Cargoforum Forum für Transport, Logistik, Spedition, Zoll und Außenhandel
Cargoforum.de in Zahlen: 13.030 registrierte User - 0 User online - 42 Gäste online - 61.022 Beiträge - 1.750.875 Seitenaufrufe in 2022



B/L vom NVOCC ausgestellt


Schifffahrt und Seefracht: Erfahrungsaustausch, Tipps und Tricks für Import und Export. Unser Forum Schifffahrt und Seefracht behandelt Fragen wie, wie kann ich als Unternehmer den Transport per Schifffahrt und Seefracht organisieren und optimieren? Welche Faktoren beeinflussen den Preis für den Transport per Schifffahrt und Seefracht und wie kann ich die Kosten minimieren? Welche Risiken gibt es bei der Schifffahrt und Seefracht? Welche Möglichkeiten gibt es, den Transport per Schiff zu beschleunigen? Wie entwicklen sich die Seefrachtraten? Wie staue ich einen Container und optimiere die Beladung?


Gehe zu Seite 1, 2  Weiter
Chev Geschrieben am 27 Mai 2018



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo,

da ja heutzutage ein hoher Anteil von B/L's durch NVOCC's erstellt werden, ist mir folgende Frage in den Sinn gekommen:

Kann ich davon ausgehen, dass wenn ich ein B/L von einem NVOCC habe - ob Original-B/L oder Express-B/L - es sich immer um ein Ocean-B/L handelt und niemals um ein House-B/L? Denn es wird ja gesagt, dass NVOCC's als Verfrachter die gleiche rechtliche Stellung einer Reederei haben. Somit können die doch auch keine House-B/L's erstellen, oder doch?

Denn die großen Spediteure haben ja konzerneigene NVOCC's. Die Spediteure erstellen die B/L's selbst (für den NVOCC) und lassen diese lediglich von diesem abstempeln/unterschreiben (sofern überhaupt Originale ausgestellt werden).
Könnte es nun sein, dass ich (ohne es zu wissen) lediglich ein House-B/L von einem NVOCC in der Hand habe, da zwischen dem NVOCC und der ausführenden Reederei noch ein Master-B/L gezeichnet wurde? Oder existiert hier wie gesagt lediglich immer nur das Ocean-B/L, welches ich vom NVOCC (an Stelle der Reederei) über den Spediteur bekomme?

Nur stelle ich mir z. B. den LCL-Prozess ohne House-B/L's etwas schwierig vor. Hier geht es doch gar nicht ohne House-B/L's.
Liege ich deshalb mit meiner Vermutung falsch?

CARGOFORUM PARTNER

Convoy-Pusher Geschrieben am 28 Mai 2018



Dabei seit
20 Mai 2009
47 Beiträge
Hey, Chav!

NVOCC heisst ja eigentlich nur, dass er kein eigenes Schiff hat / betreibt und zunaechst auf eigene Rechnung und Risiko von einer Reederei Frachtraum kauft den er anschliessend selbst versucht zu vermarkten.

Das letzte “C” bei NVOCC steht aber immer noch fuer “carrier”. Heisst, er selbst wird dann gegenueber Dir zum Frachtfuehrer / Reeder mit allen Rechten und Pflichten.

Somit muss doch so ein NVOCC Original-B/L fuer Deine Sendung allen Deinen Anforderungen genuegen und auch negiotable / handelbar sein.

Oder bringe ich es jetzt altersbedingt schon nicht mehr auf die Reihe?

Aber warte `mal bis sich die Spezialisten hier aus`m Forum einklicken, die koennen Dir das genau erklaeren.


Klaus

cobra9.0 Geschrieben am 28 Mai 2018



Dabei seit
19 März 2012
266 Beiträge
Die Verwirrung entsteht nur deshalb, weil versucht wird, mit Anglizismen (NVOCC, House-, Master-B/L) zu hantieren, die es in Deutschland so nicht gibt.

