspezifische Listenregel erfüllen, z.B. "Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprung 45% des Ab-Werk-Preises nicht überschreitet."
Du könntest also zu 100% Drittlandsware einsetzen, wenn deine Fertigungskosten, deine Gemeinkosten und dein Gewinn hoch genug sind.

Remsen Geschrieben am 28 Februar 2018



Dabei seit
06 Mai 2016
65 Beiträge
Vielen Dank für Deine Antwort. Ich frage mich ab welchem EU Anteil die Ware EU Ursprung wird. Das Zubehörteil besteht aus 4 gleichen Teilen, die alle einen gleich hohen Einkaufspreis haben. Unter der Voraussetzung das die 4 Teile immer nur einfach zusammengeschraubt werden müssen (Keine ausreichende Behandlung), der Ab Werk Preis um ein vielfaches höher ist als der Einkaufspreis, wann würde man von einem EU Ursprung sprechen? Wenn 3 der 4 Teile aus der EU stammen, oder nur wenn alle 4 Teile aus der EU stammen,...? Gibt es da einen Prozentsatz, oder von was geht man aus?

Kumulierung ist dabei erst mal außen vor.

Vielen Dank nochmals vorab für die Hilfe!

Chev Geschrieben am 28 Februar 2018



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10 April 2009
1477 Beiträge
Ob 1 oder 100 Vormaterialien aus der EU stammen, ist für die Bestimmung nicht (direkt) relevant.
Du musst deine Denkweise umkehren: Es dürfen wertmäßig 45% des Ab-Werk-Preises ohne Ursprung sein - so die Regel.

Hast du z. B. nur 40% Materialkosten in deinem Erzeugnis (=60% Wertschöpfung), dann dürfen ALLE Vormaterialien ohne Ursprung sein. Allein durch die Wertschöpfung erhält das Erzeugnis hier präferenziellen EU-Ursprung.

Hast du hingegen 50% Materialkosten in deinem Erzeugnis (=50% Wertschöpfung), müssen mind. 5% der eingesetzten Materialien als sog. VmU (Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft) mittels LE/LLE nachgewiesen werden. Dadurch käme man wieder auf die "erlaubten" 45% "Drittlandsanteil".

Voraussetzung für diese Anwendung der Listenregel ist eine Be-/Verarbeitung, welche über eine "Minimalbehandlung" hinausgeht - wie von Waldorf schon angesprochen. Eventuell sollte geprüft werden, ob ihr durch das Zusammensetzen ein "neues" Erzeugnis herstellt, welches möglicher Weise über eine Minimalbehandlung hinausgeht.

Franzii Geschrieben am 01 März 2018



Dabei seit
30 März 2016
28 Beiträge
Hallo zusammen,

ist es nicht so, dass es bereits über eine Minimalbehandlung hinausgeht, wenn eines der eingesetzten Vormaterialien Präferenzursprung (nachgewiesen durch LE) hat?

Remsen Geschrieben am 01 März 2018



Dabei seit
06 Mai 2016
65 Beiträge
Ich Danke Euch Chev & Waldorf für Eure wie immer kompetente Hilfe. Ihr solltet bald Geld dafür verlangen :-).

Ist natürlich manchmal tricky was unter ein "einfaches zusammenfügen" zu verstehen ist und ich vermute das Zollämter dies tlw. auch unterschiedlich bewerten.

@ Franzii: Wenn ich es jetzt richtig verstanden habe ist die Minimalbehandlung und Präferenzursprung 2 verschiedene Aspekte. Entweder hat es schon durch die Vormaterialien ein EU Ursprung und falls nicht muss der Ab Werk Preis entsprechend hoch sein und es muss eine Minimalbehandlung vorliegen.

HunkyDory Geschrieben am 01 März 2018



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27 Februar 2012
247 Beiträge
Zitieren::
ist es nicht so, dass es bereits über eine Minimalbehandlung hinausgeht, wenn eines der eingesetzten Vormaterialien Präferenzursprung (nachgewiesen durch LE) hat?

Laut zoll.de (Gesamtbetrachtung), ja.

www.zoll.de/DE/Fachthe..._node.html

Um Rechtssicherheit zu bekommen, würde ich jedoch Rücksprache mit meinem HZA halten.

waldorf Geschrieben am 01 März 2018



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
Das was auf Zoll.de zur Minimalbehandlung und der Gesamtbetrachtung steht, verwirrt mich. Wenn ich nur ein EU-Vormaterial mit minimalem Wert bei einer Minimalbehandlung einsetze, ist das schon keine mehr ??? Das bedeutet ja, ich könnte die Minimalbehandlung "einfaches Abfüllen" durch Benutzung einer EU-Tüte, das "Anbringen von Logos" durch einen EU-Aufkleber, das "einfache Zusammenfügen" durch eine EU-Schraube aushebeln ?

