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Wiederausfuhr aus Zolllager
Die vorübergehende Ausfuhr und vorübergehende Verwendung: Wichtige Instrumente zur Vermeidung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel. Tipps und Tricks zur Anwendung des richtigen Verfahrens wie dem internen Versandverfahren, der Verwendung eines Carnet A.T.A., eine passive Veredelung, die Abgabe einer Ausfuhranmeldung zur vorübergehenden Ausfuhr, dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung.
CpT.Maverick |
Geschrieben am 06 November 2018
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Dabei seit 06 November 2018 9 Beiträge
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Hallo,
folgende Frage: Ware befindet sich im Zolllager. Eigentümer ist Drittländer. Wer ist bei der Wiederausfuhr per Ausfuhrbegleitdokument der Anmelder?
MFG
Maverick
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CARGOFORUM PARTNER
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Chev |
Geschrieben am 07 November 2018
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Hallo,
wer gibt die Ausfuhranmeldung denn letztendlich ab? Ich nehme an, ein Spediteur (welcher im Besitz des Zolllagers ist)? Und wer beauftragt denjenigen, dieses zu tun? Ich nehme an, der Auftrag kommt vom Drittländer? Dann ginge meiner Meinung nach nur die "indirekte Vertretung", bei welcher der Vertreter (also hier der Spediteur) zum zollrechtlichen Anmelder wird.
Für eine "direkte Vertretung" hingegen wird ein "EU-ansässiger" benötigt. Dann könnte man diesen als Anmelder hinterlegen, sofern er dies bevollmächtigt hat.
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WiMa |
Geschrieben am 08 November 2018
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Dabei seit 08 Oktober 2009 206 Beiträge
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Die Sendung liegt in einem Zollager, ergo kann es kein ABD geben. Damit ihr ein ABD erstellt werden kann, müsste sie zuvor zum freien Verkehr abgefertigt werden. Was aber bei einem Export (ABD) wiederum nur unter bestimmten Umständen einen Sinn machen würde. Wie wäre es mit einem T1 ?
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waldorf |
Geschrieben am 08 November 2018
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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WiMa, damit bin ich nicht ganz einverstanden. Die Überführung in den freien Verkehr macht ja offensichtlich keinen Sinn, weil dann die beabsichtigte Zolleinsparung durch das ZL entfällt. Grundsätzlich kenne ich 2 Möglichkeiten, das ZL-Verfahren bei Wiederausfuhr zu beenden.
1. der übliche Weg: Sofortige Überführung in ein Versandverfahren T1. Das ZL ist damit beendet. Die Verantwortung geht auf den Hauptverpflichteten über. (Das sehe ich als hier sinnvollste Lösung, wenn das ZL von einem Dienstleister betrieben wird).
2. Wiederausfuhr mit Wiederausfuhranmeldung (das ist praktisch identisch mit der Ausfuhr inkl. Erstellung eines ABD). Die Beförderung bis zur EU-Grenze erfolgt aber noch im ZL. Erst bei bestätigter Ausfuhr ist das ZL beendet. Erstellen kann dieses ABD nur der ZL-Inhaber. Deshalb scheidet diese Möglichkeit wohl beim Dienstleisterfall aus Haftungsgründen für die Abgaben eher aus. Vom Prozess ist das aber deutlich einfacher als ein Versandverfahren - wird aber unverständlicherweise nicht oft praktiziert.
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WiMa |
Geschrieben am 08 November 2018
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Dabei seit 08 Oktober 2009 206 Beiträge
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Hi Waldorf, möglicherweise sprecht ihr ein anderes Zolldeutsch, als wir Österreicher:
Wiederausfuhr in Österreich: Eine zum freien Verkehr abgefertigte Ware wird an den ursprünglichen Versender zurückgeschickt und die bei der Einfuhrabfertigung bezahlten Eingangsabgaben, werden rückerstattet.
Eine zollhängige Ware - und eine jede Ware die in einem Zollager liegt, ist zollhängig - muss entweder zum freien Verkehr oder zu einem gebundenen Verkehr abgefertigt werden.
Eine Abfertigung zum freien Verkehr, mit anschliessender Ausfuhrabfertigung, macht nur dann Sinn, wenn ich auf Teufel komm raus (sprich unnötige Eingangsabgaben under Abfertigungskosten) verhindern will, dass die tatsächliche Herkunft verschleiert wird.
