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Wer ist Ausführer


Ausfuhrabwicklung und Export Zollabfertigung: Tipps und Tricks für die erfolgreiche Abwicklung von Exportgeschäften. Unser Forum Ausfuhrabwicklung und Zoll behandelt Fragen wie, wie läuft die Ausfuhrabwicklung ab? Wie läuft die Zollabfertigung bei der Ausfuhrabwicklung ab? Welche Dokumente sind für die Ausfuhrabwicklung erforderlich?


Dasmoka Geschrieben am 04 September 2019



Dabei seit
01 März 2017
5 Beiträge
Guten Tag zusammen,

hiermit erbitte ich Eure Meinungen. Wir sind Hersteller von Maschinen und versenden dementsprechend weltweit. Da wir ziemlich alleine auf der Welt sind gibt es keine Händler sodass die Verträge immer direkt zwischen uns und dem Käufer geschlossen werden. Nun häufen sich in jüngster Vergangenheit die Fälle nicht abgelöster ABD´s. Intern ist man jetzt der Meinung, dass man aufgrund der neuesten Regelungen im UZK nur noch EXW verkaufen will und man somit um die Verpflichtung eines ABD herumkommt.

Persönlich sehe ich das gänzlich anders, lasse mich aber gerne belehren.

Für Eure Meinungen bedanke ich mich !

Gruß

CARGOFORUM PARTNER

Zollfragen Geschrieben am 04 September 2019



Dabei seit
09 Januar 2011
87 Beiträge
Hallo Dasmoka,

der zollrechtliche Ausführer ist das Eine..tritt die abholende Spedition dann als Ausführer auf (was ja wohl auch möglich ist)?...?

Sind Eure Maschinen Dual-Use gelistet? Wenn ja habt ihr den Vertrag mit dem Käufer und damit seid ihr der außenwirtschaftliche Ausführer und kommt da auch nicht raus...

Wie sich das alles bei einer EXW-Lieferung dann steuerrechtlich verhält!?!?!?

Es ist und bleibt ein spannendes Thema...

Gruß

Zollfragen

Dasmoka Geschrieben am 04 September 2019



Dabei seit
01 März 2017
5 Beiträge
Hallo,

danke für die zügige Auskunft. Also heißt das, dass tatsächlich der Spediteur die MRN machen kann und dort als Ausführer auftritt ?

Nun ja, dass wir dann keine umsatzsteuerfreie Lieferung mehr haben und die Sachen noch teurer werden ist wohl klar. Denke ich.

Unsere Zolltarifnummer ist nicht gelistet; allerdings tritt das Problem eher bei den ganzen kleineren Ersatzteillieferungen auf und da schreibe ich nur Laser Ventile und Dichtungen... ;-))

Ich finde das irgendwie nicht koscher....

Gruß

Crosslog Geschrieben am 04 September 2019



Dabei seit
12 Februar 2015
13 Beiträge
Hallo,
die Lieferbedingung auf exW umzustellen, löst m.M. nicht das Problem.
Bei einer strikten Auslegung von exW müsste der Käufer seinen Spediteur beauftragen, das ABD zu erstellen.
In der Praxis erstellt jedoch auch bei exW der Verkäufer im.M. in 98% der Fälle das ABD, da i.d.R. ein Käufer im Ausland überfordert ist, dies von seiner Seite zu organisieren.
Selbst wenn der ausländische Käufer dies dargestellt bekommt, seid ihr immer der im ABD genannte Ausführer.
Wenn ein anderer im ABD als Ausführer genannt wird, müsste er auch vertraglich Käufer und Exporteur sein.

Chev Geschrieben am 04 September 2019



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Ich schließe mich dem letzten Beitrag von Crosslog an.

