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Incoterm EXW bei Ausfuhr in Türkei


INCOTERMS: Klarheit und Transparenz im internationalen Handel durch die richtige Anwendung der INCOTERMS 2020. Unser INCOTERMS Forum klärt Fragen wie, wann sollten Incoterms verwendet werden? Wie wähle ich die richtigen Incoterms für mein internationales Handelsgeschäft aus? Welche Rechte und Pflichten haben Käufer und Verkäufer gemäß den Incoterms? Wie vermeide ich Missverständnisse und Streitigkeiten bei der Anwendung von Incoterms? Wie werden Incoterms bei der Zollabfertigung berücksichtigt?


Michael0811 Geschrieben am 05 Juli 2019



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ich habe eine dringende Frage:
Wir haben einen Kunden mit Sitz in der Türkei. Er kauft Ware bei uns (Warenwert über 1.000€, wir berechnen keine Versandkosten) und er lässt diese von einer von ihm beauftragten Spedition bei uns abholen, Incoterm ist ja demnach EXW ab Werk, richtig?
Wie ist das denn da mit einer ABD, bei Ex Works machen wir ja keine Ausfuhr, sondern der Spediteur ist der Auführer, aber wie sind wir denn abgesichert, dass die Ware dann auch wirklich in der Türkei landet? Wir würden nämlich gerne selbst ein Ausfuhrbegleitdokument erstellen, damit wir später den Ausgangsvermerk bekommen, ist das der richtige Weg?

Vielen Dank für eine Antwort!

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Wessi Geschrieben am 05 Juli 2019



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Würde auf "FCA Ladeort" umstellen. Ist das gleiche wie EXW, nur das die Exportanmeldung in euren Händen liegt.
Dann habt ihr auch den Nachweis in ATLAS, sobald die Ware die Grenze passiert.

Ranger55 Geschrieben am 05 Juli 2019



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Wenn Incoterms 2010 verwendet wird, gilt EXW nur noch für Inlandtransporte. Im Internationalen Bereich wurde auf FCA umgestellt, damit der Verkäufer die Sendung zur Ausfuhr freimacht und wie Wessi richtig erwähnt hat auch ein Exportnachweis für die Steuerbehörden vorliegt.

Michael0811 Geschrieben am 05 Juli 2019



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Danke euch für die schnellen Antworten, das heißt also FCA und der Ort wo die Ware übergeben wird an den Spediteur, oder?

Sorry, bin noch relativ neu in dem Thema!

Wessi Geschrieben am 05 Juli 2019



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Beispiel:
Wenn eure Firma in München sitzt bzw. dort die Ware verladen wird,
würde ich "FCA München" als Incoterm wählen.


Zuletzt bearbeitet von Wessi am 05 Jul 2019 - 11:39, insgesamt 2-mal bearbeitet

Summertime Geschrieben am 05 Juli 2019



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Hallo Ranger 55, wollten Sie mit Ihrer Aussage zum Ausdruck bringen, dass in ihrer Firma EXW nur noch für Inlandtransporte verwendet wird? Danke für die Aufklärung

waldorf Geschrieben am 05 Juli 2019



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Das eine sind die (freiwilligen) INCOTERMS, das andere die Praxis. Die sieht häufig so aus, dass Ein- oder Verkäufer genau 2 Lieferbedingungen kennen: ab Werk/EXW + frei Haus. Auch wenn der Verkäufer bei EXW lt. Incoterms nicht verpflichtet ist, die Ausfuhranmeldung auszustellen, ist das gängige und zulässige Praxis. Der ausländische Käufer darf hier lt. Zollrecht keine Anmeldung abgeben bzw. in direkter Stellvertretung abgeben lassen.

