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TÜRKEI - A.TR. ab 1.7. ohne Unterschrift


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


waldorf Geschrieben am 10 Juli 2018



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Offenbar werden seit 1.7. die A.TR in der Türkei elektronisch ausgestellt und nicht mehr unterschrieben. Der deutsche Zoll ist nicht informiert und erkennt die A.TR. nicht an. Importeuer müssen Sicherheit leisten. Im Normalfall werden solche Änderungen vorab kommuniziert - hiervon habe ich aber noch nie etwas gehört. Weiß jemand mehr ?

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swit Geschrieben am 10 Juli 2018



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Hallo waldorf,

habe hierzu folgenden türkischen Artikel gefunden:

www.star.com.tr/ege/at...r-1359539/

und von einer Kollegin übersetzen lassen. Sinngemäß trifft das deine Aussage zur rein elektronischen Abwicklung. Ich lasse das von unseren Türkischen Lieferanten prüfen und melde mich bei neuen Erkenntnissen!

waldorf Geschrieben am 11 Juli 2018



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Dank, swit. Es scheint wohl so zu sein, dass das elektron. A.TR gerade ausgerollt wird. Das ist aber nicht mit der EU abgestimmt. Die Abkommen sehe eine Unterschrift vor, wenn keine Vereinfachung bewilligt ist (das ist hier nicht der Fall). Die Zollämter sind wohl angewiesen, Zoll bzw. Sicherheit zu erheben. Angesichts des Umfangs wäre eine großzügigere Regelung wohl angebracht.

Jeder Importeur von TR-Ware sollte sich deshalb seine A.TR genau ansehen. Da man die nicht zwingend bei der Einfuhr vorlegen musst, ist vielen dieses Problem noch gar nicht bewusst. Ob, wie und wie schnell sich die EU und die TR einigen, ist offen.

swit Geschrieben am 13 Juli 2018



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13 Beiträge
Hallo nochmal,

habe das Thema nun sowohl von unseren Türkischen Lieferanten als auch von unseren Zoll-Dienstleistern hier vor Ort prüfen lassen. Laut Aussage der Lieferanten sind nur Exporteure ohne Bewilligung betroffen, für Ermächtigte Ausführer
bleibt alles beim alten (Unterschriftsverzicht ist bei dem Vereinfachten Verfahren ja eh gegeben).

Wir hatten nun schon Einfuhren von Lieferanten ohne Bewilligung (entsprechend kein Hinweis auf das Vereinfachte Verfahren auf dem A.TR), bei denen das A.TR lediglich einen gedruckten Stempel und keine Unterschrift aufwies. Unser Zollamt hat das wohl so akzeptiert... ob es hier nicht aufgefallen ist oder wir lediglich an einen kulanten Zöllner geraten sind, kann ich nicht sagen.

waldorf Geschrieben am 16 Juli 2018



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swit wrote:

Wir hatten nun schon Einfuhren von Lieferanten ohne Bewilligung (entsprechend kein Hinweis auf das Vereinfachte Verfahren auf dem A.TR), bei denen das A.TR lediglich einen gedruckten Stempel und keine Unterschrift aufwies. Unser Zollamt hat das wohl so akzeptiert... ob es hier nicht aufgefallen ist oder wir lediglich an einen kulanten Zöllner geraten sind, kann ich nicht sagen.


Ja, das Problem betrifft "normale" A.TR., nicht die ermächtigten Ausführer.
Das viele Importeure das noch gar nicht festgestellt haben, liegt wohl in erster Linie daran, dass die A.TR. ja gar nicht mehr vorgelegt werden müssen. Offenbar gibt es inzwischen eine Regelung zwischen der EU und der TR. Details kenne ich allerdings noch nicht.
Insbesondere die Vorgehensweise bei A.TR., die bisher ohne Unterschrift erstellt wurden, ist noch unklar. Werden die so akzeptiert ? Muss man die ggf. zurücksenden zur Unterschrift ?

waldorf Geschrieben am 16 Juli 2018



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Jetzt steht´s auch auf Zoll.de:
www.zoll.de/DE/Fachthe...erkei.html

Klingone Geschrieben am 17 Juli 2018



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100 Beiträge
Habe heute die Info der IHK Schwaben auch über unsere Zentrale reinbekommen incl. eine Kopie eines solchen A.TRs.

Schaut irgendwie komisch aus, der Stempel ist völlig anders und in Feld 10 ist ein QR-Code angebracht,
über den man wohl über irgendeine Plattform die Gültigkeit abfragen kann.

Na ja, aus Versehen kann man da eigentlich nicht drüberstolpern.

Außerdem soll es wohl nur noch bis Ende des Jahres möglich sein, A.TRs auf dem üblichen Weg zu beantragen.

Mal schauen was noch kommt...es bleibt spannend bei Zolls... :-)

Arnd Geschrieben am 18 Juli 2018



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@Klingone

Ist es möglich, die Info deiner IHK und insbesondere das Muster hier zu posten?

Klingone Geschrieben am 19 Juli 2018



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Ich schau´ mal ob ich hinkiege.

Zitieren::
Liebe Zollexperten- ,innen,

ausgehend von der GZD ging über die HZAs an die lokalen Zollämter in Deutschland aktuell die Info, dass bei Importen aus der Türkei die A.TR (bzw. EUR1 bei Agragwaren, EGKS) ab sofort nicht mehr anerkannt wird, wenn die Freiverkehrsbescheinigung nicht sowohl die Unterschrift des Exporteurs (also Antragsteller der A.TR) wie auch des ausstellenden Zollbeamten trägt. Eine oder beide Unterschriften können auch als Faksimile ausgeführt sein, müssen also nicht unbedingt Originalunterschriften sein - aber wie gesagt, beide müssen vorhanden sein (siehe Anhang Feld 12 + 13 der A.TR).

