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Lieferantenerklärung ohne Präferenzursprungseigenschaft


Warenursprung und Präferenzen: Wichtige Faktoren für die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel. Unser Forum Warenursprung und Präferenzen behandelt Fragen wie, was ist der Warenursprung und wozu dient er? Wie wird der Warenursprung bestimmt? Welche Auswirkungen hat der Warenursprung auf die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel? Was ist eine Lieferantenerklärung und wozu dient sie? Was ist eine Langzeit-Lieferantenerklärungen?


fjs02 Geschrieben am 11 Mai 2018



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Hallo allerseits,

ist es richtig, dass ein LE ohne Präferenzursprungseigenschaft nur ausgestellt werden kann, wenn eine Bearbeitung stattgefunden hat, die aber nicht ausreichend ist, um Ursprung EU zu erlangen.

Andersherum gefragt, wenn ich eine Ware mit japanischem Ursprung unbearbeitet innerhalb DE weiterverkaufe, kann ich dann somit gar keine LE ausstellen?

Danke im Voraus für Eure Hilfe (muss mich leider aufgrund der Erkrankung mehrere Kollegen in diesem Thema zurechtfinden..)

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waldorf Geschrieben am 11 Mai 2018



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Du hast vollkommen recht.

Chev Geschrieben am 11 Mai 2018



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@fjs02: Habt ihr Textilien oder wie kommt ihr auf das Thema, eine nicht-präferenzielle LE auszustellen?
Diese hilft nur weiter bei Erzeugnissen mit "speziellen Listenregeln", wenn drittländische Vormaterialien in die EU eingeführt und dann innerhalb der EU über mehrere Produktionsstufen weiterverarbeitet werden.

Am Beispiel "T-Shirts": Laut Listenregel müssen diese innerhalb der EU "aus Garnen" hergestellt werden, um präf. Ursprung zu erreichen. Heißt: die Garne dürfen aus einem Drittland stammen, wenn alle weiteren Schritte innerhalb der EU erfolgen.
Die Garne gelangen z. B. aus Brasilien an eine Strickerei/Weberei in Frankreich, welche den Flächenstoff herstellt. Dieser ist noch nicht präferenziell. Der Flächenstoff wird weiter an eine Näherei in D versendet, welche daraus T-Shirts herstellt. Die T-Shirts wären nun präferenziell, wenn der franz. Flächenstoff-Hersteller nun dem deutschen T-Shirt-Hersteller nachweisen kann, dass er den Flächenstoff innerhalb der EU "aus Garnen" hergestellt hat. Dieses erfolgt mittels einer nicht-präf. LE/LLE.

Von daher schon eine spezielle Sache und nur für gewisse Erzeugnisse.

fjs02 Geschrieben am 11 Mai 2018



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39 Beiträge
Nein, keine Textilien.

Dentalmaterialien, z.B. von der Art, aus denen Dental-Labore Zahnersatz(z.B. Zahnkronen) herstellen...

waldorf Geschrieben am 13 Mai 2018



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Chev, warum nur bei speziellen Listenregeln ? Es kann doch auch bei einer %-Regel so sein, dass der erste Bearbeiter in der EU die volle Wertsteigerung in der EU nicht erfüllt und diese Info über eine LE ohne Ursprung an eine zweiten Bearbeiter weitergibt?

Chev Geschrieben am 13 Mai 2018



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Es kann doch auch bei einer %-Regel so sein, dass der erste Bearbeiter in der EU die volle Wertsteigerung in der EU nicht erfüllt und diese Info über eine LE ohne Ursprung an eine zweiten Bearbeiter weitergibt?

Ja, wäre denkbar. Aber was würde das dem zweiten Bearbeiter bringen? Eine solche LE wäre meiner Meinung nach für ihn nutzlos, da er damit keine VmU seines Erzeugnisses nachweisen kann. Um VmU nachweisen zu können, benötigt er eine präferenzielle LE/LLE. Darum sehe ich es so, dass eine nicht-präf. LE/LLE für %-Listenregeln nutzlos ist und nur dort etwas bringt, wo der präf. Ursprung erst über mehrere Bearbeitungsschritte in der EU erreicht wird (z. B. bei Textilien) - wo quasi aus einem drittländischen (=nicht präferenziellen) Vorprodukt innerhalb der EU ein präferenzieller Ursprung geschaffen wird.

Oder habe ich einen Denkfehler? Hast du ein Beispiel?

waldorf Geschrieben am 14 Mai 2018



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Die Lieferantenerklärung ohne Präferenzursprung ist doch gerade dazu da, dass man die Be-/Verarbeitungen in der EU, die zunächst nicht ausreichen, um den Ursprung zu begründen, an den nächsten Be-/Verarbeiter weitergibt. Dieser kann dann beide Be-/Verarbeitungen zusammenfassend beurteilen.

A importiert Vormaterial aus Drittländern und stellt daraus eine (einfache) Maschine her. Seine Be-/Verarbeitung hat keine ausreichende Wertsteigerung, um die Wertregel der Maschine zu erfüllen. Er verkauft Maschine an B und gibt diese Ursprungsinfo per LEoU an B weiter. B veredelt die Maschine weiter. Wertsteigerung A + Wertsteigerung B reicht zusammen aus, um die Ursprungsregel zu erfüllen. B kann einen Präferenznachweis ausstellen.

Chev Geschrieben am 14 Mai 2018



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Die Lieferantenerklärung ohne Präferenzursprung ist doch gerade dazu da, dass man die Be-/Verarbeitungen in der EU, die zunächst nicht ausreichen, um den Ursprung zu begründen, an den nächsten Be-/Verarbeiter weitergibt. Dieser kann dann beide Be-/Verarbeitungen zusammenfassend beurteilen.

