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Verfügbarkeit bei CIF


INCOTERMS: Klarheit und Transparenz im internationalen Handel durch die richtige Anwendung der INCOTERMS 2020. Unser INCOTERMS Forum klärt Fragen wie, wann sollten Incoterms verwendet werden? Wie wähle ich die richtigen Incoterms für mein internationales Handelsgeschäft aus? Welche Rechte und Pflichten haben Käufer und Verkäufer gemäß den Incoterms? Wie vermeide ich Missverständnisse und Streitigkeiten bei der Anwendung von Incoterms? Wie werden Incoterms bei der Zollabfertigung berücksichtigt?


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JONO Geschrieben am 29 Mai 2018



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29 Mai 2018
7 Beiträge
Hallo,

ich habe eine Frage, wir hab en im Moment Probleme mit dem Finanzamt.
folgender Fall Liegt vor:

2016 haben wir 3 Sendungen aus China Eingeführt CIF
das Finanzamt behauptet jetzt das wir bei der Verzollung noch keine Verfügungsgewalt hatten,
und somit nicht berechtigt gewesen wären die Vorsteuer von 19% Gelten zu machen.

Frage
Wie bekomme ich die Verfügungsgewalt?

Reichte es wenn ich die Papiere bzw. das BL schon vorher bekomme wenn der Container noch auf internationalem Gewässer ist?
Oder kann ich es umgehen wenn ich einen Internationalen Liefervertrag Abschließe, wo ich eine Klausel einbringe wo genau die Verfügungsgewalt festgelegt wird.

Für eine schnelle Antwort wäre ich Dankbar.

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betterorange Geschrieben am 29 Mai 2018



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1271 Beiträge
Ihr habt die Verzollung, Versteuerung vor der Ankunft im Seehafen durchgeführt.

Somit ist die Ware noch nicht verfügbar gewesen, obschon Zölle und Steuern anfielen.

Da wird das FA Recht haben, die Geltendmachung hat mit Verfügbarkeit zu erfolgen.

Das hat aber nichts mit den Lieferbedingungen zu tun.

Ergo: nicht zu früh anmelden oder darüber nachdenken, ob Ihr für die EUST ein eigenes Aufschubkonto beantragt.

JONO Geschrieben am 29 Mai 2018



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29 Mai 2018
7 Beiträge
EUST Konto besteht, ist auch darüber gelaufen.
so wie ich das mitbekommen habe ist das ziemlich Aktuell das Thema, die Finanzämter stürzen sich gerade drauf.
eine Ordentliche Lösung müsste her.

cobra9.0 Geschrieben am 29 Mai 2018



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Also, ich kenne Schwierigkeiten mit dem Vorstuerabzug nur dann, wenn die vereinbarten Lieferbedingungen nicht mit dem Vorsteuerabzug korrespondiert (oftmals bei DDP-Lieferungen). Denn ein Unternehmen ist dann zum Abzug der EUSt als Vorsteuer berechtigt, wenn das Unternehmen im Zeitpunkt der Überlassung zum zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr die umsatzsteuerliche Verfügungsgewalt (vgl. § 3 Abs. 6 UStG) über die eingeführten Waren gehabt hat. Das wäre bei z.B. CIF Hamburg grundsätzlich gegeben. Insofern muss es da noch irgendetwas anderes gegeben haben, was das Finanzamt Zweifeln lässt.

JONO Geschrieben am 29 Mai 2018



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29 Mai 2018
7 Beiträge
So sehe ich das auch, das es bei CIF gegeben ist. mein Chef ist da anderer Meinung.
ich lade das mal hoch, kannst ja mal drüber schauen.

betterorange Geschrieben am 29 Mai 2018



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1271 Beiträge
Interessant Jono.

Ich sehe die Problematik eher bei DDP Lieferungen.

Bitte reporte mal wie das weiter- bzw. ausgeht.

Ohne Fachanwalt für Zollrecht würde ich hier nicht mehr viel rausgeben.

Nur halt einen termingerechten Einspruch, Begründung mag ja folgen.

Chev Geschrieben am 29 Mai 2018



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1477 Beiträge
Wo ist denn das Thema "Verfügungsmacht" überhaupt konkret geregelt?

Klar und deutlich ist zumindest die Anwendung für Spediteure und Dienstleister. Diese haben niemals umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht. Somit sind sie auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Wie ist es aber bei gewerbsmäßigen Empfängern?

Im UStG, § 15, Absatz 1 ist bzgl. der Verfügungsmacht nur zu finden: "Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt."

Im Umkehrschluss habe ich somit ab dem Zeitpunkt Verfügungsmacht, ab welchem mir eine Rechnung vorliegt.
Selbst DDP wäre ja hiernach unkritisch, wenn mir die Rechnung zum Zeitpunkt der Einfuhr bereits vorliegt.
Da Rechnungslegung aber an die Incoterms geknüpft ist (Rechnungstellung zum Zeitpunkt der "Lieferung"), scheinen die Finanzämter zumindest bei DDP den Vorsteuerabzug zunehmend zu versagen. Bei CIF ist es jedoch mehr als fragwürdig.