Die türkische Zollverwaltung ist übrigens schon seit geraumer Zeit dabei, die Zolldokumente auch elektronisch auszustellen. In diesem Zug hat sich a) auch oft schon der Stempel der Zollverwaltung geändert, siehe Anhang, Feld 12 und b) wurde ein QR-Code eingeführt (siehe Feld 10), über den man offenbar über eine türkeiinterne Plattform die Gültigkeit der A.TR abrufen kann.

Hier die ab heute freigeschaltete Meldung der deutschen Zollverwaltung zu dem Thema der Unterschriften:
www.zoll.de/DE/Fachthe...erkei.html

Die Verfahrensweisen der A.TR / EUR1 aus der Türkei werden sicherlich auch wieder im nächsten Zusammentreffen der EU-türkischen Ursprungskommission später im Jahr besprochen werden, kann natürlich sein, dass sich die Anerkennung der A.TR / EUR 1 auch nochmal verändert, so oder so. Bitte achten Sie allerdings auf die aktuell geltende rechtliche Handhabung in den deutschen Zollämtern, heißt, die Aufbringung beider Unterschriften auf diesen Dokumenten bereits bei der Ausstellung in der Türkei.

Beste Grüße,

XXXX

P.S. Sorry für jpgs, als pdf wars zu groß.

waldorf Geschrieben am 19 Juli 2018



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1705 Beiträge
Jetzt ist ja wenigstens klar, was man machen muss. Die Entscheidung mag zwar juristisch richtig sein, praxisnah ist sie nicht. Bei fehlender Unterschrift muss jetzt erstmal Zoll gezahlt werden (das kann für kleinere oder finanzschwache Importeure, die das nicht einkalkuliert haben, durchaus ein Problem sein), dann die Unterschrift aus der TR besorgt werden, um anschließend einen Erstattungsantrag zu stellen. Und wer das Problem jetzt nicht bemerkt und die Unterschriften jetzt nicht besorgt, hat u.U. in 2-3 Jahren bei einer Prüfung ein böses Erwachen.
Wäre es nicht weiser gewesen, auch eine elektronische Signatur als "Unterschrift" i.S.d. Zollunionsabkommens anzuerkennen ?


Zuletzt bearbeitet von waldorf am 19 Jul 2018 - 11:04, insgesamt einmal bearbeitet

swit Geschrieben am 19 Juli 2018



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13 Beiträge
Bei uns kam die Info nun auch "offiziell" durch die Außenhandelsvereinigung des deutschen Einzelhandels e.V. (AVE) rein. Die bat gleichzeitig um Rückmeldung, um bei der GZD das Ausmaß der negativen Folgen dieser Entscheidung für die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten darstellen zu können. Denn waldorf, du hast vollkommen Recht, in der Praxis ist diese Regelung mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden.

Wir monitoren unsere Sendungen nun jedenfalls sehr genau und halten uns an diesen umständlichen Workaround mit dem Erstattungsantrag.

swit Geschrieben am 24 Juli 2018



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13 Beiträge
Heutige Meldung vom Zoll:


Zitieren::
"Ergänzende Informationen

Die Türkei hat mit Wirkung zum 13. Juli 2018 vorgesehen, dass die im elektronischen Verfahren ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen nunmehr durch eine Person der jeweils ausstellenden Zollstelle in der Türkei unterschrieben werden. Damit entfällt seitens der Zollverwaltung die grundsätzliche Notwendigkeit eine beantragte Präferenzbehandlung aus formellen Gründen abzulehnen.

Unabhängig von der oben angegebenen Verfahrensumstellung bei der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen in der Türkei sollten die Wirtschaftsbeteiligten bei der Beantragung einer Präferenzbehandlung immer prüfen, ob der jeweils vorliegende Präferenznachweis den formellen Voraussetzungen für eine Anerkennung entspricht.

Für bereits erfolgte Einfuhren im Zeitraum vom 24. April 2018 bis zum 12. Juli 2018 gilt das in der vorherigen Fachmeldung vorgesehene Verfahren weiter"

www.zoll.de/DE/Fachthe...kei_2.html

Svetinho Geschrieben am 25 Juli 2018



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10 November 2014
11 Beiträge
Wir haben das von unseren Behörden bekommen.


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BMF - Bundesministerium für Finanzen
An alle Wirtschaftsbeteiligte
elektronisch ausgestellte Präferenznachweise aus der Türkei
Sehr geehrte Abonnentin, sehr geehrter Abonnent!

Aufgrund einer Mitteilung der Europäischen Kommission vom 11.7.2018 sind elektronisch ausgestellte Präferenznachweise aus der Türkei ohne Unterschrift im Feld „Bestätigung durch die Zollbehörde“ nicht anzuerkennen.

Daher ist für elektronisch ausgestellte Präferenznachweise ohne Unterschrift vom Anmelder eine Berichtigung zu veranlassen.

Präferenznachweise ohne Unterschrift, die im Zuge der Zollabfertigung den Zollbehörden vorgelegt wurden, sind dem Anmelder ohne Einleitung eines Verifizierungsverfahrens zwecks Berichtigung zurückzugeben. Eine allfällig in der Zollanmeldung beantragte Präferenzbegünstigung ist in diesem Fall zu verweigern.

Die Wirtschaftsbeteiligten werden darauf aufmerksam gemacht, dass seit 24.4.2018 vorgelegte und ohne entsprechende Unterschrift anerkannte Präferenznachweise nachträglich zu berichtigen sind, da ansonsten eine Nacherhebung des Zolls vorzunehmen ist.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Finanzverwaltung

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