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Ausführer bei Reihengeschäften


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


Remsen Geschrieben am 05 August 2019



Dabei seit
06 Mai 2016
65 Beiträge
Guten Morgen,

wir sollen für einen Kunden in Bulgarien, Waren direkt in die Türkei exportieren. Wir würden gerne als "Ausführer" auftreten, aber tu mich schwer mit der Definition "der Ausführer muss über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union bestimmen". Ich meine wir (Hersteller) schicken dem Kunden in BG eine AB mit Liefertermin und wenn wir theoretisch nicht versenden wollten, würden wir auch nicht. Andererseits schicken wir via KEP mit seiner Kundennummer. Dürfen wir trotzdem als Ausführer auftreten? Der Bulgare hat nämlich noch keine EORI#.

Vielen Dank und einen guten Wochenstart!

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Chev Geschrieben am 05 August 2019



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10 April 2009
1477 Beiträge
Nach dem Unionszollkodex (UZK) ist der Bulgare der Ausführer, da dieser den Vertrag mit dem Kunden im Drittland hat. Wenn ihr eine Ausfuhranmeldung abgebt, so müsst ihr darin eine entsprechendes Vertretungsverhältnis angeben. Ihr seid sog. "Vertreter" des Bulgaren. Dieser ist definitiv der Ausführer. Wer als Anmelder hinterlegt wird, hängt davon ab, ob es eine direkte oder indirekte Vertretung sein soll (könnt ihr entscheiden). Bei direkter Vertretung, wird ebenfalls der Bulgare als Anmelder hinterlegt. Dafür benötigt ihr die EORI-Nr. des Bulgaren. Bei indirekter Vertretung hinterlegt ihr euch selbst als Anmelder. Wer als Anmelder auftritt, trägt der zollrechtlichen Pflichten und die Haftung für die Ausfuhranmeldung.

Remsen Geschrieben am 05 August 2019



Dabei seit
06 Mai 2016
65 Beiträge
Guten Morgen Chev,

vielen Dank für Diene Rückmeldung. Gemäß der "neuen" Delegierten VO 2018/1063 ist es nun nicht mehr, im Vergleich zum Vorgänger, nötig das wir eine Vertragsbeziehung mit dem Empfänger im Drittland haben, sonst hättest Du vollkommen recht. Der aktuelle Wortlaut ist:

19. ‚Ausführer‘ ist a) eine Privatperson, die Waren aus dem Zollgebiet der Union befördert, wenn sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden; b) in anderen Fällen, in denen Buchstabe a nicht gilt: i) eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat; ii) wenn i) keine Anwendung findet, eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus diesem Zollgebiet ist.“

Wenn ich es richtig verstehe geht es nur darum wer über die Ware verfügt. Bei der Zollauskunft kann mir auch keiner korrekt sagen was das bedeutet. Einer sagt wir sind der Ausführer, ein Anderer sagt der Bulgare. Wie versteht ihr diese Definition? Ich meine letztens Endes bestimmen wir als Hersteller ob wir versenden oder nicht...

Danke!

Chev Geschrieben am 05 August 2019



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10 April 2009
1477 Beiträge
Ja, die Definition hat sich in der Tat etwas geändert.

Aber dieser Punkt ist wichtig:
i) eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat

Das Unterstrichene trifft auf euch nicht zu. Denn "bestimmt" hat der Bulgare, da nur er den Vertrag mit dem Kunden im Drittland hat. Der Bulgare gibt euch somit vor, dass ihr ins Drittland liefert. Würde er dies nicht tun, würdet ihr lediglich an den Bulgaren liefern. Somit entscheidet nicht ihr, dass in ein Drittland geliefert wird - wodurch ihr auch nicht der Ausführer seid.

Zitieren::

Ich meine letztens Endes bestimmen wir als Hersteller ob wir versenden oder nicht...

Es geht nicht um das "ob" sondern um das "wohin", siehe oben:
"über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat"

Dass ihr grundsätzlich versendet, bestimmt ihr. Dass jedoch aus dem Zollgebiet der Union verbracht wird, bestimmt aber der Bulgare - der euch den Ort vorgibt.

Von daher bleibe ich bei meiner Aussage. Ich stimme aber zu, das die alte Definition konkreter war und die Neue missverständlich sein kann.

Remsen Geschrieben am 05 August 2019



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06 Mai 2016
65 Beiträge
Hallo Chev,

vielen Dank nochmal für Deine Mühen und Hilfe. Habe nun nochmal beim Zoll angerufen. Lt der Auskunft geht es darum wer über die Ware verfügt, also wann versandt wird und das tun nun mal wir als Hersteller. Wenn die Ware erst KW 34 fertig ist, wird auch erst dann versandt.

