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Ermächtigter Ausführer - Anforderung von INF4


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


waldorf Geschrieben am 30 August 2018



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1705 Beiträge
Wer Ermächtigter Ausführer ist, hat idR in seiner Bewilligung stehen, dass er erhaltene Lieferantenerklärungen stichprobenweise durch Anforderung des Auskunftsblattes INF4 überprüfen muss. Wenn wir das bei Lieferanten von Handelswaren in Süd- oder Osteuropa tun, ist das Ergebnis nicht selten unerfreulich. Regelmäßig stellt sich raus, dass die irgendwie kumuliert haben, aber diese Einschränkung nicht in der LE angegeben haben. Und dann geht der Ärger los: falsch ausgestellte Präferenznachweise bei uns identifizieren, Empfänger informieren, der ggf. nachzahlen muss .......

Das ganze Präferenzsystem steht doch auf tönernen Füßen. Die meisten KMUs, insbesondere in anderen Mitgliedstaaten, verstehen die viel zu komplizierten Regeln nicht, insb. zur Kumulierung, und machen Fehler. Wir als Zollbeteiligte müssen die Suppe gegenüber den Behörden dann ausbaden.

Welche Erfahrungen haben andere ?

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Chev Geschrieben am 30 August 2018



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Ich werde bei uns mal nachfragen, wie oft LE's / LLE's überprüft werden und welche Ergebnisse dabei herausgekommen sind.

Lotfrau68 Geschrieben am 31 August 2018



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10 Beiträge
Guten Morgen,

unter Punkt 7.3 unserer Bewilligung steht wie folgt: "Die Richtigkeit der LE's können[u] Sie sich durch die entsprechenden Auskunftsblätter INF 4 zollamtlich bestätigen lassen". Die Betonung liegt auf können nicht müssen.

Schönen Tag

Ranger55 Geschrieben am 31 August 2018



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18 Juni 2018
18 Beiträge
LE / LLE werden von uns jährlich eingehend auf alle FHA geprüft, sei dies von unserem Einkauf (Lieferanten) oder vom Verkauf (Erfüllung Listenkriterien FHA). Sollte ein Lieferant bewusst falsche oder keine Angaben machen, ist dies ein starkes Zeichen, dass er nicht mehr der richtige Partner für uns ist.

Das ganze System des Ermächtigten Ausführers (EA) ist für uns essentiell, da wir dadurch einen gewissen Wettbewerbsvorteil gegenüber der Konkurrenz verschaffen. Es ist klar, dass für den Hersteller einiges an Bürokratie anfällt, aber doch im Export einigen Vereinfachungen mit sich bringt.

Wir haben innerhalb von 4.5 Jahren rund 30 Überprüfungen durch die Zollbehörde erlebt, davon die Hälfte in-house mit Präferenzkalkulation; LE, LLE und dergleichen. Mit allen diesen Prüfungen haben wir uns mittlerweile einen guten Status beim Zoll erschaffen und auch die Kontrolle der Lieferanten wurde dadurch massiv verbessert.

waldorf Geschrieben am 31 August 2018



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
Ranger55 wrote:
LE / LLE werden von uns jährlich eingehend auf alle FHA geprüft, sei dies von unserem Einkauf (Lieferanten) oder vom Verkauf (Erfüllung Listenkriterien FHA). Sollte ein Lieferant bewusst falsche oder keine Angaben machen, ist dies ein starkes Zeichen, dass er nicht mehr der richtige Partner für uns ist.

Die formelle Seite zu überprüfen, ist ja machbar. Aber wie verhält es sich mit der materiellen Seite ? Um zu wissen, dass die LE richtig ist, müsste jeder Lieferant letztendlich seine Kalkulation inkl. des Ursprungs seiner Materialien (bei Kumulation, auch Paneuromed) offenlegen.
1. Welcher Lieferant ist dazu bereit ?
2. wie soll man das überprüfen, wenn ich viele Lieferanten (häufig klein- und mittelständisch und dann noch aus Ost- und Südeuropa) und sehr viele verschiedene, modische Produkte habe, die nur für ca. 3-4 Monate vertreiben werden ?