Das gleiche Thema wurde hier schon einmal diskutiert, vielleicht findet man dort ja noch weitere nützliche Antworten: https://cargoforum.de/Forums/viewtopic/t=13326/highlight=steuer.html

Unterm Strich: ich würde niemals aus dem Grund EXW verkaufen, um keine Ausfuhrverzollung durchführen zu müssen. Es geht da nicht nur um den Ausgangsvermerk und die Steuerfreiheit, sondern auch um eine ordnungsgemäße Ausfuhrabwicklung. Wenn der Spediteur das ABD nicht erstellt oder ihr dieses bzw. den AGV nicht erhaltet, dann könnte man euch nachsagen, dass ihr eurer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Ausfuhrabwicklung nicht nachkommt. Diese Verpflichtung hat jedes Unternehmen, welches in Drittländer liefert - bei Bewilligungsinhabern (z. B. "Zugelassner Ausführer") mit noch erhöhter Sensibilität.

By the Way: die Frage, wer "Ausführer" ist, hat mit dieser Sache/Fragestellung im Prinzip nichts zu tun. Denn der Ausführer muss nicht zwangsläufig derjenige sein, welcher auch die Ausfuhranmeldung abgibt. Wie Crosslog erwähnt hat, seid ihr der Ausführer. Dennoch müsst ihr nicht zwangsläufig die Ausfuhr-anmeldung abgeben, das kann auch ein 3. (in Vertretung) tun - z. B. ein (EXW-)Spediteur. Rein rechtlich ist das möglich, aber mit den o. g. Risiken.

Stuttgarter Geschrieben am 05 September 2019



Dabei seit
05 September 2019
46 Beiträge
Hallo zusammen,

aus meiner Sicht muss man hier erstmal die unterschiedlichen Ausführerdefinitionen prüfen:

AWG:
"Ausführer ist jede [...] Personengesellschaft, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartner des Empfängers in einem Drittland ist und […] über die Lieferung von Waren aus dem Inland in ein Drittland bestimmt […]
Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einem Ausländer zu, so gilt als Ausführer die inländische Vertragspartei. Wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht für sich selbst, so gilt als Ausführer, wer über die Ausfuhr tatsächlich bestimmt."

UZK-DA:
„Ausführer“ ist […]
i) eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat;
ii) wenn i) keine Anwendung findet, eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus diesem Zollgebiet ist;

im Zusammenhang mit ANNEX A - DEFINITION OF "EXPORTER" ARTICLE 1 (19) UCC DA
The phrase "and has determined that the goods are to be taken out of the customs territory of the Union" refers to a factual element that the power has been exercised: e.g. by assuming the role of exporter, the person has also assumed to take his or her right to determine the export of the goods. The agreement between the parties to assign to one of them the power to determine that the goods are to be exported may take any form provided for in the civil law of the Member State concerned.
Examples:
[...]
- contracts with incoterm 'ex works' or similar, where the power for determining that the goods are to be brought to a destination outside the customs territory of the EU lies with a person established outside the Union pursuant to the contract on which the export is based (e.g. buyer), but this person decides to empower a person established in the EU to determine that the goods are to be taken to a destination outside the Union. This means that a person other than the seller may act as exporter under the condition that, for instance, the buyer has empowered that person to do so. The business partners involved have the flexibility to designate the person who has to act as exporter, as long as that person complies with the definition of 'exporter'.

und im Zusammenhang mit der Dienstvorschrift A 06 10:
Die als Ausführer auftretende Person „bestimmt“ über das Verbringen der Ware aus dem Zollgebiet der Union und übt diese Befugnis tatsächlich aus. Über das Verbringen bestimmt derjenige, der über die Ausfuhr verantwortlich entscheidet und hierfür die wesentlichen Dispositionen trifft (Transportvorgang steuern und Ausfuhranmeldung abgeben oder den Auftrag zur Abgabe einer Ausfuhranmeldung erteilen). Die Befugnis, über das Verbringen zu bestimmen, kann grundsätzlich übertragen werden, um den Wirtschaftsbeteiligten eine größere Flexibilität bei der Vereinbarung des zollrechtlichen Ausführers zu bieten. So kann z. B. auch ein Spediteur als Ausführer auftreten, wenn er dem Verfahren zustimmt.
Wird eine Zollanmeldung vom Ausführer oder in seinem Auftrag abgegeben, ist im Zeitpunkt der Zollabfertigung grundsätzlich davon auszugehen, dass der dort angegebene Ausführer die Bestimmungsbefugnis oder ggf. die ihm übertragene Bestimmungsbefugnis ausübt.