@Jono:
Setzt das Finanzamt ggf. bei euch auf die Rechnung des Lieferanten ab, welche ein späteres Datum als das "Einfuhrdatum" aufweist? Andernfalls sehe ich es ebenfalls als unbegründet an, den Vorsteuerabzug hier zu versagen.

JONO Geschrieben am 30 Mai 2018



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29 Mai 2018
7 Beiträge
Also erst mal möchte ich mich erst mal Bedanken, für die Antworten.

Habe heute noch einen Termin bei der IHK mal sehen was der sagt.

Meiner Meinung nach ist es nur ein Buchungsfehler hier im Haus.

Das Schiff ist am 16.12.2018 in Hamburg angekommen,
die Verzollung ist dann am 17.12.2016 erfolgt.
die Rechnung wurde aber bei uns am 14.12.2016 gebucht.
Folglich war das Schiff noch auf hoher See am 14.12.2016 als die Rechnung gebucht wurde,
so das der Versender noch die Verfügungsmacht hatte.

cobra9.0 Geschrieben am 30 Mai 2018



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19 März 2012
266 Beiträge
Die Verschaffung der Verfügungsmacht und die Vorlage einer Rechnung müssen getrennt betrachtet werden. Das eine ist in § 3 und das andere in § 15 UStG geregelt. Wie JONO ja in seiner Fragestellung geschrieben hat, hat er zwar eine (ordnungsgemäße) Rechnung vorliegen, aber trotzdem versagt das Finanzamt den Vorsteuerabzug aufgrund fehlender Verfügungsmacht. Daran kann man schon erkennen, dass dies zwei unterschiedliche paar Schuhe sind.

JONO habe ich Sie richtig verstanden, dass es um die Rechnung eines Zolldeklaranten/Spediteur, der die Zollabfertigung übernommen hat und der die verauslagten Einfuhrabgaben in Rechnung gestellt hat? Wenn ja, kann man sich natürlich schon fragen, wie eine Rechnung mit den Einfuhrabgaben vorliegen kann, wenn noch gar keine Zollabfertigung stattgefunden haben kann, solange die Ware nicht gestellt worden ist? Oder hat es sich nur um eine Art Proformarechnung gehandelt, weil der Zolldeklaranten/Spediteur Vorkasse für die Einfuhrabgaben haben wollte?

JONO Geschrieben am 08 Juni 2018



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29 Mai 2018
7 Beiträge
Wollte euch noch mal ein Update geben, wie es bis jetzt gelaufen ist.

ich habe jetzt mit mehreren Spezialisten gesprochen, um ein genaueres Bild zu bekommen.
Der Finanzprüfer ist ein ganz genauer und sagt das der Aktuelle Zollcodex und USTG in diesen Fall eine Rechtlich Grauzone entspricht und es nicht genau da gelegt wird, was ich nicht so sehe.

Durch das BL (was wir 1 Woche nach Auslauf des Schiffes bekommen)
habe ich die Verfügungsgewalt) so sehe ich das. Der Prüfer hat mit wieder willen das anerkannt.
und auch gleich gesagt das, dass nur eine Ausnahme sei.

Irgendwie geht der Prüfer mir Richtig auf dem S... und ich will das Thema ein für alle male geklärt haben.
Kann man diesen Fall bei der Oberfinanzdirektion NRW genau Prüfen Lassen oder so?

Chev Geschrieben am 08 Juni 2018



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Wie lautet den die Erklärung des Prüfers, warum ihr zum Zeitpunkt der Einfuhr noch keine "Verfügungsmacht" hattet?
Er kann das ja nicht blind behaupten, sondern muss es irgendwo rechtlich festmachen. Kann er das nicht, so sehe ich die Bedingungen als erfüllt, wenn es sich hierbei tatsächlich um das Endrechnungsdatum des Verkäufers handelt:

Zitieren::

die Verzollung ist dann am 17.12.2016 erfolgt.
die Rechnung wurde aber bei uns am 14.12.2016 gebucht.

Hier bei stütze ich mich - wie oben erwähnt - auf:

Im UStG, § 15, Absatz 1 ist bzgl. der Verfügungsmacht nur zu finden: "Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt."

Somit hängt es meines Erachtens an der Rechnung.

Folgende Aussagen von cobra kann ich daher nicht bestätigen:

Zitieren::

Die Verschaffung der Verfügungsmacht und die Vorlage einer Rechnung müssen getrennt betrachtet werden.
...
Wie JONO ja in seiner Fragestellung geschrieben hat, hat er zwar eine (ordnungsgemäße) Rechnung vorliegen, aber trotzdem versagt das Finanzamt den Vorsteuerabzug aufgrund fehlender Verfügungsmacht. Daran kann man schon erkennen, dass dies zwei unterschiedliche paar Schuhe sind.

