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Ausfuhrtext Exportrechnungen


Ausfuhrabwicklung und Export Zollabfertigung: Tipps und Tricks für die erfolgreiche Abwicklung von Exportgeschäften. Unser Forum Ausfuhrabwicklung und Zoll behandelt Fragen wie, wie läuft die Ausfuhrabwicklung ab? Wie läuft die Zollabfertigung bei der Ausfuhrabwicklung ab? Welche Dokumente sind für die Ausfuhrabwicklung erforderlich?


peekk Geschrieben am 28 Januar 2019



Dabei seit
06 November 2015
10 Beiträge
Hallo liebe Community,

ich hoffe hier Antworten auf meine Frage zu erhalten, da ich leider bisher keine passende gefunden habe.

Es geht um die Richtigkeit des Ursprungstextes in Bezug auf eine Ausgangsrechnung, mit Warenempfänger in Russland.

Beispiel:

Ein Kunde bittet den Ausführer in DE eine Änderung im Ursprungstext vorzunehmen. Statt Warenursprung Türkei soll dort EU stehen, da er sonst schwierigkeiten beim Import erhalten würde. Ursprungszeugnisse werden nicht benötigt. Es geht nur um den Text. Alles andere soll unverändert bleiben.

Ist das in Ordnung?


Auf einer Zollschulung gab mit der Dozent die folgende Antwort:
Da zwischen Deutschland und Russland kein Präferenzabkommen besteht, wäre es schlichtweg egal, was als Ursprungstext verwendet wird. Man könne auch im übertriebenen Sinne sagen, dass die Ware vom Mond kommt.

Aber stimmt das wirklich?


Vielleicht weiß ja jemand eine Antwort und kann das bestätigen (oder auch nicht).


Danke + Gruß

CARGOFORUM PARTNER

waldorf Geschrieben am 28 Januar 2019



Dabei seit
23 Juli 2007
1705 Beiträge
Ich vermute, dass der russ. Empfänger nicht den Text der präferenziellen Ursprungserklärung meint, sondern eine ganz normale Angabe des Ursprungslandes in der Rechnung. Er will damit offenbar Einfuhrbeschränkungen, die in RU gegenüber Waren aus der TR gelten, umgehen.

Ich würde ihn erstmal fragen, ob diese Anforderung noch aktuell ist. M.E. gelten die russ. Sanktionen gegen die TR nicht mehr. Da du keine falsche präf. Ursprungserklärung oder kein falsches IHK-Ursprungszeugnis abgibst, machst du schon mal hier keinen Fehler mit Sanktionsfolgen. Wenn aber der russ. Zoll -wie auch immer- heraus findet, dass deine Angaben falsch sind, wirst du in Zukunft Probleme haben, wenn du nach RU lieferst.

peekk Geschrieben am 28 Januar 2019



Dabei seit
06 November 2015
10 Beiträge
Hallo Waldorf,

danke für deine Antwort. Die Frage beruht auf keinen aktuellen Fall. Ich glaube sogar, dass die Sanktionen aufgehoben wurden.

Die Situation war aktuell, als die Sanktionen gerade verhängt wurden.

Ich hab die Frage nur hervor gekramt, weil wir einen Ähnlichen Fall mit Ägypten hatten. Da war die Frage aber klar zu beantworten, da es ein Präferenzabkommen gibt. Es ist daher ausdrücklich verboten.

Nur wie sieht es bei Textänderungen aus, mit Ländern, die kein Präferenzamkommen mit der BRD bzw EU geschlossen haben? Kann es da schwierigkeiten geben oder ist es dem Zoll schlicht egal?

Grundsätzlich ist jeder Ausführer dazu angehalten, alles und richtig in der Ausgangsrechnung anzugeben. Dafür wird dann auch unterschrieben.

Danke + Gruß

swit Geschrieben am 28 Januar 2019



Dabei seit
27 Oktober 2015
13 Beiträge
Hatte das Thema im Rahmen der Sanktionen von RU gegen TR auch mal auf dem Tisch und mal bei unserem HZA nachgefragt. Antwort hier: Ausfuhrrechnungen sind in DE nicht (zumindest zollseitig) formgebunden, du kannst das Ursprungsland also auch einfach rauslassen. Was natürlich der russische Zoll dazu meint steht auf nem anderen Blatt, wie waldorf schon sagt... War uns dann seinerzeit auch zu heikel.

peekk Geschrieben am 28 Januar 2019



Dabei seit
06 November 2015
10 Beiträge
Hi swit,

danke für deine Antwort. Klingt schon einmal ganz gut.

Klar, im Prinzip kann ich das Ursprungsland rauslassen. Nur hat man mit Konsequenzen zu rechnen, wenn man ein falsches Ursprungsland nennt?

Ich mein, solange man die deutschen Richtlinien (Embargos, Sanktionen, DUAL Use VO usw ) nicht umgeht, dürfte im Prinzip kein Problem entstehen.

Nur ist dem wirklich so?

Chev Geschrieben am 28 Januar 2019



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Ich sehe es auch so, dass es innerhalb des EU-Rechts keine Vorschrift dafür gibt, dass der Ursprung auf einer Rechnung erscheinen muss. Auch nach dem Umsatzsteuergesetz zählt das Ursprungsland nicht zu den Pflichtangaben von Rechnungen.
Dennoch kenne ich es nur so - auch aufgrund der Importvorschriften diverser Länder - dass der Ursprung jeder Position immer angegeben wird, um das quasi "rundumschlagsmäßig" abzudecken.

Wie der sog. handelspolitische - also der nicht-präferenzielle - Ursprung ermittelt wird, ist zudem im Unionszollkodex geregelt. Aber dies ist meiner Meinung nach nur für behördliche Ausstellungen bindend (Ursprungszeugnisse / beglaubigte Rechnungen, etc.).

Ich würde dennoch immer den korrekten Ursprung der Ware angeben, um das sauber und einheitlich zu halten. Es ist auch in der Ausfuhranmeldung ein Unterschied, ob ich EU-Ware oder Ware aus der Türkei ausführe: bei EU-Ursprung ist es in der ABD-Position das Verfahren "1000", bei TR hingegen (also bei Drittlandsursprung) wird das Verfahren "1040" ausgewählt.

Bei Russland würde ich zudem keine Experimente wagen. Die Waren könnten gekennzeichnet sein, z. B. "Made in Turkey". Das wäre dann ungünstig, wenn man dann versucht, in der Rechnung zu tricksen und darin EU-Ursprung angibt.

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