VO (EG) 428/2009 (Dual-Use VO) Art. 2 Abs. 3
Ausführer: jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung,
i) für die eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, d. h. die Person, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt.
Wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht für sich selbst, so gilt als Ausführer, wer die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich bestimmt;

Entsprechend ist es (bei EXW-Verträgen) durchaus möglich, die Ausführereigenschaft bei entsprechender Vertragsgestaltung "loszuwerden".
Darum wurde ja auch der UZK entsprechend geändert, um den Vertragsparteien einen entsprechenden Handlungsspielraum einzuräumen. Dennoch würde ich aus verschiedenen Gründen lieber FCA (oder ähnliches) vereinbaren und die Ausfuhr selbst als zoll- umsatzsteuer- und außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer abwickeln.
Bei einer Abweichung zwischen zoll- und außenwirtschaftsrechtlichem Ausführer ist das in der Ausfuhranmeldung entsprechend anzugeben
(Feld Versender/Ausführer: zollrechtlicher Ausführer; Feld Besondere Vermerke: Hinweis auf außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer; Ab Inbetriebnahme des ATLAS-Ausfuhr Release 2.4.4 dann entsprechend ATLAS – Info 3077/19 mit der entsprechenden Codierung).

Lange Rede, kurzer Sinn:
Es ist durchaus möglich, die Ausführereigenschaft zu übertragen; ob das aber die bestehenden Problem löst, wage ich zu bezweifeln. Auch würde ich mich nicht darauf verlassen, dass bei Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht lediglich gegen den Ausführer ermittelt wird.
Meine Empfehlung: Als Verkäufer möchte ich gerne den Versand selbst steuern können und daher nehme ich die Ausfuhr ebenfalls (mit Kusshand) selbst in die Hand.

Bin auf weitere Meinungen gespannt. Die Verwirrung hierzu ist allerorten groß.
Beste Grüße

Crosslog Geschrieben am 05 September 2019



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12 Februar 2015
13 Beiträge
Hallo,
@Stuttgarter
Danke für die Einstellung der Definitionen, in dieser Tiefe waren sie mir bisher nicht bekannt.
Insbesondere die Möglichkeit, die Ausführereigenschaft zu übertragen.

Aber : Theorie und Praxis...
Bei einem exW Geschäft die Übertragung der Ausführerrolle rechtlich und operativ sauber hinzubekommen, dürfte anspruchsvoll und aufwändig sein. Wenn es sich nicht um einen einzelnen großen Kunden handelt sondern um wechselnde Käufer, meiner Meinung fast unmöglich.
Wenn ich den Threaderöffner richtig verstanden habe, tritt die Problematik vor allem bei kleineren Ersatzteilsendungen auf.

Wenn der Ausfuhrnachweis bei FCA / exW aufgrund der Transportkonstellation und mangels Zugriff auf einen zuverlässigen inländischen Spediteur nicht sichergestellt ist, wäre der naheliegende Ansatz die Lieferungen auf eine C- oder D-Klausel umzustellen und die Transportabwicklung in eigener Regie zu machen.

Stuttgarter Geschrieben am 05 September 2019



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46 Beiträge
Hallo Crosslog,

bei einem "normalen" EXW-Geschäft erfüllt der Verkäufer die geforderten Ausführereigenschaften nicht, somit kann er (ohne zusätzliche vertragliche Regelung) theoretisch gar nicht als zollrechtlicher Ausführer auftreten:

UZK-DA:
„Ausführer“ ist […]
i) eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat;
ii) wenn i) keine Anwendung findet, eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus diesem Zollgebiet ist;

i) trifft nicht auf den Verkäufer zu
ii) trifft nicht auf den Verkäufer zu (bei echtem EXW), sondern auf den Spediteur, der vom (drittländischen) Kunden beauftragt wurde.

