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Auto (PKW) Versand aus Nahost nach Europa


Einfuhrabwicklung: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Einfuhrabwicklung und Zollabfertigung einer Importsendung. Unser Forum Einfuhrabwicklung und Import Zollabfertigung behandelt Fragen wie, wie läuft die Einfuhrabwicklung ab? Welche Dokumente sind für die Einfuhrabwicklung erforderlich? Wie wird die Zollabfertigung bei der Einfuhrabwicklung durchgeführt?


kalinin Geschrieben am 18 Februar 2018



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18 Februar 2018
3 Beiträge
Guten Tag,

mein Bekannter bat mich folgendes herauszufinden.

Er ist ein Abenteurer (russisches Fahrzeug mit russischer zulassung) und nach seiner Reise mit dem Auto möchte er dieses nun gerne nach Europa zurückverschiffen.

Er ist aus Deutschland Richtung Türkei gefahren und dann weiter Iran, Irak, etc.

Frage: Er möchte nun aus Nahost sein Fahrzeug zurück nach Europa versenden im 20er Container nach Rotterdam.
Fahrzeug hat russ. Papiere und Kennzeichen. Was muss man beachten oder anmelden etc. ?

Er möchte das Fahrzeug dann in Rotterdam abholen und dann weiterfahren. Ist ds so alles problemlos möglich ?

Vielen Dank im Voraus

Mfg
Kalinin

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waldorf Geschrieben am 18 Februar 2018



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1705 Beiträge
Wenn der PKW vorher nicht in der EU zugelassen war, muss der höchstwahrscheinlich verzollt und versteuert werden. Dazu brauchst du einen Spediteur/Zollagenten, der die Zollanmeldungen abgibt und die sonstigen Formalitäten erfüllt, um den Wagen aus dem Hafen zu bekommen. Einfach mal zum Containerterminal gehen und den Wagen abholen, funktioniert nicht. Zoll 10% auf Wert plus Transportkosten + lokale VAT auf die gleiche Basis + Zölle.

kalinin Geschrieben am 18 Februar 2018



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18 Februar 2018
3 Beiträge
Hab vielleicht vergessen zu erwähnen, er möchte nur 1-2 Monate eine Rundreise durch Europa machen und dnan halt zurück nach Russland fahren.

waldorf Geschrieben am 18 Februar 2018



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
Dann muss der Wagen zur vorübergehenden Verwendung abgefertigt werden. D.h. also auch Zollantrag, aber keine Abgaben, ggf. Sicherheitsleistung.

Stefan1531 Geschrieben am 19 Februar 2018



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495 Beiträge
Soweit mir bekannt ist, kann er mit einem CARNET DE PASSAGE das Fahrzeug auch in Europa fahren. Zumindest hatte ich mal ein Auto von einem arabischen Scheich, das fast ein Jahr in der Schweiz und in Deutschland mit arabischem Kennzeichen gefahren wurde.

kalinin Geschrieben am 02 Mai 2018



Dabei seit
18 Februar 2018
3 Beiträge
Leider habe ich zur Zeit Probleme einen geeigneten Zollagenten zu finden zwecks der vorübergehenden Abfertigung, kann da einer behilflich sein ?

Crosslog Geschrieben am 05 Mai 2018



Dabei seit
12 Februar 2015
13 Beiträge
Hallo,
das Fahrzeug ist in Russland, also in einem Drittland, zugelassen.
Siehe Fahrzeugzulassungsverordnung §20Abs. 2 folgende:

(2) In einem Drittstaat zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen ausländischen Stelle eine gültige Zulassungsbescheinigung oder ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die nach Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr erforderlichen Angaben enthalten. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das sich zum Zeitpunkt der Zulassung durch den Drittstaat im Inland befunden hat.
(3) Ausländische Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland nur teilnehmen, wenn sie betriebs- und verkehrssicher sind.
(4) Ist die Zulassungsbescheinigung nicht in deutscher Sprache abgefasst und entspricht sie nicht der Richtlinie 1999/37/EG oder dem Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr, muss sie mit einer von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat bestätigten Übersetzung oder mit einer Übersetzung durch einen international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder durch eine vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmte Stelle verbunden sein.
(5) Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die ausländische Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 oder 2 sowie die nach Absatz 4 erforderliche Übersetzung oder den Internationalen Zulassungsschein nach Absatz 2 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(6) Als vorübergehend im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr. Die Frist beginnt

1.
bei Zulassungsbescheinigungen mit dem Tag des Grenzübertritts und
2.
bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem Internationalen Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr mit dem Ausstellungstag.


So weit die Situation für Deutschland. Ich vermute die Situation in anderen EU Mitgliedstaaten ist ähnlich.

captainultimate Geschrieben am 09 Mai 2018



Dabei seit
18 Juni 2011
212 Beiträge
Die Zulassungsverordnung ist leider nicht die rechtliche Grundlage für die Abgabenfreiheit.

Da braucht es für die Vorübergehende Verwendung Art 250 UZK i.V.m Art 212 UZK-DA

es kann mündlich angemeldet werden Art 158 UZK i.V.m. Art 136 UZK-DA

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