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Reine Vermögensschäden vs Verspätungsschäden


CSchmidt228 Geschrieben am 26 März 2018



Dabei seit
03 August 2017
3 Beiträge
Hallo,

ich habe eine Frage zur Auslegung der Haftungsgrenzen.
Bei einer Montagelieferung an eine Baustelle wurde durch den Logistiker (Stückgutsendung) beim Transport eine Palette
im Deport stehen gelassen. Es kam also nur ein Teil der Ware bei der Baustelle an.
Nun konnte mit der Montage gestartet werden. Einen Tag später wurde der Rest der Ware angeliefert.
Durch die Verspätung sind dem Monteur jetzt Kosten entstanden.

Handelt es sich dabei um einen Vermögensschaden oder um einen Verspätungsschaden. Die Haftungsgrenzen sind dabei ja extrem unterschiedlich.

Besten Dank für die Antworten.

Gruß,

Christian

CARGOFORUM PARTNER

Chev Geschrieben am 11 April 2018



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Da mich das Thema interessiert und ich mich vor einiger Zeit ebenfalls damit befasst habe, versuche ich mal eine Antwort:

Zunächst würde ich nicht von "Verspätungsschäden" sprechen. Diese sind meines Wissens nicht genau definiert.
Unter den Vermögensschäden (="Andere als Güterschäden") sind nach den ADSp bzw. HGB definiert:

1. Lieferfristüberschreitung: 3-fache Fracht
2. Sonstige Vermögensschäden: 3-facher Betrag wie bei Güterschaden, max. 100.000 EUR

Die Frage ist nun, welchen dieser beiden Bestimmungen der nachweislich entstandene Schaden zugeordnet werden kann.

Meine Sicht:
Wenn ein konkreter Liefertermin vereinbart war (wichtig!!) und ein Teil der Sendung verspätet angeliefert wurde, so handelt es sich m. E. um eine Lieferfristüberschreitung - auch, wenn nur ein Teil betroffen ist.
Ich denke, es wird schwierig, Ersatzanspruch als "Sonstigen Vermögensschaden" durchzubekommen, da der Spediteur hier keine Leistungspflicht nach HGB § 454 verletzt hat. Das wäre dann der Fall, wenn ihm ein "Organisationsverschulden" oder eine "Schlechterfüllung" nachgewiesen werden kann, was hier meiner Meinung nach nicht der Fall ist.

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