Dass EXW meist weniger wert ist als das Papier, auf dem es gedruckt ist, zeigt sich täglich (bsp. Verladung, Zollanmeldung, Umsatzsteuer,...).
Wie ich oben bereits geschrieben habe, würde ich generell mit C- oder D-Klauseln agieren, dann bin ich (zoll-, umsatzsteuer- und außenwirtschaftsrechtlicher) Ausführer, erstelle die Zollanmeldung, fakturiere ohne USt. an den Kunden und bekomme den AgV bzw. einen Alternativnachweis vom Spediteur oder Kunden.
Mich hier in Abhängigkeit von Spediteuren zu begeben, fiele mir nicht im Traum ein (besonders dann nicht, wenn ich als Verkäufer als außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer auftreten muss, aber tatsächlich absolut vom Ausfuhr- und Versandverfahren abgehängt bin)!

Also mein Ratschlag: Besser selber machen (auch wenn das ggf. in Arbeit ausartet)

Viele Grüße!

Chev Geschrieben am 05 September 2019



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Hallo,

ich denke, man sollte nicht zu sehr ausschweifen und mit der Paragraphen-Keule kommen. Wir sind kein Anwalts-Forum. Antworten sollten praxisnah, nicht zu lang, keine juristische Doktorarbeit und nicht mit überflüssigen Informationen aufgepumpt sein.

Es ist zudem nicht alles korrekt. Die "Ausführereigenschaft übertragen" ist Quatsch. Der Ausführer ist nach dem UZK definiert. Vielleicht kann man sagen, dass der Ausführer nach der neuen Regelung wählbar ist, da dieser keine Vertragsbeziehung mehr zum Kunden im Drittland haben muss. Aber ganz bestimmt ist er nicht übertragbar.

Da der Fragesteller oben drauf hingewiesen hat, dass es direkte Geschäfte sind (ohne Händler), ist in allen Fällen einzig und allein der Versender auch der zollrechtliche Ausführer. Niemand Anderes kann bei einem solchen Geschäft Ausführer sein.

Soweit so gut.

Wie ich bereits geschrieben habe, geht es hier zudem nicht um die Klärung, wer Ausführer ist. Es geht darum, das Durchführen von Ausfuhranmeldungen bei EXW-Geschäften auf den Kunden bzw. einen Dritten zu verlagern. Und ich hatte bereits geschrieben, dass dies (rechtlich) auch möglich ist - Stichwort: "Zollrechtliche Vertretung".
Ich kenne allerdings kein Unternehmen, welches A nur EXW-Geschäfte hat und B, welches die Erstellung der Ausfuhranmeldungen einem Dritten (also dem Spediteur des Kunden) übergibt, mit welchem aber keinerlei Vertragsbeziehungen bestehen. Der Spediteur ist nicht verpflichtet, euch das ABD bzw. den AGV zukommen zu lassen.
Ihr werdet am Ende also noch weniger bis gar keine abgeschlossenen AGV's mehr haben. Zudem kenne ich wie oben beschrieben die zollrechtlichen Konsequenzen nicht, wenn ein Unternehmen Sendungen in Drittländer sendet, aber keinerlei Nachweise dafür hat (ABD / AGV). Ihr führt im Prinzip Sendungen am Zoll vorbei aus, was rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Habe ich zudem Bewilligungen beim Zoll, und mache so einen "Müll", dann wird man sich zudem von diesen Bewilligungen verabschieden können, die werden dann entzogen.

Stuttgarter Geschrieben am 06 September 2019



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05 September 2019
46 Beiträge
Hallo Chev, hallo zusammen,

tut mir leid, wenn ich hier etwas übers Ziel hinausgeschossen bin.

Allerdings möchte ich doch ein paar Dinge zur Diskussion stellen:
Zitieren::
Da der Fragesteller oben drauf hingewiesen hat, dass es direkte Geschäfte sind (ohne Händler), ist in allen Fällen einzig und allein der Versender auch der zollrechtliche Ausführer. Niemand Anderes kann bei einem solchen Geschäft Ausführer sein.
Das ist leider (zumindest bei EXW-Geschäften) nicht richtig, wird aber gerne so behauptet (Erklärung war in der Paragraphen-Keule beschrieben).

Zitieren::
Der Spediteur ist nicht verpflichtet, euch das ABD bzw. den AGV zukommen zu lassen.
Ihr werdet am Ende also noch weniger bis gar keine abgeschlossenen AGV's mehr haben.
Brauche ich ja auch nicht, da ich in diesem Fall keine Ausfuhr habe und dementsprechend mit dt. MwSt. berechne.