Wenn es sich nur auf den Vertrag beziehen würde, hätte die Neuerung auch gar keine Auswirkung, denn es ist ja so gut wie nie der Fall das man in einem Reihengeschäft mit dem Endkunden eine Vertragsbeziehung hat. Es stimmt das wir nicht selbst entscheiden an welchen Ort geliefert wird, aber wie gesagt, dann würde die Neuerung auch keinen Sinn machen, wo genau das (Vertragsverhältnis) weggelassen wurde.

Schwierig, aber ich denke wir werden als Ausführer auftreten. Trotzdem vielen lieben Dank!

Chev Geschrieben am 05 August 2019



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10 April 2009
1477 Beiträge
Sehe ich dennoch als falsch an. Zumindest sieht die Praxis anders aus. Wir versenden global und handeln auch bzw. gerade nach dem UZK auch weiterhin bei allen Geschäften - bei welchen wir nicht der direkte Vertragspartner des Empfängers im Drittland sind - als Vertreter für den EU-Auftraggeber (z. B. einen Bulgaren :-)) und hinterlegen den zu Vertretenden als Ausführer. Das ist nach der neuen Definition nicht falsch. Eher könnte es falsch sein, kein Vertretungsverhältnis anzugeben und sich selbst als Ausführer zu hinterlegen, obwohl man dieser nach dem Gesetz nicht ist. Und ich bleibe bei meiner Aussage, dass ihr hier bei diesem Geschäft nicht der Ausführer seid...

MfG

Chev Geschrieben am 05 August 2019



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10 April 2009
1477 Beiträge
Auf Zoll.de habe ich noch etwas interessantes gefunden:

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"Nach Art. 1 Nr. 19 b) i) VO (EU) 2015/2446 (UZK-DA) ist zollrechtlicher Ausführer grundsätzlich diejenige natürliche oder juristische Person, welche im Zollgebiet der Union ansässig ist und über das Verbringen der Ware die Bestimmungsbefugnis besitzt und diese auch ausübt. Die Befugnis, über das Verbringen zu bestimmen, kann grundsätzlich übertragen werden, um den Wirtschaftsbeteiligten eine größere Flexibilität bei der Vereinbarung des zollrechtlichen Ausführers zu bieten. Im Gegensatz zur früheren Regelung ist es nicht mehr erforderlich, dass der Ausführer Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist. Damit unterscheidet sich nunmehr der zollrechtliche Ausführerbegriff vom außenwirtschaftsrechtlichen gemäß § 2 Abs. 2 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) bzw. Artikel 2 Nr. 3 VO (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-use-VO), der weiter an die Stellung als Vertragspartner des Ausfuhrvertrages anknüpft."
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Somit muss ich ein Stück zurück rudern und denke, dass es nicht falsch ist, sich selbst als Ausführer zu hinterlegen. Man kann es quasi selbst entscheiden und hat etwas Flexibilität in die Rechtslage gebracht.

Dennoch würde ich aber das kursiv geschriebene nicht außer Acht lassen.

Unterm Strich bin ich dennoch für die "altmodische" Methode - Ausführer ist für mich derjenige, welcher den Vertrag mit dem Kunden im Drittland schließt und unionsansässig ist.

Remsen Geschrieben am 06 August 2019



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06 Mai 2016
65 Beiträge
Super, dann bin ich auf jeden Fall beruhigter. Eine Vertretung ist nämlich aktuell nicht möglich, da der BG noch keine EORI# hat.

Da wir auch Dual-Use Güter versenden, hat mir das BAFA eben nochmals bestätigt, das wir außenwirtschaftsrechtlich kein Ausführer sind und deshalb auch unsere Genehmigungen nicht nutzen dürfen. Der BG muss eine Genehmigung beantragen, welche ich dann irgendwie beim Zoll anmelden muss. Ob das so funktioniert bin ich mal gespannt.

Falls jmd. damit Erfahrungen hat, gerne teilen :-)

Chev Geschrieben am 31 August 2019



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1477 Beiträge
Hier eine sehr aktuelle, nicht unwichtige Information seitens der Zollverwaltung zu diesem Thema:
ATLAS-Info

Meiner Meinung nach ist es daher praktisch gesehen am sinnvollsten, immer den Vertragspartner des Kunden im Drittland als Ausführer zu hinterlegen und somit (wenn man nicht selbst dieser Vertragspartner ist), als zollrechtlicher Vertreter aufzutreten.

Ansonsten wird es komplex, wenn neuerdings Codierungen bzw. ein Außenwirtschaftlicher Ausführer hinterlegt werden muss.

Generell muss man auch sagen, dass hier von Vereinfachung nicht die Rede sein kann. Zollrecht (UZK) kollidiert hier scheinbar mit dem AWG oder der AWV. Warum kann auf EU-Ebene nicht mal etwas vernünftiges entschieden werden?

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