Chev Geschrieben am 05 Juli 2019



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Stimme Waldorf zu. Natürlich "darf" auch international "EXW" genommen werden. Darum verstehe ich die Aussage oben nicht, dass EXW nur bei nationalen Transporten gelten soll. Wir selbst nutzten auch immer noch EXW. Es wird allerdings nach und nach auf "FCA Verladeort" umgestellt. Auch bei EXW erstellen wir immer das ABD. Bei uns verlässt keine Drittlandssendung das Unternehmen, ohne dass wir selbst ein ABD dafür erstellt haben. Die Gründe wurden ja bereits genannt, warum dies sinnvoll / erforderlich ist. Es ist nicht "verboten", trotz EXW, die Ausfuhranmeldung als Verkäufer zu erstellen und die Sendung zu verladen - auch, wenn EXW von der Definition her die Ausfuhrzollabwicklung + Verladung der Ware als Pflicht des Käufers festlegt. In der Praxis wird dies täglich wahrscheinlich Millionen-fach so angewendet.

Michael0811 Geschrieben am 05 Juli 2019



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Ok, danke für die Info. Verstehe ich das was Ranger55 gesagt hat richtig, dass jetzt bei Abholungen von Kunden die die Ware in ein Drittland transportieren (nur bei Warenwert über 1.000€), wir immer FCA nehmen und unsere eigenen Ausfuhrpapiere beilegen sollen?
Und Ex Works gilt nicht mehr für Waren vom Kunden abgeholt und vom Kunden ausgeführt werden? Das war mir auch neu

Ranger55 Geschrieben am 05 Juli 2019



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18 Beiträge
Im offiziellen Regelwerk der Internationalen Handelskammer (ICC) steht bei EXW (benannter Lieferort) Incoterms 2010 folgender Anwendungshinweis:

Diese Klausel kann unabhängig von der gewählten Transportart verwendet werden, auch dann, wenn mehr als eine Transportart zum Einsatz kommt. Sie eignet sich für den Nationalen Warenhandel, für den Internationalen Handel ist hingegen FCA üblicherweise besser geeignet.

Da alle Versionen / Editionen von Incoterms bei Vereinbarung im Kaufvertrag gültig sind, kann bei älteren Versionen EXW (International) verwendet werden. Bei Incoterms 2010 ist für mich aus steuerrechtlichen Gründen und elektronischer vereinfachten Handling klar FCA zu bevorzugen. Aus diesem Grund wurde in unserer Firma FCA als neues EXW im Internationalen Handel zum Standard. Hoffe, dies ist verständlicher.

Chev Geschrieben am 05 Juli 2019



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10 April 2009
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Hallo Ranger,

dass "FCA Verladeort" in den meisten Fällen besser als "EXW" ist, liegt auf der Hand - dem ist sich sicherlich auch jeder hier bewusst. Die Gründe dafür wurden mehrfach genannt und du hast sie ebenfalls auch nochmal zusammengefasst. Dem stimme ich zu, Haken dran.

Das ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass selbstverständlich auch bei Incoterms 2010 (wie bereits oben geschrieben) EXW für internationale Verladungen verwendet werden kann. Die ICC weist nur darauf hin, dass EXW in den meisten Fällen schlechter geeignet sei als "FCA Verladeort". Nichtsdestotrotz wird sehr sehr häufig noch EXW verwendet, während die Ausfuhrzollabwicklung + Verladung der Ware durch den Verkäufer stattfindet. Dadurch wird EXW nicht "zerstört" und ist auch nicht ungültig, es ist lediglich eine Modifikation, welche die Vertragsparteien zusätzlich abstimmen können. Manche Verlader/Kunden bestehen weiter auf EXW, da sich die Sache mit "FCA Verladeort" noch nicht richtig durchgesetzt hat.
Die gängie Praxis ist also nach wie vor eher EXW als FCA - dieses auch bei internationalen Geschäften.

Und by the Way: auch national ist EXW im Prinzip der "falsche" Incoterm, denn häufig findet die Verladung der Ware durch den Verkäufer statt. Nach EXW liegt die Pflicht des Verladens jedoch beim Käufer. Somit ist EXW davon unabhängig, ob nun national oder international verladen wird. Die Abhängigkeit steht und fällt ausschließlich damit, wer die Verzollung und Verladung durchführt.

Amen.

