Cargoforum Forum für Transport, Logistik, Spedition, Zoll und Außenhandel
Cargoforum.de in Zahlen: 13.035 registrierte User - 0 User online - 57 Gäste online - 61.026 Beiträge - 2.275.907 Seitenaufrufe in 2022



Das Mindestlohngesetz MiLoG kommt - Fragen und Antworten für Verlader, Spediteure und Logistikdienstleister


jarre Geschrieben am 02 Dezember 2014



Dabei seit
17 Oktober 2014
111 Beiträge
Mit diesem Beitrag können Sie sich schnell einen Überblick über die wesentlichen Regelungen des MiLoG verschaffen.

Ab wann ist es gesetzliche Pflicht, den Mindestlohn von 8,50 EUR zu zahlen?

Ab dem 01.01.2015.

Für wen gilt der Mindestlohn?

Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer, soweit sie nicht unter die vom MiLoG gemachten Ausnahmen fallen.
Das MiLoG gilt z. B. auch für Aushilfen, mitarbeitende Ehepartner und Kinder des Arbeitgebers, volljährige Personen ohne Berufsabschluss, Studenten, Rentner, ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland tätig sind, sowie auch für Praktikanten, sofern für sie nicht die oben genannten Ausnahmen Anwendung finden.

Für wen gilt der Mindestlohn nicht?

Der Mindestlohn gilt nicht für
- Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum, ein Orientierungspraktikum oder ein erstes begleitendes Praktikum von bis zu drei Monate leisten oder an einer Einstiegsqualifizierung teilnehmen,
- Minderjährige unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
- Auszubildende,
- ehrenamtlich Tätige,
- während der ersten sechs Monate der Beschäftigung nicht für Beschäftigte, die unmittelbar vorher langzeitarbeitslos waren.

Und wenn der Arbeitnehmer von sich aus auf die Zahlung des Mindestlohnes verzichtet?

Ein vom Arbeitnehmer erklärter Verzicht ist unwirksam. Ausnahme: Der Verzicht wird in einem gerichtlichen Vergleich erklärt.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber aus dem MiLoG?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Mindestlohn von 8,50 EUR zu zahlen.

Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer innerhalb Deutschlands beschäftigen, sind verpflichtet, vor Beginn jeder Tätigkeit bei der zuständigen Zollbehörde eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit den in § 16 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 - 9 genannten Angaben abzugeben.

Transport- Speditions- und Logistikunternehmen sind zudem verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jener Beschäftigten, die dem persönlichen Anwendungsbereich des MiLoG unterfallen, spätestens sieben Tagen nach erbrachter Leistung aufzuzeichnen und sodann diese Aufzeichnungen für mindestens zwei Jahre aufzubewahren sowie die für die Einhaltung der Zahlungspflicht erforderlichen Unterlagen für die Dauer der Tätigkeit des Arbeitnehmers, höchstens aber für zwei Jahre, bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.

Kann der Auftraggeber von Arbeitnehmern der von ihm beauftragten Subunternehmer belangt werden?

Ja. Beauftragt ein Unternehmer Subunternehmer, haftet er verschuldensunabhängig selbst allen Arbeitnehmern aller eingesetzten Sub(-Sub-...)unternehmer dafür, dass diese zumindest den Mindestlohn von 8,50 EUR zahlen und kann bei Verstoß der Subunternehmer selbst hinsichtlich der Differenz von deren eingesetzten Arbeitnehmern in Anspruch genommen und erforderlichenfalls direkt verklagt werden. Der jeweilige Arbeitnehmer muss sich also nicht erst an seinen Arbeitgeber halten.

Zu beachten ist ferner. Liefert der Verlader frei Haus, ist er selbst Auftraggeber und damit in der Haftung.

Wer kontrolliert die Einhaltung des MiLoG?

Die Zollbehörden sind zuständige Kontrollbehörde dafür, ob die sich aus dem MiLoG ergebenden Pflichten eingehalten werden.

Was droht bei Nichteinhaltung der Vorschriften des MiLoG?