Ranger55 Geschrieben am 04 September 2018



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18 Beiträge
Hallo Waldorf,

Die Frage ist absolut berechtigt. Wir sind in der Metallbranche tätig und unsere Lieferanten sind mehrheitlich aus Westeuropa. Dies ist sicherlich einen Vorteil gegenüber Lieferanten aus Osteuropa, wo die Kriterien sehr oft noch ein Buch mit 7 Siegeln darstellen. Nichts destotrotz bin ich überzeugt, dass ein Lieferant sein Lieferanten-Rating (neben anderen KPI) verbessern kann, wenn er uns alle Nachweise sauber ausstellen kann. Falls sich die Nachweise im Nachhinein als falsch erweisen, kann dies nicht uns angelastet werden. Egal, ob es sich um EUR.1 oder EUR-Med Nachweise handelt.

Wir schauen, dass die ganze WUP einen Schritt vor und einen Schritt zurück zusammenspielt. Dasselbe gilt für den Nicht-Präfereniellen Urpsung. Alles andere kann man nicht kontrollieren und wurde auch nie bei all den zahlreichen Überprüfungen durch den Zoll in Frage gestellt.

Gruss

Chev Geschrieben am 04 September 2018



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1477 Beiträge
Zitieren::

Falls sich die Nachweise im Nachhinein als falsch erweisen, kann dies nicht uns angelastet werden.

Ist meiner Meinung nach zu einfach gedacht, da der Empfänger einer Lieferantenerklärung als "Nutzer" für die Richtigkeit gegenüber den Zollbehörden erstmal verantwortlich ist. Stellt sich bei einer Prüfung heraus, dass eine LE/LLE nicht korrekt war, wird der Zoll dieses dem Nutzer anlasten.

Ist eine LE/LLE formal jedoch korrekt, aber kalkulatorisch zu unrecht erstellt worden, dann sehe ich es auch so, dass dieses für den Nutzer ja gar nicht einsehbar ist. Er "muss" quasi davon ausgehen, dass das Dokument der Wahrheit entspricht. Sonst müsste ja jede LE/LLE mit einem INF4 geprüft werden, um evtl. "Falschaussagen" zu 100% ausschließen zu können.

Sind denn Fälle bekannt, wo der Zoll bei einer Präferenzprüfung im Betrieb eine formal korrekt ausgestellte LE/LLE in Frage gestellt hat, welche dann durch eine INF4 geprüft werden musste?

Zollfragen Geschrieben am 05 September 2018



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87 Beiträge
Zitieren::
Sind denn Fälle bekannt, wo der Zoll bei einer Präferenzprüfung im Betrieb eine formal korrekt ausgestellte LE/LLE in Frage gestellt hat, welche dann durch eine INF4 geprüft werden musste?
das ist eine sehr interessante Frage...bin sehr auf die Rückmeldungen dazu gespannt...

Gibt es Erfahrungen aus der Praxis zu folgenden Sachverhalt: eine "kalkulatorisch" falsch ausgestellte Lieferantenerklärung wird von einem Kunden des Ausstellers zu einer EUR1 genutzt. Dies stellt sich aber erst im Nachlauf heraus. Der Kunde im Drittland (Nutzer der EUR1) muss den Zoll nachbezahlen. In der Theorie und bei Seminaren wird dann immer argumentiert "Drittlandskunde muss den Zoll nachbezahlen - will den Zoll natürlich vom Aussteller der EUR1 und dieser dann natürlich den Zoll vom Aussteller der Lieferantenerklärung"
Wird das in der Realität auch so praktiziert?
kann man seinen Lieferanten für eine "kalkulatorisch" falsch ausgestellte Lieferantenerklärungen belangen (wenn man sich vertraglich dazu nicht verpflichtet hat)?
um das ganze noch etwas auf die Spitze zu treiben...Herstellung eines Autos...hier sind eine Vielzahl von Lieferantenerklärungen nötig um einen Präferenznachweis ausstellen zu können. Von den hunderten / tausenden Lieferantenerklärungen stellen sich nach Ausstellung 10 - 20 als falsch heraus. Wie im Fall oben wurde mit diesen im Nachlauf als falsch erkannte Lieferantenerklärung eine EUR1 ausgestellt. Jetzt wird die EUR1 für ungültig erklärt und es muss wieder Zoll nachgezahlt werden usw usw...Wie werden hier dann die Ansprüche umgelegt? ist das in der Praxis überhaupt umsetzbar?
Ich würde mich sehr freuen Eure Erfahrungen zu diesem Thema zu "lesen"