Ranger55 Geschrieben am 08 Juli 2019



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18 Beiträge
Hallo Chev,

Deine Argumentation ist nachvollziehbar, aber trotzdem bleiben wir beim FCA. Der für uns wichtigste Aspekt ist ganz klar aus steuerrechtlicher Sicht. Wenn EXW offeriert wird, muss der Exporteur beim Käufer / Spediteur den Exportnachweis einfordern, dass die Ware das Land auch verlassen hat. Unsere Erfahrungen mit Käufern / Spediteuren ist leider nicht so positiv, denn diese interessieren sich für solche Sachen eher weniger. Wir haben 2 x in einer früheren Revision die Nachweise nicht erbringen können, da EXW offeriert und wir wurden von den Behörden gerügt und mussten die MwSt. nachbelasten, da auch kein Importnachweis eingefordert werden konnte. Gerade Türkei ist ein typisches Land, wo Importnachweise einfordern enorm schwierig ist.

Aus diesem Grund klar FCA (Ladeort), Ausfuhrpapiere erstellt durch Verkäufer und sobald alles an der Grenze gescannt wird, habe wir automatisch bei uns (CH) das XML-File mit automatischer Prüfspur und sind rundherum zoll- und steuerrechtlich abgesichert.

National arbeiten wir mit CPT, auch wenn hier durch die 2-Pkt Klausel Gefahr und Kosten unterschiedlich liegen.
Zur Deckung hierzu wurde unsere Transportversicherungspolice entsprechend angepasst und wir können ungeachtet der Klausel liefern.

Amen zum 2.

Chev Geschrieben am 08 Juli 2019



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1477 Beiträge
Hallo Ranger,

irgendwie scheinst du mich nicht zu verstehen und wiederholst immer wieder die Argumente, denen ich doch bereits zugestimmt habe. Ja - es ist korrekt, dass du einen Steuernachweis benötigst. Das stelle ich doch gar nicht in Frage.
Der Incoterm EXW "verbietet" es jedoch nicht, dass du selbst die Ausfuhrzollabwicklung zwecks Steuernachweis durchführst. Das tun täglich 100.000e Verlader. Warum tun sie dies? Weil der Kunde im Drittland die Ausfuhrzollabwicklung nicht durchführen kann bzw. darf (Anmelder muss EU-ansässig sein). Und warum vereinbaren sie dann nicht "FCA Verladeort"? Weil es sich noch nicht durchgesetzt hat.
Unterm Strich: es bleibt häufig noch bei EXW während der Verkäufer die Ausfuhrverzollung wahrnimmt. Dies ist eine Abstimmung zwischen Käufer und Verkäufer. Du bist nicht "gezwungen", auf FCA umzustellen, wenn du die Ausfuhrverzollung durchführst. FCA bildet es lediglich besser ab. Es sind aber die wenigsten, die dies so machen. FCA greift eher, wenn wirklich "free carrier" geliefert wird - z. B. "FCA Flughafen FRA" oder "FCA Seehafen HH", wenn also der Vorlauf in eure Verantwortung fällt.
Es bleibt also häufig noch bei EXW während der Verkäufer zwecks Steuernachweis die Ausfuhrverzollung durchführt. Es wird euch niemand dafür bestrafen und es steht auch in keinem Gesetz, dass dies so nicht abgewickelt werden darf.

Zu behaupten, dass EXW bei internationalen Versendungen nicht gültig sei, ist daher völliger Unfug. "Ungeeignet" trifft es besser - aber wie gesagt, es wird euch niemand daran hindern oder bestrafen, falls bei EXW die Ausfuhrverzollung durchgeführt wird.
Ich selbst erstelle jeden Tag mehrere Ausfuhranmeldungen mit dem Incoterm EXW. Es hat nie ein Hahn danach gekräht und wird es auch niemals tun. Dennoch sind wir dabei, auf FCA umzustellen, um es sauber zu haben.

Das wird mein letzter Beitrag zu dem Thema sein, da ich nicht weiß, wie ich mich noch klarer ausdrücken soll.

ed-scha Geschrieben am 10 Oktober 2019



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18 August 2008
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Hallo zusammen,

zwischenzeitlich hat sich die rechtliche Lage geändert.