Zitieren::
Zudem kenne ich wie oben beschrieben die zollrechtlichen Konsequenzen nicht, wenn ein Unternehmen Sendungen in Drittländer sendet, aber keinerlei Nachweise dafür hat (ABD / AGV). Ihr führt im Prinzip Sendungen am Zoll vorbei aus, was rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Habe ich zudem Bewilligungen beim Zoll, und mache so einen "Müll", dann wird man sich zudem von diesen Bewilligungen verabschieden können, die werden dann entzogen.
Das ist im Zusammenhang mit den o.g. Sachverhalten auch nicht richtig, da der Ausführer ja den AgV bekommt.
Wieso sollten mir rechtliche Konsequenzen drohen, ich bin ja nicht der (zollrechtliche) Ausführer. Das mit dem Entzug der Bewilligungen kommt dann entsprechend auch nicht in Betracht.

Über eine sachliche Diskussion freue ich mich sehr, allerdings lasse ich mich durch Argumente überzeugen, nicht durch Behauptungen (auch wenn sie noch so oft wiederholt und noch so überzeugend vorgetragen werden).

Beste Grüße

Chev Geschrieben am 07 September 2019



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1477 Beiträge
Hallo Stuttgarter,

da sind wir aber immer noch nicht beieinander.

Zitieren::

Zitieren::
Da der Fragesteller oben drauf hingewiesen hat, dass es direkte Geschäfte sind (ohne Händler), ist in allen Fällen einzig und allein der Versender auch der zollrechtliche Ausführer. Niemand Anderes kann bei einem solchen Geschäft Ausführer sein.
Das ist leider (zumindest bei EXW-Geschäften) nicht richtig, wird aber gerne so behauptet (Erklärung war in der Paragraphen-Keule beschrieben).

Wenn ich (EU-Unternehmen) Ware an einen Kunden im Drittland direkt verkaufe, dann kann ausschließlich ich der Ausführer sein. Der Ausführer muss unionsansässig sein. Ich kann die Ausführer-Eigenschaft weder an den Kunden im Drittland noch an den Spediteur "übertragen". Sollte der Spediteur die Ausfuhr-anmeldung abgeben, so kann er das nur in (direkter oder indirekter) Vertretung für mich tun.
Von der direkten oder indirekten Vertretung ist die Eigenschaft des zollrechtlichen "Anmelders" abhängig, nicht aber die des Ausführers. Ich bleibe bei einem solchen (Direkt-)Geschäft der "Ausführer".

Jetzt erwähne ich selbst nochmal den UZK-Rechtstext, "rechtliche Keule":
"Nach Art. 1 Nr. 19 b) i) VO (EU) 2015/2446 (UZK-DA) ist zollrechtlicher Ausführer grundsätzlich diejenige natürliche oder juristische Person, welche im Zollgebiet der Union ansässig ist und über das Verbringen der Ware die Bestimmungsbefugnis besitzt und diese auch ausübt.[...]"

Das fett gedruckte trifft weder auf den Kunden im Drittland noch auf den Spediteur zu.

Das, was da in der Dienstvorschrift steht, ist mir so nicht bekannt. Die Zoll-Dienstvorschriften dienen der internen Zollverwaltung. Ich kann mich nur nach den Gesetzten (UZK / AWG) orientieren und da steht nirgends konkret, dass "die Eigenschaft des Ausführers übertragen werden kann", sondern nur relativ schwammig:

Die Befugnis, über das Verbringen zu bestimmen, kann grundsätzlich übertragen werden, um den Wirtschaftsbeteiligten eine größere Flexibilität bei der Vereinbarung des zollrechtlichen Ausführers zu bieten. Im Gegensatz zur früheren Regelung ist es nicht mehr erforderlich, dass der Ausführer Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist.

