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Schüttgut Annahme verweigert


Chris2018 Geschrieben am 05 Juli 2018



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05 Juli 2018
6 Beiträge
Hallo zusammen,

normalerweise finde ich den hießigen Gesetzestexten immer einen richtigen Passus, nur diesmal weiß ich nicht weiter.

Folgender Sachverhalt:

Versender beauftragt mich Ware von A-B zu fahren. In diesem Fall handelt es sich um Schüttgut.
Beim Empfänger gekippt. Annahme wird verweigert, weil zu viele Fremdstoffe dabei waren. LKW wird wieder beladen. Retoure zum Versender. Verweigerte Annahme wurde auf den Papieren sichtbar vermerkt.

In wie weit und in welcher Höhe kann ich meine Ansprüche geltend machen? Das Fahrezug fällt mir den ganzen Tag aus. Anschlussladungen mussten storniert werden.

Danke im vorraus.

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trailerman Geschrieben am 07 Juli 2018



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387 Beiträge
Das kenne ich vom Metall-Schrott-Fahren. Wenn der Empfänger die Annahme verweigert, ist der Absender dran. Man muss den Absender aber fragen, ob er eine andere Ausladestelle in Aussicht hat. Einfach schlicht zurückfahren ist nicht.

jarre Geschrieben am 08 Juli 2018



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111 Beiträge
Von entscheidender Bedeutung dürfte sein, ob tatsächlich eine Verunreinigung mit Fremdstoffen vorlag und wenn ja, wer diese zu verantworten hat.

Ist der Absender für die Einbringung der Fremdstoffe verantwortlich, begründet sich seine Haftung nach meiner Auffassung nicht aus transportrechtlichen Vorschriften (§ 414 HGB passt hier nicht), sondern der Höhe nach unbegrenzt aus § 280 Abs. 1 BGB.

Es müsste dem Absender aber in einem eventuellen Rechtsstreit nachgewiesen werden können, dass die Verunreinigung des Schüttgutes aus seiner Sphäre stammt.

Probleme, die dabei auftauchen könnten:

- Prüfung des Schüttgutes auf Verunreingung ist jetzt nicht mehr möglich
- Reine Quittung des Frachtführers bei Übernahme des Schüttgutes

Exportmanager Geschrieben am 09 Juli 2018



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95 Beiträge
Hallo Jarre,

sehe ich auch so. Aber was bedeutet das für Chris als LKW Unternehmer? Wem kann er seine Standzeiten, respektive Ausfallzeiten in Rechnung stellen? Und auf welcher Basis?

Chris2018 Geschrieben am 09 Juli 2018



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05 Juli 2018
6 Beiträge
Guten morgen zusammen,

erstmal vielen dank für eure Antworten.

Also, wie folgt. Auftraggeber ist gleich Versender/Kunde.
Fahrer hat mich angerufen, dass die Annahme verweigert wurde. Ich darauf hin gleich den Kunde angerufen. Dann eine Retoure zum Kunden zurüch vereinbart.
"Annahme verweigert" wurde vom Empfänger vermerkt, ebenso die Retoure beom Versender.
Mein Problem ist eben nun, dass ich 1. die Retoure fahren musste, ohne alternativ-kippstelle und 2. dass das Fahrzeug wegen diesem Transport den ganzen Tag beschäftigt war. Die usprünglich geplanten Touren danach musste ich stornieren. Desweiteren hat sich keine Anschlusstour nach der Retoure finden lassen. Somit musste ich leer zurück fahren.

Nun stellt sich mir Frage, ob ich die Fracht vom Empfänger zum Kunden und zurück in Rechnung stellen kann und wie es mit Frachtausfall aussieeht.
Im grunde ist es ja für mich nicht relevant, ob und wie die Ware verunreinigt war. Quasi nur Frachtführer!?

MfG

betterorange Geschrieben am 09 Juli 2018



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1271 Beiträge
Hallo Chris,

was sagt denn Dein eigenes Angebot zu Standzeiten und Retouren?

Da kann sich jeder absichern.

Im genannten Fall ist der Auftraggeber für die Ware und alle auf Ihr ruhenden Kosten verantwortlich. Also: Standgeld, Rückfracht und Ausfall Anschlussfracht, wenn das beweisbar ist.