Eine Reederei ist nach deutschem Recht Eigentümer eines oder mehrerer zum Erwerb dienender Schiffe. Davon zu trennen ist der Begriff des Verfrachter. Verfrachter ist, wer sich vertraglich dazu verpflichtet, eine Güterbeförderung über See vorzunehmen.

Dazu kann (muss aber nicht!) der Verfrachter ein eigenes Schiff einsetzen (dann ist er zugleich auch Reederei) oder auf ein ihm nicht gehörendes Schiff zurückgreifen (z.B. im Rahmen von Slotcharter-Vereinbarungen).

Für den rechtlichen Wert eines Konnossementes ist dieser Umstand aber unbedeutend. Ob es im Einzelfall zwischen dem vertraglichen Verfrachter und dem ausführenden Verfrachter auch ein Konnossement/Waybill gibt oder eine andere vertragliche Vereinbarung, hängt im wesentlichen vom Umfang der Zusammenarbeit ab.

Chev Geschrieben am 28 Mai 2018



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo Zusammen,

ich danke für eure Antworten.

Zitieren::

Somit muss doch so ein NVOCC Original-B/L fuer Deine Sendung allen Deinen Anforderungen genuegen und auch negiotable / handelbar sein.

Das tut es auch. Dennoch war für mich die Frage interessant, ob mein B/L vom NVOCC auch den Status eines "House-B/L's" haben könnte - ohne dass ich davon weiß.

Ansonsten sind mir eure anderen Erläuterungen bekannt.

Neu und wahrscheinlich die Antwort auf meine Frage ist:

Zitieren::

Für den rechtlichen Wert eines Konnossementes ist dieser Umstand aber unbedeutend. Ob es im Einzelfall zwischen dem vertraglichen Verfrachter und dem ausführenden Verfrachter auch ein Konnossement/Waybill gibt oder eine andere vertragliche Vereinbarung, hängt im wesentlichen vom Umfang der Zusammenarbeit ab.

Heißt also, dass es durchaus sein kann, dass ein NVOCC mit dem ausführenden Verfrachter ein weiteres B/L zeichnet.
Das scheint dann aber laut der Antwort von Cobra nicht von Relevanz zu sein und verändert den Status des mir vom NVOCC vorliegenden B/L's nicht.

Eine Frage bleibt allerdings offen:
Wie und wo bekommt der Empfangsspediteur (bei LCL) oder der Empfänger (bei FCL) die Container im Empfangshafen freigestellt, wenn "nur" ein B/L von einem NVOCC vorliegt? Die ausführende Reederei hat dann ja "keine Hand drauf", wenn ich es so formulieren darf. Anhand welcher Bedingungen stellt sie dann die Container frei?

cobra9.0 Geschrieben am 29 Mai 2018



Dabei seit
19 März 2012
266 Beiträge
Meine Ausführungen bezogen sich ausschließlich auf den rechtlichen Wert eines Konnossementes,und dabei ist es eben unbedeutend, ob ein Verfrachter ein eigenes Schiff einsetzt oder nicht. (Situation in Deutschland)

Was die Praxis angeht, so kann es im Einzelfall natürlich schon eine Rolle spielen, ob ich ein Konnossement eines vertraglichen Verfrachters (z.B. NVOCC) oder eines ausführenden Verfrachters habe. Nämlich immer dann, wenn der vertragliche Verfrachter seine Pflichten (z.B. Nichtzahlung der Fracht) gegenüber seinem Vertragspartner - dem ausführenden Verfrachter - nicht erfüllt.

Beispiel: Der NVOCC ECU-Line hat einen LCL-Sendung in seinem Sammelcontainer verladen. Den Sammelcontainer selbst hat ECU-Line über Hapag-Lloyd gebucht und verladen. Im Empfangshafen muss sich der Empfänger aus dem ECU-Line Konnossement ("House-B/L") an dessen örtlichen Auslieferagenten wenden, um seinen Auslieferanspruch gelten zu machen. ECU-Line selbst muss gegenüber Hapag-Lloyd die Freistellung des Sammelcontainers veranlassen. Es ist anzunehmen, dass für den Seetransport Hapag-Lloyd ein Seefrachtbrief und kein Konnossement gezeichnet hat, da Absender und Empfänger jeweils ECU selbst ist. Dieses Dokumen wird üblicherweise als "Master-B/L" bezeichnet.