Chev Geschrieben am 01 März 2018



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10 April 2009
1477 Beiträge
Mir geht es genau so. Die "Gesamtbetrachtungsweise" habe ich in der Praxis bis heute nicht endgültig verstanden.

Erzi4 Geschrieben am 04 März 2018



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02 Dezember 2008
487 Beiträge
Hallo zusammen,

die Liste der als Minimialbehandlung geltenden Verarbeitungen ist ja schon mal abschließend. D.h., wenn die Be- oder Verarbeitung, die ich in meinem EU-Betrieb durchführe, über die in der Liste genannten Tätigkeiten hinausgeht, gelten für mich die Ursprungsbedingungen der jeweiligen Verarbeitungsliste des relevanten Präferenzabkommens.

Die Liste der Minimalbehandlungen enthält viele eindeutige Tätigkeiten, die alle etwas gemeinsam haben: man hat ein Erzeugnis, das keinen EU-Ursprung hat und nach der Bearbeitung hat man immer noch ein Erzeugnis, das keinen EU-Ursprung hat.

Beispiel:
A importiert Kirschen aus den USA. Die Kirschen werden in DE entsteint und anschließend nach CH verkauft. Die Bearbeitung besteht hier ausschließlich aus dem Entsteinen.

Man hatte vorher Kirschen und nach der Bearbeitung immer noch Kirschen. Die Wertschöpfung soll hier bewusst nicht ausreichen, um den Kirschen Ursprung zu verleihen.

Bei anderen Minimalbehandlungen kann ich mehrere Vormaterialien zu einem neuen Erzeugnis verarbeiten.

Beispiel:
B importiert ein vollständig zerlegtes Fahrrad aus China. Er setzt die Fahrradteile in DE zusammen und verkauft das zusammengesetzte Fahrrad anschließend nach CH.

Auch hier wollte der Gesetzgeber nicht, dass über die Wertschöpfung alleine aus dem ausschließlich aus chinesischen Teilen bestehenden Fahrrad ein Fahrrad mit EU-Ursprung wird.

Anhand des Fahrrad-Beispiels lässt sich aber auch die "Gesamtbetrachtung" erklären. Nehmen wir an, nur der Sattel käme aus China und alle anderen Teile wären aus der EU. Würde man nun hier von einer Minimalbehandlung ausgehen (an der Tätigkeit "einfaches Zusammenfügen von Teilen" hat sich ja nichts geändert), wäre das doch ungerecht. Es ist daher nur angemessen, dass in diesem Fall die Listenregel zur Anwendung kommt.

Auch wenn nur der Sattel aus der EU käme und alle anderen Teile des Fahrrades aus China stammten, ist die Anwendung der Listenregel angemessen. Bei Fahrrädern muss die Wertschöpfung, je nach Listenregel, bis zu 70% betragen. Ob man das nur mit dem Sattel, den Arbeitskosten und dem Gewinn erreicht, ist fraglich.

Beste Grüße
Erzi4

eaglestef Geschrieben am 05 März 2018



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15 September 2016
82 Beiträge
Hallo zusammen,

ich hatte schon die eine oder andere Diskussion zur Gesamtbetrachtungsweise mit dem Zoll. Generell ist das eine Option, die man hat. Ich würde diese immer im Einzelfall mit meinem HZA besprechen. Das Ergebnis sollte natürlich schriftlich festgehalten werden. Jeder Zöllnere, jedes HZA und jedes Produkt ist anders. Für mich sind bei dieser Frage keine allgemeinen Aussagen möglich.

Für mich wäre es schon fraglich, ob das Zusammenfügen von Einzelteilen zu einem Fahrrad noch einfaches Zusammenfügen ist?
Für mich geht das über eine Minimalbehandlung hinaus.

Mein typisches Beispiel für die Gesamtbetrachtungsweise:

Abfüllen von Schampoo
Die Plastikverpackung bezieht man aus der EU mit LLE. Das flüssige Schampoo kommt aus den USA. Eigentlich ist einfaches Abfüllen als Minimalbehandlung erasst. Hier wäre meine erste Frage, ob das Abfüllen von Schampoo in einer hochautomatisierten Anlage noch als einfaches abfüllen zählt. Aber gehen wir mal davon aus. Dann darf ich die Listenbedingung nicht prüfen. Wenn die Verpackung aber aus der EU stammt und eine LLE vorliegt, ist ja in der EU schon mehr als eine Minimalbehandlung erfolgt. Somit kann ich jetzt doch prüfen, ob mein Schampoo die Listenregel erfüllt.

