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Bewilligung Zollwertrecht - Transportversicherung
NOH1978 |
Geschrieben am 18 Juni 2018
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Dabei seit 05 März 2018 11 Beiträge
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Hallo!! Wir haben einen pauschalisierten Zuschlagsatz für die Transportversicherung als Hinzurechnungsbetrag bei der Zollwertermittlung bewilligt bekommen. In der Vergangenheit hat dies mein Kollege gemacht, der leider nicht mehr im Unternehmen tätig ist. Jetzt muss ich mich damit beschäftigen, u hadere mit den Zahlen, die in der Berechnung aufgenommen werden müssen. Wir produzieren im Rahmen der PV in der EU u im Drittland und betreiben Vollkauf in Vietnam, der Türkei u Griechenland. Oberstoffe u Zutaten beziehen wir aus der EU u dem Drittland. Unsere Waren vertreiben wir im Inland, in die EU u ins Drittland. Wir sind Selbstverzoller u verzollen folgende Vorgänge: Rücklieferungen aus der PV, Käufe aus dem Drittland. Meine Kollege hat für die Berechnung des pauschalisierten Zuschlagsatz folgende Zahlen aufgenommen:
- Käufe aus dem Drittland (Oberstoff, Zutaten, Vollkauf)
- Zutatenlieferungen an unsere PV Betriebe Drittland
- Fertigteilelieferungen von unseren PV Betrieben Drittland
- Lieferungen an unsere Inlandskunden
Ich kann soweit alles nachvollziehen... ABER WARUM werden die Lieferungen an unsere Inlandskunden mit in die Berechnung aufgenommen??? Und auch die Zutatenlieferungen AN unsere PV Betriebe kann ich für die Berechnung nicht ganz nachvollziehen... Danke für Eure Antwort!!
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waldorf |
Geschrieben am 20 Juni 2018
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Ich gehe mal davon aus, dass die Transportversicherungskosten für alle Transporte erhoben werden. Es erfolgt keine regionale oder EU/Drittland - Differenzierung. Ich würde dann den Anteil der EU-Transporte ermitteln und diesen Anteil von den Gesamttransportkosten abziehen. Was übrigbleibt ist die Basis für die Ermittlung des Zuschlagssatzes. Vielleicht gelingt es, einen Faktor im Verhältnis zu den Transportkosten zu ermitteln, z.B. die Versicherung entspricht x% der Transportkosten. Das vereinfacht die Anmeldung.
HINWEIS - WIRD HÄUFIG ÜBERSEHEN - AUCH VON ZÖLLNERN: bei Pauschalierung nach Art. 73 UZK ist keine periodische Überprüfung/Korrektur vorgesehen. Das was bewilligt ist, gilt - egal, ob bei einer Nachbetrachtung mehr oder weniger gezahlt wurde.
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