Sollte ECU-Line gegenüber Hapag-Lloyd den Sammelcontainer - aus welchen Gründen auch immer - nicht ausgeliefert bekommen, ist das von ECU-Line ausgestellt "House-B/L für den Empfänger - zumindest gegenüber Hapag-Lloyd - wertlos. Das ist mit dem o.g. Einzelfall gemeint.

Jetzt alles klar?

Chev Geschrieben am 29 Mai 2018



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Zitieren::

Im Empfangshafen muss sich der Empfänger aus dem ECU-Line Konnossement ("House-B/L") an dessen örtlichen Auslieferagenten wenden, um seinen Auslieferanspruch gelten zu machen.

Mich interessiert noch der "örtliche Auslieferungsagent" des NVOCC. Ist dieses bei LCL zeitgleich der Empfangsspediteur, welchen der NVOCC im Bestimmungsseehafen nominiert? Würde dieser bei FCL ebenfalls genannt werden, damit auch bei FCL das "House-B/L des NVOCC" im Empfangshafen an der "richtigen Stelle" wieder eingereicht wird?

Zitieren::

ECU-Line selbst muss gegenüber Hapag-Lloyd die Freistellung des Sammelcontainers veranlassen. Es ist anzunehmen, dass für den Seetransport Hapag-Lloyd ein Seefrachtbrief und kein Konnossement gezeichnet hat, da Absender und Empfänger jeweils ECU selbst ist.

Hierzu auch noch eine Frage: wie würde die Freistellung durch ECU-Line erreicht werden, wenn mit Hapag-Lloyd gar kein B/L mehr gezeichnet wird, welches ja auch laut deiner Info weiter oben möglich zu sein scheint?

cobra9.0 Geschrieben am 30 Mai 2018



Dabei seit
19 März 2012
266 Beiträge
Um bei meinem LCL-Beispiel zu bleiben: Der im "House-B/L" genannte Empfangsspediteur ("for delivery please apply to..") und der "örtliche Auslieferungsagent" des NVOCC sind identisch. Für den Fall, dass auch ein FCL-Container mit einem "House-B/L" verschifft wird, ändert sich daran nichts.

Gegenfrage: Was meinen Sie mit "an richtigen Stelle eingereicht werden"? Wo sollte der aus dem "House-B/L" legitimierte Empfänger das Konnossement denn sonst einreichen, als bei dem im Konnossement genannten Empfangsspediteur/Auslieferagenten? Weil er meint aus dem Schiffsnamen oder dem Container-Prefix erkennen zu können, dass es sich um ein Schiff und/oder Container von Hapag Lloyd handelt?

Unterstellt den Fall, dass ECU-Line mit Hapag-Lloyd eine entsprechende Vereinbarung getroffen hätte - so wie es zwischen denen in einer Allianz/Konsortium zusammenarbeitenden Schifffahrtsgesellschaften ja regelmäßig passiert - dann könnte darin ja auch der Auslieferprozess geregelt sein, z.B. in der Form, dass die Freistell-PIN für die Abholung des Container am Terminal automatisch mit dem Ankunftsavis und der ATLAS-Ref. für die Verwahrung (5 Tage vor Ankunft des Schiffes) verschickt wird. Da sind den vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten keine Grenzen gesetzt.

Chev Geschrieben am 31 Mai 2018



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Zitieren::

Gegenfrage: Was meinen Sie mit "an richtigen Stelle eingereicht werden"? Wo sollte der aus dem "House-B/L" legitimierte Empfänger das Konnossement denn sonst einreichen, als bei dem im Konnossement genannten Empfangsspediteur/Auslieferagenten?

