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Wer füllt die IMO Erklärung aus?


Gefahrgutbeauftragter: Erfahrungsaustausch und Tipps für Gefahrgutbeauftragte. Unser Forum Gefahrgutbeauftragter behandelt Fragen wie, wie werde ich Gefahrgutbeauftragter und welche Anforderungen muss ich erfüllen? Welche Schulungen und Qualifikationen benötige ich, um Gefahrgutbeauftragter zu werden? Welche Aufgaben hat ein Gefahrgutbeauftragter und was sind die wichtigsten Verantwortlichkeiten? Welche gesetzlichen Vorschriften und Standards müssen Gefahrgutbeauftragte beachten und wie werden diese überwacht? Wieviel verdient ein Gefahrgutbeauftragter?


Banggg Geschrieben am 15 August 2018



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Hallo,

unsere Firma vertreibt EDV-Hardware. Wir haben jetzt eine Lieferung per LKW nach Großbritannien vor uns. Geliefert werden soll ein Server, in dem fest verbaute Lithium Ionen Batterien (UN 3481) enthalten sind.
Dafür wird laut Spedition eine IMO-Erklärung benötigt. So weit, so gut, da wir bisher noch keine solche Erklärung gebraucht haben, habe ich im Internet solch ein IMO-Dokument zum ausfüllen gefunden. Nun sagt mir unser Spediteur aber dass die IMO-Erklärung vom Hersteller ausgefüllt werden muss. Ist diese Aussage richtig oder darf ich die Erklärung auch ausfüllen? Das wäre natürlich mit weniger Aufwand verbunden. Hat jemand Erfahrungen mit ähnlichen Transporten?

Vielen Dank schon mal!

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Chev Geschrieben am 15 August 2018



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Nun sagt mir unser Spediteur aber dass die IMO-Erklärung vom Hersteller ausgefüllt werden muss

Mit "Hersteller" meint er wahrscheinlich allgemein den Versender/Verkäufer. Bei Handelsware, welche nicht selbst hergestellt wird, benötigt ihr vom jeweiligen Lieferanten ein Sicherheitsdatenblatt, aus welchem relevante Information hinsichtlich des Gefahrgutes hervorgehen. Diese werden in die IMO übertragen.

Da die IMO-Erklärung mit Namen, Position im Unternehmen sowie Firmenstempel unterschrieben wird, muss der Aussteller auf Gefahrgut entsprechend geschult sein. Letztlich sollte sowieso jeder, welcher im Unternehmen mit Gefahrgut "umgeht", entsprechend geschult sein.

Banggg Geschrieben am 16 August 2018



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Hi,

danke für die Antwort. Ich habe vom Hersteller eine Battery Declaration vorliegen. Die Batterien haben eine Leistung von unter 100 Wh pro Batterie. Meiner Meinung nach greift da die SV188, fällt dann nicht die IMO-Erklärung weg und die Declaration vom Hersteller ist ausreichend als Begleitdokument für die Sendung? Der Transport wird per LKW organisiert.

Chev Geschrieben am 16 August 2018



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Ob die Sondervorschrift für eure Ware greift, kann ich leider nicht beantworten. Hier würde ich einen externen Gefahrgutexperten befragen, um sicher zu gehen.

Die Sondervorschrift 188 ist zudem ein Teil des ADR. Ich weiß nicht, ob diese auch gleichzeitig für den IMDG-Code bei internationalen Gefahrgutbeförderungen über See/Fähre gilt. Ist das nicht der Fall, muss nach dem IMDG-Code auch eine IMO-Erklärung erstellt werden.

Soweit ich weiß, wird auch für die Fahrt durch den Eurotunnel eine IMO-Erklärung benötigt.

Unterm Strich muss also geprüft werden, ob sowohl nach dem ADR als auch nach dem IMDG-Code kein Gefahrgut vorliegt.

hazmat82 Geschrieben am 19 Oktober 2018



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Auch wenn dieses Thema schon älter ist, möchte ich hier kurz Unklarheiten ausräumen.

Die SV 188 ist im IMDG-Code identisch mit dem ADR vorhanden. Wenn sie also auf der Straße genutzt werden kann, ist dies automatisch auch auf See der Fall.

Kurz zum Eurotunnel:
Diesr hat mit Seefracht nichts zu tun. Allerdings könnte man die Regelungen des RID (Eisenbahn) vermuten. Allerdings wird der Eurotunnel nach den ADR-Regeln behandelt. Zusätzlich kommen noch die Einschränkungen des Betreibers zum Tragen.