Bleiben nur mehr die gebundenen Verkehre über und das ist das T1 das einzige Verfahren, dass Sinn macht. Eventuell noch Carnet TIR (aber da müsste dann schon GUS oder IR im Spiel sein).
Der Threaderöffner sprach von Ausfuhrbegleitdokument - und das gibt es eben nur im Export, aber nicht im Transit. Sei's drum, Mahlzeit.
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CpT.Maverick |
Geschrieben am 08 November 2018
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Dabei seit 06 November 2018 9 Beiträge
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Chev wrote: |
Hallo,
wer gibt die Ausfuhranmeldung denn letztendlich ab? Ich nehme an, ein Spediteur (welcher im Besitz des Zolllagers ist)? Und wer beauftragt denjenigen, dieses zu tun? Ich nehme an, der Auftrag kommt vom Drittländer? Dann ginge meiner Meinung nach nur die "indirekte Vertretung", bei welcher der Vertreter (also hier der Spediteur) zum zollrechtlichen Anmelder wird.
Für eine "direkte Vertretung" hingegen wird ein "EU-ansässiger" benötigt. Dann könnte man diesen als Anmelder hinterlegen, sofern er dies bevollmächtigt hat. |
Der Spediteur würde die Ausfuhranmeldung abgeben. Er ist Zolllagerinhaber. Der Auftrag würde vom Drittländer kommen und der Spediteur möchte nicht als Anmelder auftretet. Genau so ist die Problematik.
Gruß Maverick
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waldorf |
Geschrieben am 08 November 2018
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Hallo WiMa, ich befürchte deine Begrifflichkeiten sind wohl eher österr. Traditionszollrecht, aber nicht geltendes EU-Zollrecht. Folgendes habe ich auf der Homepage eures Finanzministeriums gefunden:
Artikel 270 UZK - Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren
(1) Für Nicht-Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, ist die Abgabe einer Wiederausfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle erforderlich.
(2) Die Artikel 158 bis 195 gelten für die Wiederausfuhranmeldung.
Nicht-Unionsware ist z.B. unverzollte Ware in einem Zolllager. Die Art. 158-195 verweisen auf die Verfahrensvorschriften für Zollanmeldungen, zu denen auch die Wiederausfuhranmeldung gehört, die sich von einer "normalen" Ausfuhranmeldung nur durch einen anderen Verfahrenscode unterscheiden. Ich bleibe bei meinen 2 geschilderten Varianten zur Beendigung eines ZL.
@Cpt. Maverick: deine Variante funktioniert nicht. Du brauchst einen Anmelder, der in der EU ansässig ist.
Zuletzt bearbeitet von waldorf am 09 Nov 2018 - 08:47, insgesamt einmal bearbeitet |
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Chev |
Geschrieben am 08 November 2018
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Dann müsste ja die Fragestellung eigentlich schon beantwortet sein. Die gewünschte Konstellation funktioniert also nicht, ohne dass der Spediteur/Zolllagerinhaber sich selbst als "Anmelder" einsetzt. Möchte er jemand anderen als sich selbst als "Anmelder" hinterlegen (=direkte Vertretung), benötigt er einen EU-Ansässigen, welcher dieses bevollmächtigt und dem zugestimmt hat.
Andere Frage: wie funktioniert denn die Variante mit dem T1? Diese kenne ich bei der Wiederausfuhr nicht sondern T1 ist ja eher eine einfuhrseitige Abwicklung.
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waldorf |
Geschrieben am 08 November 2018
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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@Chev: eine T1 dient der Beförderung unverzollter Ware in allen möglichen Varianten:
1. Einfuhr: wenn ich Wäre statt sofort an der Grenze im Binnenland verzollen will oder Wäre in ein Zollverfahren wie das Zolllager oder die aktive Veredelung überführen will;
2. Durchfuhr: wenn Wäre z.B. in Hamburg ankommt und über EU- Territorium nach Russland befördert wird;
3. (Wieder-)Ausfuhr: wenn unverzollte Wäre in der EU ist, insbesondere in Zollverfahren wie oben, und unverzollt rausgehen soll.
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Chev |
Geschrieben am 09 November 2018
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Zitieren:: |
3. (Wieder-)Ausfuhr: wenn unverzollte Wäre in der EU ist, insbesondere in Zollverfahren wie oben, und unverzollt rausgehen soll.
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OK. Das war mir neu.
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