Aber ein "konzernunabhängiger" NVOCC bucht doch letztendlich nur den reinen Seetransport bei einer Reederei ein und erstellt dann für den Versandspediteur, der ihn beauftragt, das "House"-B/L? Mit dem Empfangsspediteur im Bestimmungs-seehafen hat doch ein NVOCC an sich gar nichts zu tun - das ist doch wieder Sache des Versandspediteurs.
Wer legt also bei LCL-Ladungen über NVOCC's den Empfangsspediteur - welcher in das House-B/L übernommen wird - fest?
Daher auch meine Frage, welches die richtige "Einreiche-Stelle" bei von NVOCC's ausgestellten "House"-B/L's" ist.
Und auch resultiert die Frage daraus, dass doch bei FCL-Transporten nicht zwangsläufig ein Empfangsspediteur existieren muss (z. B. bei CIF, CFR). Die FCL-Container bleiben doch eh am Terminal. Wenn also kein Empfangsspediteur existiert, wie kann dann doch einer im NVOCC-House-B/L genannt sein? Oder dient dieser dann lediglich dazu, um die B/L-Einreichung des Empfängers vor Ort gewährleisten zu können - da ein solches "NVOCC-B/L" nicht beim ausführenden Verfrachter eingereicht werden kann?
Das hieße unterm Strich, dass bei NVOCC-B/L's immer ein Empfangsspediteur als Auslieferungsagent im B/L genannt werden muss?

Sorry für die vielen Fragen, aber müssen sein - um es nochmal besser zu verstehen.

cobra9.0 Geschrieben am 01 Juni 2018



Dabei seit
19 März 2012
266 Beiträge
Jeder Verfrachter muss am Bestimmungsort einen Vertreter vor Ort haben, der die ihn treffenden Pflichten (z.B. Einzug Original Konnossement, Frachtnachnahme kassieren etc.). Manche nennen diesen Linienagent, Schiffsagent, Delivery agent, Empfangsspediteur oder wie auch immer. Dieser Vertreter vor Ort kann die eigene Niederlassung oder auch ein unabhängiger Dritter sein.

Davon völlig losgelöst wird der Vertragspartner des Verfrachters - der Befrachter (das kann auch ein Spediteur sein) - im Konnossement einen Empfänger (auch dieser wiederum kann ein Spediteur sein) benennen. Dieser Empfänger bleibt für den Verfrachter immer der Empfänger, egal wie der Befrachter diesen im internen Sprachgebrauch auch bezeichnen mag.

Deshalb ist es m.E. wichtig, Begriffe zu verwenden, die im jeweiligen Rechtsgebiet eindeutig zuordnen lassen, weil sonst jeder den Sachverhalt etwas anders versteht.

Chev Geschrieben am 02 Juni 2018



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Zitieren::

Jeder Verfrachter muss am Bestimmungsort einen Vertreter vor Ort haben, der die ihn treffenden Pflichten (z.B. Einzug Original Konnossement, Frachtnachnahme kassieren etc.). Manche nennen diesen Linienagent, Schiffsagent, Delivery agent, Empfangsspediteur oder wie auch immer. Dieser Vertreter vor Ort kann die eigene Niederlassung oder auch ein unabhängiger Dritter sein.

Also muss auch ein NVOCC immer jemanden vor Ort haben, um eine Annahmestelle für das von ihm erstellte House-B/L einrichten zu können. Dieses kann ein von ihm eingesetzter Reederei-Agent, ein Empfangsspediteur oder sonstiges sein.
Halt ein Agent, mit welchem er zusammenarbeitet. (hoffe, es korrekt wiedergegeben zu haben)

Für FCL-Container ist mir das soweit klar.

Bei LCL ist noch folgendes unklar: Angenommen, ein NVOCC ist nicht Teil eines der großen Logistikdienstleister und arbeitet unabhängig. Er wird nun von einem Versandspediteur beauftragt, bucht den Sammelcontainer und erstellt das House-B/L.
Der Versandspediteur benötigt für die LCL-Abwicklung einen Empfangsspediteur im Bestimmungsseehafen, der u. a. den Sammelcontainer entlädt. Der NVOCC benötigt hingegen einen Auslieferagenten für die Einreichung des B/L. Soweit so gut. Weiter oben kam aber zwischendurch diese Info:
Zitieren::

Der im "House-B/L" genannte Empfangsspediteur ("for delivery please apply to..") und der "örtliche Auslieferungsagent" des NVOCC sind identisch.