Für wen das zutrifft (z. B. auch für Spediteure), steht aber nicht geschrieben. Die Definition dient eher Dreiecksgeschäften, bei welchen ein weiterer EU-Händler auftritt, z. B.: D Unternehmen verkauft Ware an FR Unternehmen, geliefert wird aber direkt in die Schweiz (=Kunde von FR Unternehmen). Hier ist der "UZK"-Ausführer nach neuem Recht wählbar, nach Altem Recht wäre das FR Unternehmen der Ausführer. Nach neuem Recht ist es entweder das FR Unternehmen oder das D Unternehmen. Dass ein Spediteur Ausführer sein kann, lese ich hier jedoch nicht.

Gesetz den Fall, ich liege hier falsch, hätten wir aber noch folgende zwei Probleme:

1.
Woher wollt ihr wissen, wen der Spediteur in den Ausfuhranmeldungen als "Ausführer" hinterlegt hat? Wenn der Spediteur z. B. in direkter Vertretung für euch handelt, heißt zumindest in ATLAS die Beteiligten-Konstellation noch:

"0110"
(=Anmelder ist Ausführer, Anmelder lässt sich direkt vertreten, Ausführer beauftragt Subunternehmer)

Dann wird man euch als "Anmelder" hinterlegen und ihr werdet dann automatisch in das Feld "Ausführer" gezogen, das Feld "Ausführer" kann aber per Hand gar nicht geändert werden - wenn diese Beteiligten-Konstellation ausgewählt wird.

Bei indirekter Vertretung müsste es aber gehen, da ist das Feld "Ausführer" offen und der Spediteur könnte sich theoretisch selbst hinterlegen. Die meisten Spediteure werden jedoch weder gerne die indirekte Stellvertretung wählen noch sich selbst als Ausführer hinterlegen aufgrund der erhöhten Haftung.

2.
Nach dem AWG (Rechtstext kopiere ich jetzt nicht) ist der Ausführer = Vertragspartner des Empfängers im Drittland und das ist definitiv hier ebenfalls der Verkäufer. Der AWG-Ausführer kann nicht übertragen werden, dies ist immer das exportierende Unternehmen (Verkäufer) - siehe Definition.

Zitieren::

Zitieren::
Der Spediteur ist nicht verpflichtet, euch das ABD bzw. den AGV zukommen zu lassen. Ihr werdet am Ende also noch weniger bis gar keine abgeschlossenen AGV's mehr haben.

Brauche ich ja auch nicht, da ich in diesem Fall keine Ausfuhr habe und dementsprechend mit dt. MwSt. berechne.

Ich dachte, das Ziel ist es, diese eben nicht zu berechnen. Wenn ihr Steuer berechnet, (der Kunde wird sich allerdings freuen) benötigt man auch keinen Nachweis - zumindest steuerrechtlich nicht.
Ob ihr euren Verpflichtungen zur Ausübung des Ausfuhrverfahrens und zu den exportkontrollrelevanten Verpflichtungen nachgekommen seid, lässt sich allerdings ohne ABD/AGV weiterhin nur bedingt/schwer/gar nicht nachweisen und damit wären wir beim letzten Punkt:

Zitieren::

Wieso sollten mir rechtliche Konsequenzen drohen, ich bin ja nicht der (zollrechtliche) Ausführer. Das mit dem Entzug der Bewilligungen kommt dann entsprechend auch nicht in Betracht.

Siehe oben, einzig und allein "Du" bist zumindest der AWG-Ausführer, dieser kann nicht auf den Spediteur übertragen werden. Wie wird die Exportkontrolle (z. B. Dual-Use-Codierungen, etc.) ohne ABD/AGV nachgewiesen?
Und selbst wenn der UZK-Ausführer ein Spediteur ist, wie wird dies nachgewiesen (dass ihr quasi aus dem Ausfuhrverfahren "raus" seid) - ich denke nicht, dass dem Zoll der Verweis auf EXW genügt, das ist nur ein Incoterm. Die Incoterms EXW & DDP kollidieren (wie wir alle wissen) aber häufig mit dem Zollrecht, wie man ja unschwer an unserer Diskussion erkennen kann...
By the Way: viele Unternehmen stellen ihre Incoterms von EXW auf FCA um, eben weil zu 99% die Ausfuhrabwicklung und die Verladung durch den Verkäufer und nicht durch den Kunden bzw. seinen Spediteur durchgeführt wird - das ist in den meisten Fällen nicht möglich und/oder praxisfern.