Gruß
Stefan

Chev Geschrieben am 19 Oktober 2018



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Kurz zum Eurotunnel:
Diesr hat mit Seefracht nichts zu tun. Allerdings könnte man die Regelungen des RID (Eisenbahn) vermuten. Allerdings wird der Eurotunnel nach den ADR-Regeln behandelt. Zusätzlich kommen noch die Einschränkungen des Betreibers zum Tragen.

Dies wird aber nichts daran ändern, dass bei Gefahrgut durch den Eurotunnel dennoch eine IMO-Erklärung benötigt wird.
Ich denke, das liegt daran, dass in den ADR kein der IMO-Erklärung ähnliches Beförderungsdokument existiert und somit Formfreiheit existiert. Um das zu umgehen, fordern Spediteure bzw. der Betreiber "Eurotunnel" eine IMO-Erklärung, um damit die erforderlichen ADR-Angaben offiziell zu dokumentieren. Liegt das Dokument nicht vor, wird m. E. nicht verladen.

hazmat82 Geschrieben am 20 Oktober 2018



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Auch die IMO-Erklärung ist formlos, genauso wie das Beförderungspapier nach ADR.
Der Eurotunnel hat mit Seefracht einfach nichts zu tun und verlangt auch keine IMO.

Wenn man auf Nummer sicher gehen will, um notfalls mit der Fähre fahren zu können, kann man fi3 ja nehmen, der einzige Unterschied sind aber zusätzliche Einträge und die Declaration.

Chev Geschrieben am 21 Oktober 2018



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Auch die IMO-Erklärung ist formlos,

Das ist nicht korrekt. Für die IMO-Erklärung gibt es eine offizielle Formvorlage, welche jedem, der mit Gefahrgut zu tun hat, auch bekannt sein sollte. In den ADR hingegen existiert eine solche Formvorlage bzw. eine solche Erklärung über das zu transportierende Gefahrgut nicht.

Darum nochmals: Sämtliche Spediteure und Paketdienstleister, welche ich kenne, verlangen per LKW nach UK (ob nun per Fähre oder durch den Eurotunnel) eine IMO-Erklärung. Der Grund liegt darin, dass ohne eine IMO-Erklärung nicht verladen wird. Ob der Eurotunnel tatsächlich eine IMO-Erklärung verlangt, kann ich nicht sagen. Dennoch müssen an den Eurotunnel spätestens bei Ankunft die relevanten Gefahrgut-informationen übermittelt werden. Und was liegt näher, dieses mit einer offiziellen Erklärung (eben der IMO-Erklärung) des Versenders zu tun?

Nach den ADR-Vorschriften muss das Dokument nicht erstellt werden, das muss hier nicht weiter erklärt werden.

Im Übrigen spricht man auch bei einem Fährtransport nicht über "Seefracht". Auch, wenn ein LKW "über Wasser" transportiert wird, bleibt es frachtrechtlich ein Landtransport. Nur Gefahrgutrechtlich greifen die Bestimmungen eines Seetransportes.

hazmat82 Geschrieben am 23 Oktober 2018



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Dann schau doch nochmal in den IMDG-Code

5.4.1.2.1
Ein Beförderungsdokument für gefährliche Güter kann jede Form haben, sofern es alle nach den Vorschriften dieses Codes erforderlichen Angaben enthält.

Er ist also formlos, es gibt lediglich eine Vorlage, die genutzt werden KANN. Diese gibt es im ADR tatsächlich nicht, formlos bleibt aber formlos.
Lediglich die IATA hat eine verpflichtende Form des Beförderungspapiers.

Ich schrieb ja auch, falls man auf Nummer sicher gehen will, um notfalls per Fähre überzusetzen, da die Dienstleister ja normalerweise mehr Gefahrgut als nur von einem Absender mitnehmen, wodurch der Tunnel auch mal geblockt sein kann.
Für den Eurotunnel selbst braucht man keine IMO-Erklärung. Das ADR-Beförderungspapier enthält alle für den Tunnel nötigen Informationen.
Näher liegt für mich normalerweise, einfach genau die geforderten Daten zu übermitteln und nicht noch zusätzlich die Declaration sowie EMS-Codes oder segregation groups.

PS: "Gefahrgutrechtlich greifen die Bestimmungen eines Seetransportes." danke, genau meine Rede

hazmat82 Geschrieben am 23 Oktober 2018



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PPS: kannst mir ja gerne den Teil mit der geforderten IMO-Erklärung zeigen

1.1 The Carriage of Dangerous Goods is regulated by and permitted only in accordance with the ADR/RID Regulations, this policy on the Carriage of Dangerous Goods and any other applicable Regulations.