Daher nun die Frage: wie wird nun gewährleistet, dass der Empfangsspediteur (=Partner des Versandspediteurs) und der Auslieferagent (=Partner des NVOCC) im B/L des NVOCC identisch sind? Gibt der Versandspediteur diesen vor, sodass der NVOCC diesen ebenfalls für die B/L-Einreichung nutzt und ihn in das B/L dann als Auslieferagent übernimmt, welcher dann sämtliche Interessen vor Ort wahrnimmt?

cobra9.0 Geschrieben am 04 Juni 2018



Dabei seit
19 März 2012
266 Beiträge
Wir drehen uns in der Diskussion irgendwie im Kreis. Ich hatte in den vorhergehenden Threads versucht deutlich zu machen, dass jeder Verfrachter im Bestimmungshafen einen örtlichen Vertreter benötigt, um seine Verpflichtungen aus dem Seefrachtvertrag erfüllen zu können. Weiterhin hatte ich ausgeführt, dass in der Praxis (!) dieser örtliche Vertreter mannigfaltige Bezeichnungen haben kann (z.B. Linienagent, Schiffsagent, Delivery agent, Empfangsspediteur etc.) und deshalb hatte ich dafür plädiert, Begriffe zu verwenden, die sich im jeweiligen Rechtsgebiet (hier: Seehandelsrecht >Befrachter, Verfrachter, Empfänger) eindeutig zuordnen lassen, weil sonst jeder den Sachverhalt etwas anders versteht. Dann ist es auch völlig egal, ob es sich um eine LCL- oder FCL-Sendung handelt. Der einzige Unterschied dabei ist, dass bei einer LCL-Sendung mindestens eine zusätzliche Vertragsebene vorhanden ist.

Chev Geschrieben am 04 Juni 2018



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Zitieren::

und deshalb hatte ich dafür plädiert, Begriffe zu verwenden, die sich im jeweiligen Rechtsgebiet (hier: Seehandelsrecht >Befrachter, Verfrachter, Empfänger)

Wenn ich diese allgemeinen Bezeichnungen verwende, kann ich jedoch meine Frage nicht im Detail stellen. Es ist schon klar, dass jeder Verfrachter einen Vertreter vor Ort haben muss. Mir geht es jedoch im Speziellen um den Fall, wenn ein NVOCC als (vertraglicher) Verfrachter beauftragt wird und für den "beauftragenden" Spediteur (=Befrachter) bei einer LCL-Sendung das B/L erstellt. In diesem B/L ist der Vertreter (=Auslieferagent) genannt, bei welchem das B/L vor Ort eingereicht werden muss. Der Befrachter muss doch bei LCL aber auch einen Vertreter benennen, welcher das physische Handling vor Ort übernimmt. Wo wird dieser genannt? Im B/L kann es doch nur einen Auslieferagenten geben und nicht mehrere.
Somit bleibt für mich nur noch die Überlegung, dass der Auslieferagent vor Ort beide Interessen wahrnehmen muss, nämlich die des Verfrachters (=B/L-Einzug) und die des Befrachters (=Containerannahme/Entladung/Handling).
Nutzt hier also der Befrachter auch zeitgleich den Agenten des Verfrachters oder andersrum? Denn Irgendwie muss das ja zusammengefügt werden?

Noch deutlicher kann ich die Frage leider nicht stellen.

cobra9.0 Geschrieben am 05 Juni 2018



Dabei seit
19 März 2012
266 Beiträge
Einen letzten Versuch starte ich noch, sonst bin ich raus:

Ihr "beauftragenden" Spediteur trägt im House-B/L des NVOCC einen Empfänger (im Feld "Consignee") ein. Bei Ihrem Beispiel also seinen Speditionspartner.

Der NVOCC trägt in irgendeinem anderen Teil des House-B/L seinen örtlichen Auslieferagenten ein. Über diesem Feld steht i.d.R. ein Hinweis wie z.B. "for delivery please apply to".

