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TORO Verfahren - früher T5
Ausfuhrabwicklung und Export Zollabfertigung: Tipps und Tricks für die erfolgreiche Abwicklung von Exportgeschäften. Unser Forum Ausfuhrabwicklung und Zoll behandelt Fragen wie, wie läuft die Ausfuhrabwicklung ab? Wie läuft die Zollabfertigung bei der Ausfuhrabwicklung ab? Welche Dokumente sind für die Ausfuhrabwicklung erforderlich?
Bugo88 |
Geschrieben am 19 Mai 2019
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Dabei seit 01 Mai 2019 9 Beiträge
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Hallo zusammen,
kennt sich jemand mit diesem Verfahren aus und könnte es mir kurz und einfach erklären.
Vielen Dank
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CARGOFORUM PARTNER
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waldorf |
Geschrieben am 20 Mai 2019
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Wirklich detailliert auskennen tue ich mich ehrlich gesagt nicht - ist ein sehr spezielles Thema.
Bei TORO (=Transfer Of Rights and Obligations -> Art. 218 UZK) geht es grundsätzlich um die Übertragung von Rechten und Pflichten bei besonderen Verfahren. In DE wendet es man aber offenbar nur bei der relativ seltenen Endverwendung (früher "besondere Verwendung") an.
Auf zoll.de findet man das: www.zoll.de/DE/Fachthe...chten.html sowie das Formular 0279 -offenbar der Nachfolger des T5- und ein Merkblatt dazu.
In den Guidance Dokumenten der EU zu den bes. Verfahren findet man das:
Artikel 218 UZK Übertragung von Rechten und Pflichten
Zur Übertragung von Rechten und Pflichten bei Vorgängen, die nach dem 30. April 2016 begonnen wurden, kann das T5-Kontrollexemplar nicht verwendet werden. Die Bedingungen, nach denen Rechte und Pflichten übertragen werden können, sollten in der jeweiligen Bewilligung festgelegt werden.
Die Übertragung von Rechten und Pflichten setzt nicht voraus, dass eine anschließende zollrechtliche Bewilligung für ein besonderes Verfahren in Anspruch genommen wird, da die Rechte und Pflichten, die auf eine andere Person übertragen werden können, gemäß der Bewilligung festgelegt wurden, mit der die Waren in ein besonderes Verfahren übergeführt
wurden. Für die Übertragung von Rechten und Pflichten wird auch keine anschließende Zollanmeldung für das betreffende Verfahren benötigt.
Für die Lagerung in einem öffentlichen Zolllager kann eine Übertragung von Rechten und Pflichten grundsätzlich bewilligt werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Inhaber der Bewilligung und der Inhaber des Verfahrens unterschiedliche Personen sein können. Da die Übertragung von Rechten und Pflichten nur den Inhaber des Verfahrens, nicht aber den Inhaber der Bewilligung betrifft, müssen die Bedingungen, unter denen Rechte und Pflichten übertragen werden können, eine ordnungsgemäße zollamtliche Überwachung gewährleisten. Eine effiziente alternative Möglichkeit anstelle der Übertragung von Rechten und Pflichten besteht in der Erledigung eines Verfahrens zur Lagerung in einem öffentlichen Zolllager, indem die betreffenden Waren nochmals in dieses Verfahren übergeführt werden. Die Person, die die anschließende Zollanmeldung einreicht, wird der neue Inhaber des Verfahrens (Verfahrenskodex 71-71).
Was sagt denn dein ZA/HZA dazu - die sollten sich ja auskennen ?
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