Völlig richtig.

Zitieren::

...B veredelt die Maschine weiter. Wertsteigerung A + Wertsteigerung B reicht zusammen aus, um die Ursprungsregel zu erfüllen. B kann einen Präferenznachweis ausstellen.

Das lässt doch aber die Listenregel gar nicht zu? Was bringt dann dem B also die LEoU? B muss seine Listenregel, die ja wahrscheinlich eine Prozentregel sein wird, erfüllen. Dazu muss er eine über eine Minimalbehandlung hinausgehende Be-/Verarbeitung durchführen. Wenn er nun VmU dieser Maschine nachweisen muss, dann benötigt er dafür präferenzielle Vornachweise (LE/LLE). Nicht-präferenzielle Vornachweise können ihm (bei einer Prozentregel) meiner Meinung nach niemals dazu verhelfen, einen präf. Ursprung seines Erzeugnisses zu erreichen.
Dieses ist meiner Meinung nach nur möglich bei Regeln, welche an Stelle von Prozentregeln eine Be-/Verarbeitung über mehrere Stufen innerhalb der EU zulassen. Bei Prozentregeln hingegen ist eine nicht-präf. LE/LLE doch wirkungslos?

waldorf Geschrieben am 14 Mai 2018



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Chev, das siehst du m.E. falsch.
Sowohl bei der Textilregel als auch bei einer Wertregel gibt die LEoU doch folgende Info an den Empfänger weiter:
"obwohl ich die Ursprungsregel nicht erfülle, habe ich schon x erreicht. Lieber Warenempfänger, die darfst du gerne für deine weiteren Be/Verarbeitungen übernehmen"
Nach deiner Logik stellt doch auch der Textilhersteller, der in Bearbeitungsstufe 1 den Ursprung noch nicht erreicht, einen Nachweis ohne Ursprung aus. Warum soll der dann gelten, der für den Maschinenbauer nicht ?

Chev Geschrieben am 14 Mai 2018



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Warum soll der dann gelten, der für den Maschinenbauer nicht ?

Weil doch die Regeln völlig unterschiedlich sind.

Bei Textilien ist es z. B. "nur" die Regelung, dass das Erzeugnis "aus Garnen" in der EU hergestellt sein muss.
Diese Regelung bietet also demjenigen, der nun "aus Garnen" weiter produziert, einen nicht-präferenziellen Ursprung weiterzugeben, da der Stoff an sich noch nicht präferenzbegünstigt ist. Wird der Stoff nun weiter verarbeitet zum T-Shirt, ist dieses präferenzbegünstigt - sofern nachgewiesen wird, dass der Stoff für das T-Shirt eben "aus Garnen" in der EU entstand.
Das halte ich schon für speziell.

Wenig vergleichbar ist doch deswegen eine Maschine, welche einer Prozentregel unterliegt. Angenommen, diese kostet 10.000 EUR (Ab Werk) mit 5.000 EUR enthaltenen Materialkosten. Bei einer 40%-Regel muss ich also 1.000 EUR als VmU nachweisen. Kommt z. B. als VmU ein Motor mit Wert von 1.000 EUR in Frage, so benötige ich dafür eine präferenzielle LE/LLE. Mit einer nicht-präf. LE/LLE ist der Motor nicht als VmU nachgewiesen. Der Motor muss ebenfalls präferenziell sein, damit die gesamte Maschine präferenziell ist. Eine nicht-präf. LE/LLE ist hier für meine Begriffe wirkungslos.

Wenn ich hiermit Unrecht haben sollte, dann muss ich doch einen ganz schweren Denkfehler haben??

waldorf Geschrieben am 14 Mai 2018



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Du darfst nicht nur auf die Warenwerte abstellen. Auch Tätigkeiten in der EU sind wertsteigernd und drücken damit den VoU-Anteil. Die offiziellen Texte der LEoU enthalten in den Fussnoten z.B. Beispiele zu Elektromotoren, die es bei deiner Argumentation gar nicht geben dürfte. www.zoll.de/DE/Fachthe..._node.html

Chev Geschrieben am 14 Mai 2018



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OK, da kann ich erstmal nicht weiter gegenargumentieren.

Wäre also folgendes Beispiel denkbar?

Lieferant A stellt in der EU eine Maschine ausschließlich aus Drittlandswaren her. Der Wert (Ab-Werk-Preis) beträgt 1.000 €.
Die Materialkosten betragen 500 €. Bei einer 40%-Listenregel kann die Maschine (noch) nicht präferenziell werden aufgrund zu geringer "Wertschöpfung".
Nun geht die Maschine weiter zu Lieferant B (=Kunde von Lieferant A). B veredelt die Maschine, mit 100 € Materialeinsatz. Dafür verwendet er ebenfalls Drittlandsware. B verkauft die Maschine final für 1.500 € an seinen Kunden C.
Da in Summe 600 € Materialkosten entstanden sind, wäre mit 900 € nun genügend Wertschöpfung enthalten, um die 40%-Regel zu erfüllen.
Darf also Lieferant B eine Präferenz an seinen Kunden C ausstellen, wenn er vom Lieferanten A eine nicht-präferenzielle LE/LLE über die an ihn gelieferte Maschine mit Angabe der verwendeten Vormaterialien + deren Wert (500 €) bekommt?

waldorf Geschrieben am 15 Mai 2018



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Ja, dein Beispiel ist aus meiner Sicht richtig. Nur dann macht eine LEoU wirklich Sinn. Die Erreichung des Präferenzursprungs muss ja lediglich innerhalb der Präferenzzone erfolgen und kann folglich auf mehrere Hersteller und mehrere Be-/Verarbeitungen verteilt werden.

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