Das ist zumindest mein Verständnis von der Gesamtbetrachtungsweise. Ich bin gern für Hinweise offen, wenn jemand das anders sieht.

waldorf Geschrieben am 05 März 2018



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
Eaglestef, was Zoll.de zur Gesamtbetrachtung schreibt, betätigt deine Meinung:

"Gesamtbetrachtung: Im gesamten Prozess der Herstellung einer Ware in der Europäischen Union muss wenigstens ein Bearbeitungsschritt durchgeführt werden, der mehr als eine Minimalbehandlung darstellt. Dies kann in irgendeinem der beteiligten Unternehmen in der Europäischen Union zu einem beliebigen Zeitpunkt erfolgen. In der Praxis bedeutet dies, dass bereits dann mehr als eine Minimalbehandlung gegeben ist, sobald wenigstens ein Vormaterial mit Ursprung der Europäischen Union verwendet wird (ungeachtet des Wertanteils dieses Vormaterials). Dieser Nachweis ist mit einer Lieferantenerklärung zu erbringen. (...)
Die Tatsache, dass mehr als eine Minimalbehandlung durchgeführt wird, reicht für den Ursprungserwerb noch nicht aus. Im nächsten Schritt sind dann die für die hergestellte Ware geltenden Listenbedingungen zu erfüllen.


Für dein Fahrradbeispiel hiesse das:
Import der Fahrradteile aus div. Drittländern (35 EUR)
+ einfaches Zusammenfügen in DE
+ Anbau eines deutschen Reifenventils mit LE (0,10 EUR)
+ Einhaltung der Lieferbedingung (40%)
= Präferenzware, wenn Preis mind. 100 EUR

eaglestef Geschrieben am 05 März 2018



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15 September 2016
82 Beiträge
Hallo Waldorf,

juhu, dann sind wir schon 2. Jetzt muss der Zoll das auch nur noch so sehen wie wir.
Wobei ich nochmal auf das Fahrradbeispiel von Erzi zurückkommen möchte.

Ich bin der Meinungm, dass ein Fahrrad zusammenbauen vllt. gar kein einfaches Zusammenfügen ist. Für mich ist einfaches Zusammenfügen der "Kugelschreiber". Mach aus 4 Teilen eins. Das kann jeder und es braucht keine Anleitung dazu. Bei einem Fahrrad ist es ja schon etwas komplizierter. Außer es müssen nur die Pedalen angeshraubt werden.

Viele Grüße

waldorf Geschrieben am 05 März 2018



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
"Einfaches Zusammenfügen" beim Fahrrad wäre der Hilfsarbeiter mit Schraubenzieher, vielleicht sogar mit Akkuschrauber, der in etwa das tut, was man selber machen muss, wenn man ein Fahrrad im Versandhandel kauft.
Wenn man dafür eine Art Fabrik hat, mit Fördereinrichtungen, und außerdem noch Schaltungen einstellt, Tests macht etc., Fachkräfte einsetzt, spricht das eher für mehr als Minimalbehandlung. Solche Fragen sollte man aber rechtzeitig mit dem HZA klären und/oder ggf. eine verbindliche Ursprungsauskunft beantragen.

Chev Geschrieben am 11 März 2018



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10 April 2009
1477 Beiträge
Sehe es auch so, dass es beim Fahrrad-Beispiel davon abhängt, welche technischen Arbeitsschritte und welches Know How für das Zusammensetzen erforderlich sind/ist.

Da Minimalbehandlungen ja auch für den nicht-präferenziellen Ursprung gelten, wäre bei dem Fahrrad-Beispiel evtl. auch zunächst interessant, den nicht-präferenziellen Ursprung im Rahmen einer vUA bei der IHK zu klären. Sollte dabei heraus-kommen, dass der Ursprung durch die "letzte wesentliche Be-/Verarbeitung" tatsächlich in D liegt, kann meiner Meinung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine Minimalbehandlung nach dem Präferenzrecht ausgeschlossen werden.

Bleibt es jedoch bei einer Minimalbehandlung, ist die "Gesamtbetrachtungsweise" hier tatsächlich interessant. Diese habe ich nun so verstanden, dass sie den "versperrten Zugang" zur Listenregel wieder eröffnet, insofern irgend ein Vormaterial einen nachweislich präferenziellen EU-Ursprung hat.

Bzgl. des Schampoo-Beispiels / Gesamtbetrachtungsweise:
Ich hatte Bedenken, dass die Verpackung als Vormaterial zur Auslegung der Gesamtbetrachtungsweise herangezogen wird, da die Plastikverpackung ja nicht als Vormaterial ins Endprodukt "übergeht", sondern lediglich eine Verpackung darstellt.
Dennoch konnte ich keine Vorschrift finden, welche dies untersagt. So gesehen scheint jedes denkbare EU-Vormaterial inkl. der Verpackung herangezogen werden zu können?

Fazit:
Habe ich ein Fahrrad im Wert von 10.000 EUR, welches in der EU durch einfaches Zusammensetzen nur "minimalbehandelt" wird, klebe aber noch einen Aufkleber mit Stückpreis von 1 Cent drauf, für welchen ich eine LE/LLE habe, wäre nach meinem Verständnis das Prüfen der Listenregel aufgrund der Gesamtbetrachtungsweise wieder "erlaubt". Liege ich richtig?

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