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Ladungssicherung bei KEP Dienstleistern


Paulemann Geschrieben am 10 Mai 2019



Dabei seit
10 Mai 2019
1 Beiträge
Hallo,

als QMB muss ich mich mit dem Thema Ladungssicherung beschäftigen. Leider finde ich keine Aussage zu "normalem" Paketversand, wie er beispielsweise von UPS oder DHL durchgeführt wird. Hat jemand hierzu eine belastbare Info?

Wir versenden unsere Ware (kleine Geräte in der maximalen Größe von Staubsaugern, ähnliches Gewicht) entweder als einzelne Pakete mit Standardversendern wie oben aufgeführt oder bei größeren Lieferungen als Palettenversand. Hier sind die Forderungen aus dem HGB (§412) klar und wir sorgen zusemmen mit dem Fahrer für eine beförderungssichere Verladung (inkl. Dokumentation). Bei Paketversand können wir aber nicht mit in den Wagen klettern (bei UPS beispielsweise grundsätzlich verboten), nur bei offensichtlichem Fahrzeugdefekt oder fahruntauglichem Fahrer können wir reagieren. Nur DHL verweist in seinen Transportbedingungen darauf, dass sie die beförderungs- und bestriebssichere Verladung durchführen.

Vielen Dank im Voraus.

Gruss
Paul

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Chev Geschrieben am 16 Mai 2019



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Auch der Transport über KEP-Dienstleister dürfte meiner Meinung nach denselben Haftungsrichtlinien (HGB Frachtrecht) und auch Ladungssicherungs-Vorschriften & -Normen (STVO, VDI-Richtlinie) unterliegen wie ein Spediteur/Frachtführer. Meiner Meinung nach gibt es da keine Unterscheidung hinsichtlich Rechten, Pflichten und Verantwortlichkeiten. Die Praxis sieht natürlich vor, dass der Paketfahrer selbst verlädt und die Ladung sichert. Das entbindet den Verlader meiner Meinung nach jedoch nicht von seinen Pflichten, da der Paketfahrer hier nur als sog. "Erfüllungsgehilfe" handelt.

Bin auf weitere Einschätzungen gespannt.

DSO-Solutions Geschrieben am 20 Mai 2019



Dabei seit
20 Mai 2019
2 Beiträge
Hallo Paulemann, Hallo Chev, Sie liegen mit Ihrer Aussage völlig richtig. Die Pflichtenverteilung bei der Lasi ist in der STVO unter § 22 eindeutig geregelt.

"Der § 22 STVO der Straßenverkehrsordung sagt dazu folgendes aus:

Die Verantwortung der Ladungssicherung liegt bei allen am Transport beteilgten Personen. Demanch gibt es also eine Verantwortlichkeit des Fahrer/Fahrzeugführer, Verantwortlichkeit des Verlader, Verantwortlichkeit des Fahrzeughalter und Verantwortlichkeit des Versender und eine Verantwortlichkeit des Frachtführer. Verstöße können im Bereich der Ordnungswidrigkeit (allgemeine Verkehrskontrolle oder Verkehrsunfall mit Sachschaden) mit Bußgeldern in Höhe von 50 bis 150 Euro geahndet und 1 bis 2 Punkten im Fahreignungsregister eingetragen werden. Kommt also zur mangelnden Ladungssicherheit noch eine Gefährdung oder ein Sachschaden hinzu, wird zusätzlich ein Punkt fällig. Eine Straftat (z. B. Verkehrsunfall mit Personenschaden) wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet."
Ich hoffe ich konnte damit ein wenig helfen.

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