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Genehmigungspflicht für nicht gelistete Güter nach §9 AWV
Exportkontrolle und Exportkontrollrecht: Erfahrungsaustausch und Tipps für eine reibungslose Abwicklung deiner Exporte unter Berücksichtigung aller Verbote, Sanktionen, Embargos und Genehmigungen. Unser Forum Exportkontrolle und Exportkontrollrecht behandelt Fragen wie, wie funktioniert die Exportkontrolle in Deutschland? Welche Regeln gelten für Ausfuhren? Welche Rolle spielen Sanktionen und Embargos im Exportkontrollrecht? Wie beantrage ich eine Lizenz für die Ausfuhr bestimmter Güter? Welche Unterlagen sind dafür erforderlich? Wie kann ich als Unternehmen sicherstellen, dass ich mich an das Exportkontrollrecht halte?
Chev |
Geschrieben am 07 Januar 2018
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Hallo Zusammen,
hier mal wieder etwas zum Thema Exportkontrolle.
Und zwar kann ja bekannter Weise bei nichtgelisteten Gütern dennoch eine Genehmigungspflicht bestehen, wenn z. B. eine militärische Endverwendung in einem Waffenembargoland vorliegt (nach Artikel 4 der EU-Dual-Use-VO).
Nun bin ich zudem auf den §9 der AWV gestoßen. Dieser besagt, dass eine Genehmigungspflicht auch dann besteht, wenn eine Verwendung im Zusammenhang mit zivilen kerntechnischen Anlagen in folgenden Bestimmungsländern vorliegt:
Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan, Syrien.
Meine Fragen:
1. Woher stammt diese Aufzählung der betroffenen Länder? Ein Teil dieser Länder ist nicht unter den "Länderbezogenen Embargos" des BAFA enthalten (z. B. Algerien). Darum wundert es mich, dass es hier plötzlich auftaucht.
Gegen Russland hingegen liegen Embargos vor und es gilt im Allgemeinen als Atommacht. Im §9 AWV ist es aber komischer Weise wiederum nicht enthalten. Wird Russland kerntechnisch also anders eingestuft als Nordkorea oder der Iran?
2. Wie prüft ihr eine evtl. Genehmigungspflicht nach §9 AWV bei der täglichen Arbeit im Rahmen der prakt. Exportkontrolle?
Danke vorab für eure Meinungen.
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Remsen |
Geschrieben am 17 Januar 2018
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Dabei seit 06 Mai 2016 65 Beiträge
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Hi Chev,
darüber bin ich auch mal vor ein paar Jahren gestolpert, wobei ich mir über Punkt 1 damals nicht wirklich Gedanken gemacht habe, daher kann ich dazu nichts sagen.
Zu Punkt 2 hatte man mir gesagt, entweder bei einem Seminar oder am Telefon, das man nur mit der Sorgfalt eines Kaufmanns prüfen muss. Das heißt wenn es nicht ersichtlich ist und auch der Käufer keinerlei Hinweise dazu gibt das der gekaufte Artikel in einer kerntechnischen Anlage eingesetzt wird, nicht verlangt werden darf das man im Internet intensiv recherchiert oder auch nicht mal den Kunden fragen muss. Nur bei begründeten Zweifeln muss man das mit dem Käufer abklären.
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Chev |
Geschrieben am 21 Januar 2018
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Hallo Remsen,
Danke für deine Rückmeldung. Punkt 2 ist auch wichtiger als Punkt 1 :-)
Punkt 1 habe ich mir in der Zwischenzeit versucht, selbst herzuleiten.
Ich gehe davon aus, dass die o.g. im §9 der AWV enthaltenen Länder vom deutschen Gesetzgeber als kerntechnisch sensitiv eingestuft wurden - und zwar unabhängig davon, ob diese gleichzeitig in den Embargolisten auftauchen.
Dennoch vermisse ich Russland in der Aufzählung. Dieses erkläre ich mir wiederum dadurch, dass Russland scheinbar beim Thema "Kerntechnik" mit einem etwas geringeren Risiko eingestuft wird.
Thanks & Greetz
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klopfer.ka |
Geschrieben am 20 Februar 2018
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Dabei seit 06 Juli 2009 73 Beiträge
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Hallo,
um deine Neugierde bezüglich Frage 1) noch ein bisschen zu stillen: Bei der Aufzählung handelt es sich um Länder, die verdächtigt werden oder bei denen bekannt ist, dass sie an der Entwicklung von Nuklearwaffen arbeiten, aber nicht als Atommacht anerkannt sind. Deswegen ist Russland auch nicht aufgeführt. Da ist ja bekannt, dass die Atomwaffen haben.
Grüße
Klopfer
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Chev |
Geschrieben am 20 Februar 2018
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Hi Klopfer,
OK - Danke für deine Stellungnahme. Dann geht es scheinbar nicht um die Frage:
"Wer besitzt Atomwaffen und ist somit kritisch?"
sondern eher um:
"Wer betreibt Schabernack mit seinen Atomwaffen und ist dadurch kritisch?"
bzw.:
"Wer plant/versucht, Atomwaffen neu zu entwickeln/neue Arsenale aufzubauen und gilt dadurch als kritisch?"
Ich stelle es mir jedoch als etwas schwierig vor, dieses in der täglichen Exportkontrolle einzuhalten. Im Prinzip bräuchte ich ja dann für einen vermeintlich unkritischen Export nach z. B. Algerien immer eine Endverbleibserklärung, um den §9 AWV auch ausschließen zu können...
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klopfer.ka |
Geschrieben am 06 März 2018
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Dabei seit 06 Juli 2009 73 Beiträge
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Zitieren:: |
Ich stelle es mir jedoch als etwas schwierig vor, dieses in der täglichen Exportkontrolle einzuhalten. Im Prinzip bräuchte ich ja dann für einen vermeintlich unkritischen Export nach z. B. Algerien immer eine Endverbleibserklärung, um den §9 AWV auch ausschließen zu können... |
Richtig, das ist dann das Problem der Arbeitsorganisation. Bzw. auch, was kannst du wissen oder solltest du wissen. Wenn dein Endkunde ein Atomkraftwerk oder eine Nuklearforschungseinrichtung ist sollten auf jeden Fall die Alarmglocken bei diesen Empfangsländern klingeln!
Viel Glück!
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