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EUR 1 für Neukaledonien
Warenursprung und Präferenzen: Wichtige Faktoren für die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel. Unser Forum Warenursprung und Präferenzen behandelt Fragen wie, was ist der Warenursprung und wozu dient er? Wie wird der Warenursprung bestimmt? Welche Auswirkungen hat der Warenursprung auf die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel? Was ist eine Lieferantenerklärung und wozu dient sie? Was ist eine Langzeit-Lieferantenerklärungen?
sales_bee_1 |
Geschrieben am 26 November 2009
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Dabei seit 31 Oktober 2008 10 Beiträge
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Hallo,
ich stehe gerade vor einem kleinen Problem mit einer EUR 1: Wir haben Ware nach Neukaledonien verkauft und der Kunde besteht darauf mit der Ware eine EUR 1 zu bekommen. Angeblich kann er nicht anders einführen und hat mir jetzt ein Infoblatt von seinem Zoll geschickt, in dem behauptet wird, dass für die Einfuhr eine EUR 1 gemäß EU Conseil no. 2001/822/EC vom 27.11.2001 (Appendice 4) benötigt wird.
Nun spricht unser Zoll kein Französisch und sagt, da hätte er noch nie von gehört. Wenn ich mir jetzt das entsprechende Amtsblatt in deutsch ergoogele, steht da allerdings immer nur, dass eine EUR 1 für den Import von Waren aus Neukaledonien in die EU erstellt werden kann. Die andere Richtung taucht gar nicht auf.
Hat jemand schon mal vor diesem Problem gestanden und könnte spontan eine Lösung aus dem Hut ziehen?
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Seerobe |
Geschrieben am 26 November 2009
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Dabei seit 24 November 2009 39 Beiträge
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Hallo,
laut dem Buch K und M (Konsulat und Mustervorschriften) findet sich folgender Eintrag: EUR 1 werden nur ausgestellt, wenn auf die Ware eine Zollpräferenz gewährt wird. Empfehle so ein Buch (66,- Euro) zukaufen - steht alles drin.
Bei Bedarf, schick ich Dir den kompl. Text gerne per PN.
GR HaJo
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sales_bee_1 |
Geschrieben am 26 November 2009
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Dabei seit 31 Oktober 2008 10 Beiträge
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Hallo Seerobe,
vielen Dank für das nette Angebot.
Ich habe mich zwischenzeitlich durch mehrere Behörden telefoniert und bin schließlich bei der Zentralstelle Ursprungsnachprüfung gelandet, bei der mir ein netter Herr direkt mit der entsprechenden Dienstvorschrift helfen konnte.
Also falls es noch mal jemanden interessiert: Die nationale Dienstvorschrift Kennung Z 4213 Absatz 1 sieht vor, dass ausnahmsweise auch eine EUR 1 ausgestellt werden kann, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass der Empfänger bei der Einfuhr damit eine Präferenzbehandlung erlangen kann.
Grüße
Bea
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Der_Staufer |
Geschrieben am 26 November 2009
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Dabei seit 11 Februar 2008 979 Beiträge
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Jo, Bea,
das ist richtig. Der Zoll kann bei nachgewiesenem Interesse auch dann EUR.1 ausstellen, wenn es gar keine völkerrechtliche Grundlage dafür gibt.
Mir sind aus der Praxis 1-2 Fälle bekannt. Soweit ich weiss, wird das im Empfängerstaat dann als nichtpräferenzielles UZ behandelt, ganz so, wie die IHKen es auch ausstellen.
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Zeemo |
Geschrieben am 26 November 2009
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Dabei seit 28 Januar 2005 381 Beiträge
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Aber wieso soll denn hier keine völkerrechtliche Grundlage vorliegen, Neukaledonien gehört doch zu den ÜLG, also dürfte die EUR.1 doch kein Problem sein! Oder ist die Ware etwa zollfrei?
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Der_Staufer |
Geschrieben am 27 November 2009
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Dabei seit 11 Februar 2008 979 Beiträge
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Zeemo,
die ÜLG-Regelung ist einseitig, d.h. die EG gewährt den ÜLG bei der Einfuhr von ÜLG-Ware zollfreiheit, die ÜLG gewähren aber keine Zollfreiheit auf EG-Ware.