1.2 Dangerous Goods are only permitted on freight Shuttles.

1.3 The Carriage of Dangerous Goods regulated by ADR/RID Regulations (including those that meet the limited load exemptions) must be declared by the Customer to Eurotunnel prior to Carriage.

1.4 The Customer must, for all Dangerous Goods, specify the UN number, ADR/RID references (class, packing group and classification code if required), the official ADR/RID name of the substance, the quantity (as a volume, gross mass or net mass as appropriate) and details of the packaging.

1.5 Dangerous Goods being carried under the ADR/RID limited quantity, excepted quantity or any other special provisions, which do not need documentation, do not need to be declared to Eurotunnel. If however these Dangerous Goods are declared, a full ADR/RID declaration must be provided.

1.6 The Customer must ensure that Dangerous Goods presented for Carriage conform with all Regulations in force.

Chev Geschrieben am 23 Oktober 2018



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Ich denke, wir sind jetzt ganz knapp vor der Ziellinie :-)

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Für den Eurotunnel selbst braucht man keine IMO-Erklärung. Das ADR-Beförderungspapier enthält alle für den Tunnel nötigen Informationen.
Näher liegt für mich normalerweise, einfach genau die geforderten Daten zu übermitteln und nicht noch zusätzlich die Declaration sowie EMS-Codes oder segregation groups.

Sicherlich richtig, aber wie ich oben beschrieben habe, läuft es in der Praxis häufig anders. Nämlich, dass ein Spediteur immer eine IMO-Erklärung haben möchte. So hat er freie Wahl und ist nicht an den Tunnel gebunden. Fährt er doch durch den Tunnel, zeigt er "einfach" die IMO-Erklärung vor. Die Gründe sind oben beschrieben.
Ob eine IMO auch formlos sein kann, ändert nichts daran, dass es im Gegensatz zu den ADR eine offizielle Formvorlage gibt. Mir sind keine Fälle bekannt, in welchen diese Formvorlage nicht genutzt wird und ein formloses Beförderungsdokument an Stelle der IMO-Formvorlage erstellt wird.
Würde mich auch interessieren, welche Spediteure/Reedereien eine solche formlose IMO-Erklärung akzeptieren.

hazmat82 Geschrieben am 24 Oktober 2018



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hazmat82 wrote:
Auch die IMO-Erklärung ist formlos, genauso wie das Beförderungspapier nach ADR.
Der Eurotunnel hat mit Seefracht einfach nichts zu tun und verlangt auch keine IMO.

Wenn man auf Nummer sicher gehen will, um notfalls mit der Fähre fahren zu können, kann man fi3 ja nehmen, der einzige Unterschied sind aber zusätzliche Einträge und die Declaration.

Nichts anderes habe ich weiter oben schon geschrieben.

GauerA Geschrieben am 03 Januar 2019



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03 Januar 2019
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Chev wrote:
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Auch die IMO-Erklärung ist formlos,


Darum nochmals: Sämtliche Spediteure und Paketdienstleister, welche ich kenne, verlangen per LKW nach UK (ob nun per Fähre oder durch den Eurotunnel) eine IMO-Erklärung. Der Grund liegt darin, dass ohne eine IMO-Erklärung nicht verladen wird. Ob der Eurotunnel tatsächlich eine IMO-Erklärung verlangt, kann ich nicht sagen. Dennoch müssen an den Eurotunnel spätestens bei Ankunft die relevanten Gefahrgut-informationen übermittelt werden. Und was liegt näher, dieses mit einer offiziellen Erklärung (eben der IMO-Erklärung) des Versenders zu tun?
.

schau mal hier

www.eurotunnelfreight....ous-goods/
www.eurotunnelfreight....ding-info/

Chev Geschrieben am 04 Januar 2019



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Ich kann mich nur wiederholen und sagen, wie ich es kenne:

Und zwar, dass Spediteure und KEP-Dienstleister bei Gefahrgutsendungen nach UK eine IMO-Erklärung fordern. Somit können sie auf jeden Fall die Fähre nutzen und erfüllen den IMDG-Code. Alternativ können sie aber auch den Tunnel nutzen und dafür die IMO-Erklärung ebenfalls verwenden. Warum? Weil darin alle erforderlichen Angaben nach dem ADR enthalten sind - auch, wenn der Betreiber des Eurotunnels nicht zwingend eine IMO-Erklärung vorschreibt und auch andere Dokumentationsformen nach ADR akzeptiert.

Ich denke, wir können den Punkt schließen :-)

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