Nach der neuen Definition zum "Ausführer" ist klar, dass beim EXW-Geschäft der Käufer im Drittland der Ausführer ist. Das ist aber nicht möglich, da der Ausführer in der EU ansässig sein muss. (Art.1 Nr. 19 UZK-dA)

Ebenso kann der Käufer im Drittland keinen mit der Erstellung der Ausfuhrpapiere beauftragen.

Ebenfalls darf das ABD nicht vom Verkäufer erstellt werden und es besteht die Möglichkeit, dass die Umsatzsteuerfreiheit für solche Sendungen entzogen wird.

Hinweis: am 1.1.2020 sind die neuen Incoterms 2020 gültig, welche längst fällige Löschungen und/oder Korrekturen bei den Regeln EXW und DDP vornimmt.

Chev Geschrieben am 10 Oktober 2019



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10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo ed-scha,

das Thema "Ausführer" wurde bereits umfangreich an anderer Stelle hier im Forum diskutiert.

Zitieren::

Nach der neuen Definition zum "Ausführer" ist klar, dass beim EXW-Geschäft der Käufer im Drittland der Ausführer ist.

Die Eigenschaft des Ausführers ist nicht abhängig vom Incoterm. Die Incoterms sind nicht mit dem Zollrecht verknüpft. EXW sagt lediglich aus, dass die Ausfuhrzollabwicklung eine Pflicht des Käufers ist.
In 99% der Fälle erfolgt die Ausfuhrverzollung bei EXW aber durch den Verkäufer, was gängige Praxis ist.
Und nochmal, weil es oft falsch verstanden wird: der Ausführer ist nicht derjenige, welcher die Ausfuhr-anmeldung abgibt. Der Ausführer ist einfach gesagt (den Gesetzestext kopiere ich jetzt nicht), derjenige, welcher EU-ansässig ist, über die Verbringung der Güter bestimmt und in der Ausfuhranmeldung (welche auch von einem Vertreter abgegeben werden kann) als "Ausführer" hinterlegt wird.

Zitieren::

Das ist aber nicht möglich, da der Ausführer in der EU ansässig sein muss. (Art.1 Nr. 19 UZK-dA)

Korrekt.

Zitieren::

Ebenso kann der Käufer im Drittland keinen mit der Erstellung der Ausfuhrpapiere beauftragen.

Der Käufer kann einen in der EU ansässigen Spediteur (Vertreter) mit der Ausfuhrverzollung beauftragen, wenn der Verkäufer die Ausfuhrverzollung tatsächlich nicht durchführen kann/möchte. Ansonsten führt auch dieser bei EXW die Verzollung durch, um als Ausführer die gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen und zwecks Steuernachweis. Wie gesagt, auch bei EXW bleibt der Verkäufer in erster Linie der Ausführer. Ob er diese Eigenschaft an einen (EXW-)Spediteur übertragen kann, und welche Auswirkungen das hat, hatten wir in dem besagten Thread hier im Forum diskutiert.

Zitieren::

Ebenfalls darf das ABD nicht vom Verkäufer erstellt werden und es besteht die Möglichkeit, dass die Umsatzsteuerfreiheit für solche Sendungen entzogen wird.

Auch diese Aussage ist nicht korrekt. Bei EXW ist es rechtlich nicht "verboten", dass der Verkäufer das ABD erstellt. Im Gegenteil, dies erfolgt in 99% aller Fälle.
Drittlandsendungen sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Habe ich allerdings keinen anerkannten Nachweis (z. B. den AGV), dann erfülle ich die Bedingungen für die Umsatzsteuerfreiheit nicht. Aus diesem Grund macht es Sinn, das ABD immer selbst zu erstellen, unabhängig vom Incoterm.

Zitieren::

Hinweis: am 1.1.2020 sind die neuen Incoterms 2020 gültig, welche längst fällige Löschungen und/oder Korrekturen bei den Regeln EXW und DDP vornimmt.

Mit dieser Aussage habe ich ebenfalls Bauchschmerzen. Weder EXW noch DDP wurden durch die neuen Incoterms 2020 angetastet, verändert, korrigiert oder gar gelöscht. Dies ist somit eine Fehlinformation.

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