Cheers, BO

Chris2018 Geschrieben am 09 Juli 2018



Dabei seit
05 Juli 2018
6 Beiträge
Für die Retoure sowie zurück zum Ausgangspunkt würde ich auf jedenfall die vorher vereinbarte Fracht der eigentlichen Tour + Retoure und zurück berechnen. Sprich 3x Fracht um alleine die Km zu decken.
Inwieweit muss es belegbar sein, dass ich eine Anschlusstour hätte? Also, hatte ich ja.
Und, worauf kann ich mich schon bei der Rechnugsstellung drauf berufen?
Das ist immer blöd, wenn man so öffentlich schreibt, was Preise angehen. :-)

Standzeiten würde ich garnicht berechnen, weil diese im Rahmen geblieben sind, nur geht mir eben durch diese Anschlusstour schon ein paar hundert € flöten.

jarre Geschrieben am 09 Juli 2018



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17 Oktober 2014
111 Beiträge
Es würde wohl folgendermaßen laufen:

Chris macht die ihm wegen der Annahmeverweigerung entgangenen Frachten bei seinem Auftraggeber als Schadensersatz geltend und fordert ihn unter Fristsetzung zur Zahlung auf. Er stützt den Anspruch auf § 280 Abs. 1 BGB. Zur Begründung des Schadensersatzes weist Chris auf die schuldhafte Verunreinigung des Schüttgutes durch den Auftraggeber hin.

Der Auftraggeber erwidert, das Schüttgut war überhaupt nicht verunreinigt, und wenn doch, sei die Verunreinigung nicht durch seine Schuld entstanden. Vielleicht habe der Empfänger die behauptete Verunreinigung auch nur erfunden, um das Schüttgut nicht abnehmen zu müssen. Der Auftraggeber weigert sich, den Schadensersatz zu bezahlen.

Nächster konsequenter Schritt wäre nun die Einreichung einer Klage. Und wie BO schon richtig geschrieben hat: Der Erfolg der Klage hängt dann davon ab, ob Chris beweisen kann, dass die Verunreinigung des Schüttgutes durch den Auftraggeber erfolgt ist. Danach sieht es zur Zeit aber leider nicht aus.

Vielleicht besteht die Möglichkeit, sich mit dem Auftraggeber als Zeichen seines guten Wilens auf eine Entschädigung für die entgangenen Folgeaufträge zu einigen. Vorschlag: Hälfte des entgangenen Frachthonorars.

Für eine gerichtliche Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches von Chris sehe ich wegen der Beweisschwierigkeiten hingegen leider schwarz.

Chris2018 Geschrieben am 09 Juli 2018



Dabei seit
05 Juli 2018
6 Beiträge
jarre wrote:
Es würde wohl folgendermaßen laufen:

Chris macht die ihm wegen der Annahmeverweigerung entgangenen Frachten bei seinem Auftraggeber als Schadensersatz geltend und fordert ihn unter Fristsetzung zur Zahlung auf. Er stützt den Anspruch auf § 280 Abs. 1 BGB. Zur Begründung des Schadensersatzes weist Chris auf die schuldhafte Verunreinigung des Schüttgutes durch den Auftraggeber hin.

Der Auftraggeber erwidert, das Schüttgut war überhaupt nicht verunreinigt, und wenn doch, sei die Verunreinigung nicht durch seine Schuld entstanden. Vielleicht habe der Empfänger die behauptete Verunreinigung auch nur erfunden, um das Schüttgut nicht abnehmen zu müssen. Der Auftraggeber weigert sich, den Schadensersatz zu bezahlen.

Nächster konsequenter Schritt wäre nun die Einreichung einer Klage. Und wie BO schon richtig geschrieben hat: Der Erfolg der Klage hängt dann davon ab, ob Chris beweisen kann, dass die Verunreinigung des Schüttgutes durch den Auftraggeber erfolgt ist. Danach sieht es zur Zeit aber leider nicht aus.

Vielleicht besteht die Möglichkeit, sich mit dem Auftraggeber als Zeichen seines guten Wilens auf eine Entschädigung für die entgangenen Folgeaufträge zu einigen. Vorschlag: Hälfte des entgangenen Frachthonorars.

Für eine gerichtliche Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches von Chris sehe ich wegen der Beweisschwierigkeiten hingegen leider schwarz.