Gruß

waldorf Geschrieben am 10 September 2018



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
@Zollfragen: ich gebe Dir Recht, dass das beliebte Regressbeispiel in Präferenzseminaren eher die seltene Ausnahme ist. Wenn uns ein Lieferant eine falsche LE liefert, die zur Ungültigkeit eines von uns ausgestellten Präferenznachweises und zu Zusatzkosten führt (z.B. weil wir Zollkosten im Bestimmungsland übernehmen müssen), würden wir natürlich versuchen, diese Kosten zurückzufordern. Das ist eine zivilrechtliche Frage. Unsere Lieferanten sind vertraglich verpflichtet, LEs auszustellen. Diese müssen natürlich richtig sein. Ob das dann immer durchsetzbar ist, ist eine andere Frage. Bei den kleinen Fällen der Vergangenheit hätte es sich nicht gelohnt.

Es kommt sicherlich auf den Einzelfall an. Bei Handelswaren ist das immer ein Problem. In der Textilherstellung reicht eine falsche LE für eine relativ unwichtige Zutat (wegen der restriktiven Ursprungsregeln) aus, um zu einem falschen Präferenznachweis für das Fertigerzeugnis zu kommen. Bei einer Wertregel z.B. im Automobil- oder Maschinenbau ist es deutlich unwahrscheinlicher, dass eine falsche LE solche Auswirkungen hat.

Zollfragen Geschrieben am 12 September 2018



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09 Januar 2011
87 Beiträge
@waldorf: Danke für deine ausführliche Rückmeldung. Das ist ja ein mehr als spannendes Thema. Hattet ihr schon einmal die "Probleme", dass der Zoll eine formell ausgestellte Lieferantenerklärung bei einer Prüfung bzw bei Vorlage für eine EUR1 am Zollamt angezweifelt hat und die Richtigkeit dann mittels INF4 nachgewiesen werden musste?

Gruß

Chev Geschrieben am 12 September 2018



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10 April 2009
1477 Beiträge
Wenn es - wie oben beschrieben - kein "Muss" ist, formal korrekt ausgestellte LE's/LLE's als Verwender von sich aus mittels INF4 zu hinterfragen, dann würde ich es auch nicht tun. Es kann ja nicht die Aufgabe des Verwenders sein, die evtl. Unkenntnis von (osteuropäischen) Lieferanten bei der Ausstellung von LE's/LLE's aufzudecken und gar zu korrigieren. Die Ausstellung solcher Nachweise ist ja EU-weit geregelt.

Sollte der Zoll bei einer Prüfung nun doch mal eine LE/LLE hinterfragen, welche bereits verwendet wurde und somit zur Zollvergünstigung im Empfangsland geführt hat, aber nicht korrekt war, dann würde ich den Lieferanten umgehend für den entstandenen/noch entstehenden Schaden (Nachzahlung, Bußgeld, etc.) haftbar halten. Oder noch besser: schon im Vorfeld vertraglich den Lieferanten für "Falschausstellung" in die Pflicht nehmen.

Mehr Möglichkeiten sehe ich nicht.

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