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Bedeutung von -konstruiert für- in der Dual-Use Prüfung


Exportkontrolle und Exportkontrollrecht: Erfahrungsaustausch und Tipps für eine reibungslose Abwicklung deiner Exporte unter Berücksichtigung aller Verbote, Sanktionen, Embargos und Genehmigungen. Unser Forum Exportkontrolle und Exportkontrollrecht behandelt Fragen wie, wie funktioniert die Exportkontrolle in Deutschland? Welche Regeln gelten für Ausfuhren? Welche Rolle spielen Sanktionen und Embargos im Exportkontrollrecht? Wie beantrage ich eine Lizenz für die Ausfuhr bestimmter Güter? Welche Unterlagen sind dafür erforderlich? Wie kann ich als Unternehmen sicherstellen, dass ich mich an das Exportkontrollrecht halte?


Franzii Geschrieben am 03 Dezember 2018



Dabei seit
30 März 2016
28 Beiträge
Hallo zusammen,

wer kann mir den Begriff ‚konstruiert für‘ in der Dual-Use Liste genauer erläutern?

Wir vertrieben u.a. Rohre mit diversen Abmessungen und aus verschiedenstem Material.
Diese könne für eine Vielzahl an Verwendungen eingesetzt werden, u.a. für Wärmetauscher.

In der Dual-Use Liste (2B350 d)) werden Rohre genannt, welche ‚für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruiert‘ sind. Daher meine Frage: ab wann sind unsere Rohre ‚konstruiert für‘ oder in welchen Fällen kann ich Rohre, auch wenn sie aus dem genannten Material hergestellt wurden ausschließen?
Oder sind Rohre, welche aus dem genannten Material bestehen immer Dual-Use Güter?

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Chev Geschrieben am 08 Januar 2019



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Den Begriff "konstruiert" findet man sehr häufig in den Dual-Use-Listen. Dieser erklärt sich fast von selbst. Nämlich wird ein Rohr nach DU 2B350 d speziell für einen dort genannten Wärmetauscher konstruiert und ist dieses somit speziell und ggf. ausschließlich in solchen Wärmetauschern einsetzbar - dann habt ihr höchstwahrscheinlich einen genehmigungspflichtigen Listentreffer, da hier ein doppelter Verwendungszweck für möglich gehalten wird.
Ich würde mir einen Techniker dazuholen und den Punkt DU 2B350 d mit ihm durchgehen. Sollte es kein eindeutiges Ergebnis geben, könnte man evtl. eine "AZG - Auskunft zur Güterliste" beim BAFA beantragen, womit (sofern dies dann zutrifft) eine Nichtlistung amtlich und verbindlich bescheinigt wird oder aber die AZG bei einem Treffer versagt wird. Dann hätte man Gewissheit.

Wie der Fall ausgeht, würde mich interessieren.

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