Das mal ne Ansage. ;)

Vorweg, in erster Linie dürfte es doch für mich als Frachtführer völlig unrelevant sein, inwieweit die Ladung verschmutzt/ gemischt war. Fakt ist ja, dass die Annahme verweigert wurde und ich dadurch enstandene Kosten habe und für die geplanten Touren keinen Umsatz erhalte. Die Schuldzuweisungen dürfen dann gerne Auftraggeber und Empfänger ausmachen oder liege ich da falsch?
Falls ich da auf dem völlig falschem Dampfer bin, dürft ihr mir es ruhig sagen. :-)

Mir geht es nur darum, dass ich die Retoure + die anschließende Heimfahrt zum Hof bezahlt bekomme, weil sich kein Folgeauftrag hat finden lassen. Und, wie schon erwähnt, wenn das ganze procerde nicht gewesen wäre, hätte ich an diesem Tag mehrere Hundert € Umsatz gefahren.

Chris2018 Geschrieben am 09 Juli 2018



Dabei seit
05 Juli 2018
6 Beiträge
jarre wrote:

Für eine gerichtliche Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches von Chris sehe ich wegen der Beweisschwierigkeiten hingegen leider schwarz.

Inwieweit meinst du das mit den Beweisschwierigkeiten?

jarre Geschrieben am 09 Juli 2018



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17 Oktober 2014
111 Beiträge
Dein Auftraggeber, Chris, wird die Zahlung von Schadensersatz an Dich schon deshalb verweigern, weil er mit der Zahlung ja sonst eingestehen würde, dass das Schüttgut durch ihn verunreinigt wurde. Das wird er - auch aus versicherungsrechtlichen Gründen - nicht freiwillig tun.

Es kann Dir auch nicht egal sein, dass das Schüttgut verunreinigt gewesen sein soll. Du hast Deinen Auftrag deshalb nämlich nicht beenden können: Das Schüttgut ist nicht beim Empfänger abgeliefert worden. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass Dein Auftraggeber die Fracht für den Schüttgutauftrag nicht bezahlen wird oder bereits bezahlte Fracht zurückfordern wird. Leistung wurde nicht erbracht worden, könnte er sagen.

Es ist bis jetzt nicht nachgewiesen, dass das Schüttgut tatsächlich verunreinigt war. Auch ist noch ungeklärt, womit es denn verunreinigt war. Ungeklärt ist zudem, wer für die Verunreinigung verantwortlich ist.

Und das ist die Hürde: Den Nachweis zu erbringen, dass die Verunreinigung tatsächlich vorlag und nicht von Dir bzw. Deinem LKW zu verantworten war. Denn nur dann hast Du Anspruch auf Schadensersatz.

Das Schüttgut hätte von einem Sachverständigen zur Beweissicherung untersucht werden müssen. Ohne diese Untersuchung sehe ich nicht, wie der Nachweis erfolgreich geführt werden soll, dass die angebliche Verunreinigung nicht aus Deiner Risikosphäre stammte.

Bei einem Transportvertrag ist der Empfänger außen vor, er ist nicht Vertragspartei. Daher muss er sich auch (noch) nicht mit dem Absender wegen der Transportkosten auseinandersetzen. Das ist erstmal eine Angelegenheit zwischen dem Absender und Dir.

Dass Dir Nachfolgeaufträge entgangen sind, musst Du ebenfalls durch Schriftstücke nachweisen.

Geh' davon aus, dass Dein Auftraggeber in dieser Sache schon einen Anwalt eingeschaltet hat. Denn er wird ja auch mit dem Empfänger im Clinch sein. Solltest Du eine Schadensersatzforderung gegen Deinen Auftraggeber geltend machen, wird sein Anwalt ihm aus den oben genannten Gründen von einer Zahlung abraten, um dann abzuwarten, was Du als nächstes machst.

Chris2018 Geschrieben am 09 Juli 2018



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05 Juli 2018
6 Beiträge
Ich merke schon, dass es ziemlich schwer wird, dahingehend Frachtausfall geltend zu machen. Erstmal vielen Dank für die ausführliche Erklärung.

Ich werde dir morgen privat schreiben. Da kann ich dann näher ins Detail gehen, wenn das i.o. ist.

Carsten Geschrieben am 10 Juli 2018



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18 Januar 2005
801 Beiträge
Chris2018 wrote:
Ich werde dir morgen privat schreiben. Da kann ich dann näher ins Detail gehen, wenn das i.o. ist.

Die Funktion "private Nachrichten" schreiben wird in den nächsten Tagen komplett abgeschaltet. Bitte nicht wundern wenn der Dialog dann nicht mehr funktioniert. Schön wäre es, wenn Ihr die Diskussion hier weiter führt. Dann hat jeder etwas davon.

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