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Zeemo |
Geschrieben am 27 November 2009
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Dabei seit 28 Januar 2005 381 Beiträge
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Wo Du recht hast, hast Du recht... ;-)
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KTA1 |
Geschrieben am 09 Januar 2012
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Dabei seit 04 August 2011 4 Beiträge
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Sorry das ich hier den alten Pfad neu anfange - aber habe genau dieses Problem. Habe mich auch auf besagte Dienstvorschrift bezogen - jedoch ist der Zoll sich nicht sicher wie er diese anwenden muss bzw. wie die EUR1 dann aussehen muss und ob ggf. die Lieferantenerklärungen für das Vormaterial dann anders aussehen müssen.
Der Zoll meint das er die dann nur für Kummulierungszwecke ausstellt?
Könnt Ihr mir vielleicht sagen was Ihr als Nachweise vorgelegt habt und wie die EUR1 letztendlich dann aussah? Mein Kunde hält uns schon für blöd und die Abfertigungsstelle und auch das Hauptzollamt kommen nicht so richtig zu potte...
Vielen Dank vorab.
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EuroAccises |
Geschrieben am 09 Januar 2012
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Dabei seit 21 September 2010 273 Beiträge
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KTA1 |
Geschrieben am 10 Januar 2012
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Dabei seit 04 August 2011 4 Beiträge
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Hallo,
Danke für die Info - die Ware ist mehr Wert wie 6000,00 € aber der Zoll hat mittlerweile zugestimmt eine EUR1 auszustellen - wir müssen nur Lieferantenerklärungen bringen die APS ausweisen und bestätigen das der Kunde Präferenz bei der Einfuhr erlangen kann.
Das wird auf der Seite ja gut beschrieben - sollte also klar gehen.
Vielen Dank!
Gruss an alle
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Marion_F |
Geschrieben am 20 Juni 2018
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Dabei seit 19 Juni 2018 1 Beiträge
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Hallo,
ich weiss nicht, ob jemand noch daran interessiert ist. Diese Seite hat uns geholfen, das EUR 1 Zertifikat zu bekommen. Nun wuerde ich gerne unsere Geschichte erzaehlen und hoffe, dass ich anderen dabei helfen koennte.
Wir haben wesentlich Waren nach Neukaledonien verkauft (mit hohem Wert). Am Anfang hatten wir aehnliche Probleme mit dem Zoll gehabt. Der Zollbeamte erklärte, dass es keinen Grund für ihn gibt, das Zertifikat EUR 1 zu stempeln, weil die ULG-Regelung einseitig ist.
Gluecklicherweise habe ich diese Seite gefunden und Bea hat die Aussnahme erwaehnt (nationale Dienstvorschrift Kennung Z 4213 Absatz 1). Unser Kunde in Neukaledonien hat sofort das deutsche Konsulat in Noumea angerufen und Dr. Rolf Clasen (Honorarkonsul) hat eine Bestaetigung geschrieben. Mit diesem Dokument haben wir mit dem Zollbeamten in Deutschland wieder angesprochen und es klappt.
Vielen Dank und schoenen Gruss an alle!
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Chev |
Geschrieben am 20 Juni 2018
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Zitieren:: |
Der Zollbeamte erklärte, dass es keinen Grund für ihn gibt, das Zertifikat EUR 1 zu stempeln, weil die ULG-Regelung einseitig ist.
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Hier stimme ich dem Zollbeamten zu. Eine EUR.1 kann logischer Weise nur für Länder vorgesehen sein, mit welchen ein (beidseitiges) Abkommen geschlossen wurde. Das trifft für Neukaledonien nicht zu, womit eine EUR.1 wirkungslos wäre.
Dadurch, dass Neukaledonien eine EUR.1 jedoch für importseitige Zollvergünstigungen nutzt, wurde scheinbar die oben erwähnte Dienstvorschrift erstellt.
Folgende Sachverhalte interessieren mich noch:
1.
Gegen welche Liste wird bei Eigenfertigung geprüft, ob die Listenregel eingehalten wird? Gegen die des ÜLG?
2.
Wenn meine Wertschöpfung nach der Listenregel nicht ausreicht und LE's/LLE's benötigt werden, welche Länder-kennzeichnung muss dann in den LE's/LLE's vom Lieferanten angegeben werden? "NC"? "ÜLG"?
3.
Siehe Punkt 2 - bei Handelsware. Hier benötige ich ja immer einen Vornachweis. Ohne eine Länderkennzeichnung der "gültigen" Länder, ist der Nachweis ja eigentlich nicht gültig. Darum hier dieselbe Frage wie unter Punkt 2.
Danke vorab.
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