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Liefer- und Rechnungsadresse unterschiedlich - wie Rechnung erstellen


Ausfuhrabwicklung und Export Zollabfertigung: Tipps und Tricks für die erfolgreiche Abwicklung von Exportgeschäften. Unser Forum Ausfuhrabwicklung und Zoll behandelt Fragen wie, wie läuft die Ausfuhrabwicklung ab? Wie läuft die Zollabfertigung bei der Ausfuhrabwicklung ab? Welche Dokumente sind für die Ausfuhrabwicklung erforderlich?


MarinaOleynik Geschrieben am 28 Mai 2019



Dabei seit
28 Mai 2019
3 Beiträge
Hallo zusammen,

wir haben eine Sendung nach Canada. Die Lieferadresse ist eine andere als der Besteller bzw. REchnungsadresse.
Laut meinem Vertrieb darf der Endkunde nicht die Preise sehen, welche der Besteller bei uns bekommt.

Wie kann ich hier vorgehen? Kann ich eine "Proforma Rechnung" erstellen in der ich den Rabatt rausnehmen? Oder kann ich ggf. eine Rechnung an den REchnungsempfänger stellen (Lieferadresse wird mit ausgewiesen) und diese der Sendung nicht beilegen. Würde diese dann an unseren Kunden für die Verzollung zusenden sodass die Rechnung nicht beim Endkunden landet.

Zur Info: ABD wird nicht benötigt - Rechnungswert mit Versand ca. 950,00 €

Hat hier jemand Erfahrung damit wie das funktioniert? Ich bin erst seit kurzem im Export tätig und haben nun zum ersten mal solch einen Fall... :-)

Freu mich auf Antworten - wenn noch weitere Infos benötigt werden dann bitte einfach nachfragen.

Vielen Dank schonmal.

CARGOFORUM PARTNER

Chev Geschrieben am 28 Mai 2019



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10 April 2009
1477 Beiträge
In welchem Land sitzt denn der Besteller?

Dieser muss/sollte euch eine Proforma-Rechnung aushändigen, welche er an seinen Endkunden erstellt. Diese legt ihr der Sendung bei, sodass der Empfänger eure Rechnung an euren Auftraggeber (Besteller) nicht sieht.

Zitieren::

Zur Info: ABD wird nicht benötigt - Rechnungswert mit Versand ca. 950,00 €

Wie weist ihr die steuerfreie Ausfuhr nach? Ohne ABD kein Ausgangsvermerk. Ohne Ausgangsvermerk kein direkter Nachweis für eine steuerfreie Ausfuhr & "Hinterhergerenne" nach alternativen Ersatzbelegen (z. B. Ausfuhrbescheinigung einholen, etc.)

MarinaOleynik Geschrieben am 29 Mai 2019



Dabei seit
28 Mai 2019
3 Beiträge
Der Kunde ist in Kanada.

Danke für die Antwort - da frag ich gleich mal bei unserem Kunden nach.

Wir bekommen von unserer Spedition/Paketdienst einen Ausfuhrnachweis mit dem wir die Steuerfreiheit Nachweisen können.

Wildgans Geschrieben am 29 Mai 2019



Dabei seit
22 März 2016
53 Beiträge
Hallo,

ich würde zu diesem Thema gerne eine weitere Frage stellen, denn wir haben derzeit das gleiche Problem.

Wo, also in welchem Paragraphen steht geschrieben, dass die Lieferadresse auf der Rechnung mit angedruckt werden muss, wenn diese von der Rechnungsadresse abweicht?

In einer Ausfuhranmeldung muss als Empfänger ja die Lieferanschrift eingetragen werden, falls diese Bekannt ist.
Muss die Lieferanschrift zwingend auf der Rechnung mit angegeben werden? Könnt ihr mir helfen?

Danke und viele Grüße
Wildgans

MarinaOleynik Geschrieben am 29 Mai 2019



Dabei seit
28 Mai 2019
3 Beiträge
Proforma Rechnung habe ich nun vom Besteller erhalten.

Allerdings ist diese jetzt in der Währung CAD ausgestellt. Wenn ich den Betrag in EUR umrechne komme ich auf ca. 980,00 EUR - Betrag ist über ca. 1.480 CAD. ABD wird dann aber trotzdem nicht benötigt weil der EUR Betrag zählt oder??

Freu mich wieder auf hilfreiche Antworten :-)

Chev Geschrieben am 31 Mai 2019



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10 April 2009
1477 Beiträge
@Wildgans:

Zitieren::

In einer Ausfuhranmeldung muss als Empfänger ja die Lieferanschrift eingetragen werden, falls diese Bekannt ist.

Es muss der "letzte bekannte" Empfänger eingetragen werden. Gibt der Besteller (Auftraggeber) keine abweichende Empfangsadresse in seiner Bestellung an, so heißt das für mich: Auftraggeber = Warenempfänger.

Zitieren::

Muss die Lieferanschrift zwingend auf der Rechnung mit angegeben werden? Könnt ihr mir helfen?

Das würde ich schon machen, damit ABD und Rechnung hinsichtlich des Empfängers, der ja auch ein vom Besteller abweichendes Unternehmen sein kann oder evtl. sogar in einem anderen Land sitzt, übereinstimmt. Bei uns in der Firma wird der Warenempfänger auf den Rechnungen automatisch angedruckt, sofern dieser vom Auftraggeber abweicht. Ansonsten gilt auch hier: Auftraggeber = Warenempfänger.

@MarinaOleynik:

Zitieren::

Allerdings ist diese jetzt in der Währung CAD ausgestellt. Wenn ich den Betrag in EUR umrechne komme ich auf ca. 980,00 EUR - Betrag ist über ca. 1.480 CAD. ABD wird dann aber trotzdem nicht benötigt weil der EUR Betrag zählt oder??