Der dort genannte Auslieferagent hat nichts mit dem als Empfänger im House-B/L eingetragenen Speditionspartner des beauftragenden Spediteurs zu tun.

Chev Geschrieben am 05 Juni 2018



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Zitieren::

Ihr "beauftragenden" Spediteur trägt im House-B/L des NVOCC einen Empfänger (im Feld "Consignee") ein. Bei Ihrem Beispiel also seinen Speditionspartner.

OK. Allerdings ist dies ja bei Bankgeschäften nicht möglich (L/C, Inkasso,...). Hier muss ja in den meisten Fällen die Auslandsbank als Empfänger eingetragen werden und der Endempfänger als Notify. Ein solches B/L habe ich vorliegen und darin ist nirgends ein Empfangsspediteur genannt - lediglich der Vertreter des NVOCC ist aufgeführt. Daher resultierten meine Fragen. Aber der Normalablauf ist klar geworden. Danke für alle genannten Infos!

Chev Geschrieben am 19 Juni 2018



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Zitieren::

Ihr "beauftragenden" Spediteur trägt im House-B/L des NVOCC einen Empfänger (im Feld "Consignee") ein. Bei Ihrem Beispiel also seinen Speditionspartner.

Es hat sich noch eine Frage ergeben.

Wir sprechen ja hier von einem "House-B/L", in welchem ja normaler Weise immer der Urversender/Verkäufer als "shipper" und der Endempfänger/Kunde als "consignee" eingetragen werden, z. B. wenn ein House-B/L für eine LCL-Sendung von einem Spediteur ausgestellt wird.

Wie kann der Endempfänger/Kunde mit einem B/L, welches auf einen Empfangsspediteur als consignee ausgestellt ist, einen Herausgabeanspruch bei diesem geltend machen? Wenn ich als Empfänger einer Sendung ein Original-B/L einreiche, dann muss ich doch darin namentlich als consignee oder per Indossament erwähnt werden? Der "Notify" hat ja keine rechtliche Stellung.

Und wie oben erwähnt noch die Frage:
Der Ablauf mit dem Empfangsspediteur als consignee wäre ja auch bei Bankgeschäften nicht möglich. Hier ist niemals ein Spediteur als Empfänger eingetragen sondern eine Bank. Wie/wo soll in solchen Fällen dann auf den Empfangsspediteur verwiesen werden? Ein solches B/L für ein Bankgeschäft liegt mir vor (ausgestellt vom NVOCC / LCL-Sendung). Darin ist zwar der Auslieferagent des NVOCC genannt, nicht jedoch der Empfangsspediteur/Partner des beauftragenden Versandspediteurs. Der Empfänger des B/L's würde sich hier also beim Agenten des NVOCC melden und nicht beim Empfangsspediteur, welcher dann ja nach Freistellung und Container-Entladung auch die Ware hat und dort das B/L auch eingereicht werden müsste.

Neues Thema eröffnen    Neue Antwort erstellen
Gehe zu Seite 1, 2  Weiter
Seite 1 von 2







Deutschlands führendes Transport & Logistik Forum. Alles Wichtige zu Themen wie Spedition, Speditionsforum, Logistik, Logistikforum, Transport, Ausbildung, Studium, Karriere, Weiterbildung, Binnenschifffahrt, Existenzgründung, Transportforum, Luftfracht, Bahnfracht, Bahncargo, Seefracht, Schifffahrt, LKW, Güterkraftverkehr, Maut, Ladungssicherung, Gefahrgut, Charter, Eisenbahn, KEP, Kurier, Express, Paket, Multimodal, kombinierte Verkehre, Transportrecht, Transportversicherung, Zoll, Zollforum, RFID, Lagerlogistik, Warehouselogistik, AWB, Luftfrachtbrief, Container, Frachtflugzeug, Güterzug, Spediteure, Verlader, Fracht, Frachtforum, Transporte
© eine Onlinepublikation der VOCA media carsten vollenbroich