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Rückerstattung von gezahlten Zöllen aufgrund von falscher Ware


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


chichi2701 Geschrieben am 19 Oktober 2018



Dabei seit
20 Januar 2017
78 Beiträge
Hallo zusammen,

ich hätte mal wieder eine kleine Frage.
Wir haben von einen Lieferanten Ware erhalten. Haben diese auch ordnungsgemäß verzollt. (in den freien Verkehr Verfahren 4000).
Nun hat sich herausgestellt, dass wir die Ware nicht benutzen können. Der Lieferant hat das falsche Maß geliefert.
Nach dieser Erkenntnis haben wir die Ware ordnungsgemäß wieder zurück geliefert. Ausfuhr Geschäftsart: 21 , Zollverfahren: 1040.

Jetzt stellt sich mir die Frage, was mache ich mit den gezahlten Zöllen? Klar könnte ich diese dem Lieferanten in Rechnung stellen, aber für solche Fälle muss es doch auch nachträgliche Rückerstattungsmöglichkeiten bei Zoll geben.
Es könnten ja auch andere Hintergründe für die Rücklieferung vorliegen, die der Lieferant nicht verschuldet hat.

Ich bin bei meiner Recherche zu dem Thema über den Vordruck 0223 und das Zusatzblatt 0235 gestolpert.
Leider ist der Zoll noch etwas hinterher, da sich diese Dokumnete auf den ZK und nicht den UZK beziehen.
Aber aus diesen Formlauren lese ich immer heraus, dass sich die Ware noch bei uns befinden muss.
z.B. Punkt 4 - Nachprüfende Zollstelle.

Kennt sich jemand mit solchen Problemen aus und kann ggf. Tipps geben, wie man mit Rückerstattungen der Zölle für bereits zurückgesendete Waren umgeht. Vielleicht hat jemand Erfahrungen damit, oder gar selbst schon solche Anträge gestellt.

Ich glaube das Thema müsste eigentlich viele betreffen, da solche Fehllieferungen immer wieder mal vorkommen.

Ich danke euch vorab für eure Hilfe

Liebe Grüße
Jan

CARGOFORUM PARTNER

waldorf Geschrieben am 19 Oktober 2018



Dabei seit
23 Juli 2007
1705 Beiträge
Erstattung für schadhafte Ware ist in Art. 118 UZK geregelt, deshalb gilt nach der Dienstanweisung des Zolls:

(120) Eine Erstattung nach den Artikeln 116 Absatz 1 Unterabsatz 2, 118 und 120 UZK setzt grundsätzlich voraus, dass sich die Waren im Zeitpunkt der Antragstellung noch im Zollgebiet der Union befinden bzw. noch nicht zerstört sind. Einem Antrag, der nach der Ausfuhr bzw. Zerstörung gestellt wird, kann nur dann entsprochen werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 120 UZK i. V. m. Artikel 180 UZK-IA erfüllt sind.

Du kannst aber über Art. 120 UZK einen Antrag stellen, wenn du insbesondere die Nämlichkeit, also die Identität der Ware, nachweisen kannst. Das hängt dann z.B. davon, wie genau die Ware in den Dokumenten bezeichnet ist.

Abhängig vom möglichen Erstattungsbetrag ist es ggf. sinnvoll, sich fachkundige Hilfe einzuholen.

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