Es gilt der "Statistische Wert" in EUR.

Auf Zoll.de ist dazu zu finden:

Sofern der Wert der Sendung 1.000 Euro bzw. eine Eigenmasse von 1.000 Kilogramm nicht übersteigt und die Waren keinen Verboten oder Beschränkungen oder sonstigen besonderen Förmlichkeiten bei der Ausfuhr unterliegen oder die Gewährung von Ausfuhrerstattung oder anderen Beträgen oder die Erstattung von Abgaben nicht vorgesehen ist, kann die Sendung mündlich direkt bei der Ausgangszollstelle angemeldet werden.
Für die Überprüfung der Wertgrenze wird der auf Grundlage des Ausfuhrvertrages zu errechnende statistische Wert je Empfänger (= Partei des Ausfuhrvertrages) herangezogen.


Ihr müsst also den Statistischen Wert berechnen (dieser muss sowieso in der Ausfuhranmeldung hinterlegt werden). Weitere Infos hier: Link (Thema Ausfuhr - Zoll.de)

Schrotti Geschrieben am 05 Juni 2019



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07 November 2011
74 Beiträge
@Chev:
nachdem der Besteller auch der Importeur sein muss (sonst bekommt der Endempfänger über den Zollbeleg den Rechnungsbetrag sowieso mit) geht für mich dieses Geschäft nur, wenn der Zollagent des Bestellers die Sendung neutralisiert, d.h. die Bestellerrgn. beilegt. Mit den bekannten KEP's nicht möglich.

Als Alternative sehe ich nur: Lieferung an den Endempfänger mit dem Rechnungsbetrag des Bestellers and den Endempfänger (Besteller bleibt Importeur). Dann zahlt der Besteller die Importabgaben für den (erhöhten) Betrag, den er dem Endempfänger in Rechnung stellt (also deutlich mehr und geht von seiner Marge weg). Muss er aber zustimmen.

Chev Geschrieben am 05 Juni 2019



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Zitieren::

@Chev:
nachdem der Besteller auch der Importeur sein muss (sonst bekommt der Endempfänger über den Zollbeleg den Rechnungsbetrag sowieso mit) geht für mich dieses Geschäft nur, wenn der Zollagent des Bestellers die Sendung neutralisiert, d.h. die Bestellerrgn. beilegt. Mit den bekannten KEP's nicht möglich.

Wenn du dich auf die ursprüngliche Frage ganz oben von MarinaOleynik beziehst, dann ist die Antwort schon gegeben worden. Im Prinzip ist es egal, wer der Importeur ist - die Sendung geht direkt zu einem Endkunden nach Kanada. Dieser erhält die Ware und soll die Rechnung an den Auftraggeber nicht sehen. Das wird damit gelöst, dass dem Verkäufer/Versender eine Proforma-Rechnung des Auftraggebers (an den Endkunden) zur Verfügung gestellt wird, welche dieser der Sendung beifügt. Auf dieser Basis erfolgt die Importabwicklung (egal, wer diese durchführt). Die Rechnung des Verkäufers hingegen wird der Sendung nicht mitgegeben, auf Basis dieser Rechnung erfolgt die Ausfuhrabwicklung. Diese wird zudem an den Auftraggeber gesendet, damit dieser auch zahlt :-)

Schrotti Geschrieben am 11 Juni 2019



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07 November 2011
74 Beiträge
Hi Chev,
wenn ich das richtig gelesen habe, ist der Besteller aus Kanada und der Empfänger ebenfalls in Kanada. Damit kommt die Proforma-Rgn. von einem Kanadier an einen Kanadier. Mit dieser kannst Du in Kanada nicht importieren. Oder ich habe etwas falsch gelesen bzw. interpretiert.

Chev Geschrieben am 11 Juni 2019



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10 April 2009
1477 Beiträge
Die speziellen Vorschriften in Kanada kenne ich nicht. Grundsätzlich ist es aber so, dass bei einem solchen "Dreiecksgeschäft", bei welchem der Auftraggeber direkt an seinen Endkunden liefern lässt, immer mit Proforma-Rechnung gearbeitet wird. In welchen Ländern die Beteiligten sitzen, ist unerheblich. Ob der Auftraggeber auch in Kanada sitzt, in den USA, in Deutschland oder im Rest der Welt, spielt keine Rolle.
Es bleibt ein Dreiecksgeschäft, bei welchem die Rechnung des Verkäufers an den Endkunden nicht gesendet werden darf, da zwischen diesen keine Verträge (Preise) existieren. Wenn in Kanada keine "Proforma"- Rechnungen akzeptiert werden, was durchaus sein kann, dann muss einfach nur der Titel des Dokuments geändert werden in "Commercial Invoice" oder nur "Invoice". Dennoch sollte es die Rechnung des kanadischen Auftraggebers an seinen kanadischen Endkunden sein - da dieses die einzige Rechnung ist, welche dafür in Frage kommt, die Sendung zu begleiten. Auf der Rechnung kann/muss ggf. erwähnt werden, dass die Sendung aus D erfolgt - das darf der Endkunde ja sehen/wissen (oder nicht?).

betterorange Geschrieben am 12 Juni 2019



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02 April 2007
1271 Beiträge
Der deutsche Lieferant sollte nur mit einem Lieferschein ohne Proformarechnung liefern.

Der Verkäufer der Ware, der seinen Endkunden beliefert sollte seine Rechnung an den Broker schicken und dann ist alles klar.

Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die Warenrechnung die Lieferung begleitet.

Cheers, BO

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