Welches Ergebnis ziehen wir hieraus:
Es ist praxisfern, einem EXW-Spediteur die Durchführung der Ausfuhranmeldung zu überlassen, den Spediteur darin als Ausführer hinterlegen zu lassen (ohne Wissen, ob er das wirklich tut) und sich aus dem Ausfuhrverfahren auszuschalten + Steuern an den Kunden im Drittland zu berechnen. Drittlandssendungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Auch bei EXW sollte man daher die Ausfuhranmeldungen selbst abgegeben, darin selbst als (UZK- & AWG-)Ausführer auftreten, den AGV nachweisen [bzw. entsprechende Ersatzbelege einholen, "Alternative Erledigung", etc.] + die exportkontrollrechtlichen Gegebenheiten erfüllen. Das tut auch so ziemlich jedes Unternehmen so, das ich kenne.

Zitieren::

Über eine sachliche Diskussion freue ich mich sehr, allerdings lasse ich mich durch Argumente überzeugen, nicht durch Behauptungen (auch wenn sie noch so oft wiederholt und noch so überzeugend vorgetragen werden).

Ich habe doch alles, was ich geschrieben habe, sachlich und deutlich erklärt. Ich wüsste nicht, was davon unsachlich ist oder nur eine Behauptung sein soll.

Greetz

Chev Geschrieben am 08 September 2019



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10 April 2009
1477 Beiträge
Ich habe noch ein paar Anpassungen an meinem vorherigen Beitrag vorgenommen.

Ist leider relativ lang geworden (Thema "Doktorarbeit").

Ich würde sagen, wir schließen diesen Punkt bzw. diese Diskussion.

Die unterschiedlichen Meinungen wurden von jeder Seite deutlich beschrieben und aufgezeigt.

Wie man es in der Praxis umsetzt, bleibt natürlich jedem selbst überlassen.

Stuttgarter Geschrieben am 17 September 2019



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05 September 2019
46 Beiträge
Hallo Chev, danke für deine Ausführungen.

Ich möchte das Thema noch nicht schließen, da ich deine Meinungen zum Thema zollrechtlicher Ausführer gerne kommentieren möchte:

Zitieren::
Wenn ich (EU-Unternehmen) Ware an einen Kunden im Drittland direkt verkaufe, dann kann ausschließlich ich der Ausführer sein. Der Ausführer muss unionsansässig sein. Ich kann die Ausführer-Eigenschaft weder an den Kunden im Drittland noch an den Spediteur "übertragen". Sollte der Spediteur die Ausfuhranmeldung abgeben, so kann er das nur in (direkter oder indirekter) Vertretung für mich tun.
Das ist schlicht falsch! Gehen wir doch mal die Kriterien des UZK (DA) Artikel 1(19) (unter der Annahme, dass es sich um ein "echtes" EXW-Geschäft ohne weitere Regelungen zur Ausfuhr handelt) durch:

trifft Artikel 1(19)(a) zu?
Beförderung durch Privatperson im persönlichen Gepäck?
--> Artikel 1(19)(a) trifft nicht zu

trifft Artikel 1(19)(b) (i) zu?
Person in der EU und Befugnis, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen
Ausgangssituation bei EXW:
Verkäufer:
- Person in der EU? JA
- Befugnis? NEIN (lediglich Zurverfügungstellung an der vereinbarten Stelle [im Inland])
Käufer:
- Person in der EU? NEIN
- Befugnis? JA (Beladung, Ausfuhranmeldung, Transport)
--> Artikel 1(19)(b) (i) trifft nicht zu; weder auf Verkäufer oder Käufer zu (sofern im Vertrag nichts anderes geregelt ist)