@cobra:
Bitte um Erklärung, was dann der o. g. Rechtstext bedeuten soll und welches dann die Kriterien für eine Verfügungsmacht sind, wenn es nicht die "Rechnung" ist.

JONO Geschrieben am 08 Juni 2018



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29 Mai 2018
7 Beiträge
Das B/L ist doch wie ein Urkunde, ich könnte doch schon die Ware weiter verkaufen wenn es noch auf dem Schiff ist.
Also habe ich Verfügungsmacht oder ?

cobra9.0 Geschrieben am 08 Juni 2018



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19 März 2012
266 Beiträge
zu JONO: Ja, ein B/L ist eine Urkunde und damit hat der rechtmäßig Legitimierte das Verfügungsrecht. Wie ich weiter oben bereits ausgeführt habe, sind Sie damit faktisch in der Lage, mit dem Gegenstand nach Belieben (z.B. Weiterverkauf) zu verfahren und erfüllen daher m.E. die Voraussetzung mit der Verfügungsmacht. Neben dieser Grundvoraussetzung benötigen Sie dann noch zusätzlich eine ordnungsgemäße Rechnung.

zu Chev: Die einzelnen Paragrafen sind ja bereits genannt worden und können dort nachgelesen werden. Eine Rechnung allein ist nicht ausreichend für einen Vorsteuerabzug, weil es eben - und so ist nach höchstrichterlicher Entscheidung die deutsche Sichtweise - zwingend auf die Verfügungsmacht zum Zeitpunkt der Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr ankommt.

Chev Geschrieben am 09 Juni 2018



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10 April 2009
1477 Beiträge
Zitieren::

Neben dieser Grundvoraussetzung benötigen Sie dann noch zusätzlich eine ordnungsgemäße Rechnung.

Wo ist denn diese "Grundvoraussetzung" rechtlich genannt? Ich habe keinen § gefunden, welcher besagt, dass ein B/L vorliegen muss, um Verfügungsmacht zu haben - auch, wenn dieses natürlich sinnvoll klingt. Aber es wird ja auch nicht immer ein Original-B/L ausgestellt. Express-B/L's sind keine Wertpapiere und was wäre bei Luftfrachten oder Landverkehr, wo ein solches handelbares Wertpapier gar nicht existiert?

Zitieren::

Das B/L ist doch wie ein Urkunde, ich könnte doch schon die Ware weiter verkaufen wenn es noch auf dem Schiff ist.
Also habe ich Verfügungsmacht oder ?

Grundsätzlich richtige Denkweise, aber leider ist dieses nicht im UStG erwähnt. Somit gibt es keine rechtliche Stütze.

Ich habe mir den §3 UStG angesehen. Die "Verfügungsmacht" ist dort nicht beschrieben sondern das Wort wird in Absatz 1 und 7 lediglich kurz verwendet.

Darum bleibe ich dabei, dass ausschließlich das Vorliegen der Rechnung nach §15 über die Verfügungsmacht entscheidet.

Ich würde Einspruch einlegen, ggf. unter Zuhilfenahme eines Anwaltes.

cobra9.0 Geschrieben am 11 Juni 2018



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19 März 2012
266 Beiträge
Es bleibt natürlich jedem unbenommen, bei seiner (falschen) Meinung zu bleiben. Wer allerdings daran interessiert ist, zum richtigen Ergebnis zu kommen, dem sei empfohlen, sich über das Thema "Verschaffung der Verfügungsmacht" genauer zu informieren. Denn das in einem Gesetz nicht alle möglichen Varianten der Übertragung der Verfügungsmacht einzeln aufzuführen, müsste eigentlich klar sein. Dafür gibt es ergänzende Durchführungsverordnungen, Anwendungserlasse (z.B. Abschnitt 15.8. UStAE – Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland), Gerichtsurteile etc..

Nach § 3 Abs. 1 UStG liegt eine Lieferung vor, wenn die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft wird. Dieser Lieferzeitpunkt ist maßgeblich für die Entstehung der Steuer. Deshalb muss die Angabe des Leistungszeitpunkts auch in einer Rechnung vorhanden sein. Ist diese Verfügungsmacht nicht vorhanden, kann der Käufer, auch wenn er eventuell eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis besitzt, keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Ergebnis: Eine Einfuhr für das Unternehmen ist gegeben, wenn der Unternehmer den eingeführten Gegenstand in seinen im Inland gelegenen Unternehmensbereich eingliedert, um ihn hier im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit zur Ausführung von Umsätzen einzusetzen. Diese Voraussetzung ist bei dem Unternehmer gegeben, der im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über den Gegenstand besitzt.

Wer jetzt immer noch der Meinung sein sollte, dass ausschließlich das Vorliegen einer Rechnung über die Verfügungsmacht entscheidet, dem sei empfohlen im Internet die Suchbegriffe "Einfuhrumsatzsteuer"+"Verfügungsmacht"+"Vorsteuerabzug" einzugeben und die zahlreichen Artikel von Wirtschafts- und Steuerprüfungsgesellschaften zu lesen.

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