--> Artikel 1(19)(b) (ii) muss also angewendet werden:
Person in der EU und Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus diesem Zollgebiet
Ausgangssituation bei EXW:
Käufer beauftragt (EU-)Spedition mit der Abholung, Ausfuhr, Transport zum Käufer!
Verkäufer:
- Person in der EU? JA
- Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus diesem Zollgebiet? NEIN (lediglich Zurverfügungstellung an der vereinbarten Stelle [im Inland])
Käufer:
- Person in der EU? NEIN
- Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus diesem Zollgebiet? JA (Auftraggeber Transportvertrag)
Spediteur:
- Person in der EU? JA
- Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus diesem Zollgebiet? JA (Auftragnehmer Transportvertrag)
--> Artikel 1(19)(b) (ii) trifft (nur) auf den Spediteur (Forwarder, Carrier,...) zu. Somit tritt der Spediteur als Ausführer auf. Er ist (in Ermangelung anderer vertraglicher Regelungen alternativlos!) zollrechtlicher Ausführer.
Stimmt der Spediteur dem nicht zu, muss der Käufer einen anderen Ausführer finden und entsprechend beauftragen.

Dass das nicht besonders praktikabel ist, und dass ich jederzeit (mindestens) FCA bevorzugen würde (um selbst zoll- und außenwirtschaftlicher Ausführer zu sein), habe ich bereits geschrieben!

Ich hoffe, jetzt ist es klar geworden, dass es bei EXW angeraten ist, den Ausführer bereits bei Vertragsunterzeichnung genau zu definieren, damit es auch für Laien keine Unklarheiten darüber gibt, wer denn nun Ausführer ist.
Sonst folgen zwangsläufig die von Chev so schön beschriebenen Abwicklungsfehler (Ausführer, Vertreter, MWSt, Exportkontrolle).

Ich bin schon auf die Antworten gespannt, gerne auch mit Argumenten.

Viele Grüße

P.S.: Den Vorschlag, diese Thema zu schließen, verstehe und unterstütze ich nicht, da es ja offenbar noch diverse Verständnisschwierigkeiten/Unklarheiten/unterschiedliche Auffassungen gibt.

Chev Geschrieben am 24 September 2019



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo Stuttgarter,

ich verstehe leider nicht genau, worauf du final hinaus willst - also was überhaupt das Ziel dieses Themas hier ist. Wir haben unsere Meinung kund getan. Ich werde allerdings bei meinem letzten Standpunkt bleiben.

Hier will ich aber letztmalig drauf eingehen:

Zitieren::

Ich hoffe, jetzt ist es klar geworden, dass es bei EXW angeraten ist, den Ausführer bereits bei Vertragsunterzeichnung genau zu definieren, damit es auch für Laien keine Unklarheiten darüber gibt, wer denn nun Ausführer ist.

Dies ist weder angeraten noch notwendig. Incoterms sind nicht mit dem Zollrecht verknüpft. EXW und DDP gelten sogar als im Widerspruch zum Zollrecht stehende Bedingungen. Es mag zwar sein, dass der Incoterm EXW noch häufig Anwendung findet und an sich auch besagt, dass die Ausfuhrzollabwicklung eine Pflicht des Käufers ist. Allerdings sieht die Praxis vor, dass die Ausfuhrverzollung bei EXW durch den Verkäufer erfolgt. Vorrang haben zollrechtliche Gegebenheiten. Wenn die Ausfuhrverzollung durch einen in der EU ansässigen EXW-Spediteur, der vom Käufer beauftragt wird, erfolgen kann und soll, dann ist das sicherlich möglich (Thema "zollrechtliche Vertretung", s. o.). Hinterlegt sich aber der Spediteur darin selbst als Ausführer und handelt somit im eigenen Namen und auf eigenes Risiko, dann treffen ihn alle rechtlichen Konsequenzen. Ob er dies auf sich nehmen wird, wage ich zu bezweifeln. Selbst wenn sich jemand findet, was hat man gewonnen? Man ist als Verkäufer aus dem Ausfuhrverfahren raus, ein Steuernachweis fehlt. Man versendet also in Drittländer, kann diese nicht zollseitig belegen und berechnet dem Kunden obendrein Umsatzsteuer. Was sagt der Vertrieb dazu?
Nicht zuletzt bleibt ihr als Verkäufer der AWG-Ausführer und müsst exportkontrollrechtliche Gegebenheiten erfüllen - diese Pflicht wird euch niemals ein Spediteur abnehmen - das schließen die meisten schon im Vorfeld aus.

Da ich das Ziel dieses Threads nicht (mehr) kenne, kann ich keine weiteren Infos mehr beisteuern.

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