Verstöße gegen Vorschriften des MiLoG stellen Ordnungswidrigkeiten dar, für die Bußgelder bis 30.000,00 EUR oder – bei Nichteinhaltung der Pflicht zur Zahlung des Mindestlohnes oder Duldung der Nichteinhaltung – bis 500.000,00 EUR verhängt werden können.

Wie kann sich ein Auftraggeber absichern?

Der Auftraggeber sollte jede Beauftragung eines Subunternehmers von der vorherigen Übermittlung folgender Unterlagen abhängig machen:

1. unterzeichnete Freistellungserklärung des Subunternehmers, wonach dieser dem Auftraggeber zusichert,
a) an seine Arbeitnehmer mindestens den Mindestlohn nach MiLoG zu zahlen,
b) Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer/innen rechtzeitig) aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem fur die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren,
c) sich verpflichtet, seinerseits keine Subunternehmer einzusetzen oder seinerseits nur Subunternehmer zu beauftragen, die sich zu a) und b) ebenfalls verpflichtet haben,
2. bei der Beauftragung ausländischer Subunternehmer für die innerhalb Deutschlands tätige Arbeitnehmer: die gemäß § 16 MiLoG erforderliche(n) behördliche(n) Meldung(en) der einzusetzenden Arbeitnehmer des Subunternehmers,
3. den Auftraggeber in diesem Zusammenhang von allen Forderungen Dritter freizuhalten.

Schließlich sollte der Auftraggeber bei jeder Beauftragung eines Subunternehmers dessen wirtschaftliche Liquidität hinterfragen. Denn die schönste Freistellungserklärung nützt nichts, wenn das Unternehmen, das sie abgegeben hat, insolvent ist. Auch ist kritisch zu prüfen, ob das Angebot des Subunternehmers wirtschaftlich plausibel ist.

Insgesamt gilt nun: Egal, wie man das Gesetz findet. Es ist in Kraft und ist ab dem 01.01.2015 anzuwenden.


Zuletzt bearbeitet von jarre am 03 Jan 2015 - 08:02, insgesamt einmal bearbeitet

CARGOFORUM PARTNER

jarre Geschrieben am 06 Dezember 2014



Dabei seit
17 Oktober 2014
111 Beiträge
Gegenüber den Arbeitnehmern dürften diese Freistellungsvereinbarungen wirkungslos sein. Denen gegenüber haftet der Spediteur nämlich verschuldensunabhängig.

Die Vereinbarung hat vielmehr den Zweck, als Argument gegen die Verhängung eines Bußgeldes zu dienen. Allerdings wird die Vorlage einer Freistellungsvereinbarung allein kaum ausreichen, die Bußgeldbehörde zu überzeugen. Die Vorlage einer Freistellungserklärung kann nur Indizwirkung haben. Sorgfältige Auswahl der Subunternehmer und die Dokumentation fortlaufender stichprobenartiger Kontrollen durch den Spediteur dürften zudem erforderlich sein, um den Vorwurf der Fahrlässigkeit als eine notwendige Voraussetzung für die Verhängung eines Bußgeldes zu entkräften.

Cargoblog Geschrieben am 10 Dezember 2014



Dabei seit
01 März 2011
195 Beiträge
Ab dem 1. Januar 2015 hat grundsätzlich jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohnes von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde gegen den Arbeitgeber. In einzelnen Branchen und Regionen kann der Mindestlohn aufgrund von Übergangsregelungen bis zum 31. Dezember 2017 jedoch niedriger sein.

>> Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Arbeitgeber und bei Arbeitnehmerüberlassung auch Entleiher ihre Arbeitnehmer bzw. Leiharbeitnehmer anmelden und die tägliche Arbeitszeit aufzeichnen. Arbeitgeber sind zudem verpflichtet, die für die Prüfung der Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes erforderlichen Unterlagen in Deutschland bereitzuhalten.

Die Formulare für Anmeldungen nach dem Mindestlohngesetz stehen ab dem 19. Dezember 2014 unter dem og. Link zur Verfügung.

tribalone Geschrieben am 11 Oktober 2019



Dabei seit
27 August 2013
1 Beiträge
Hallo allerseits.

Vielleicht hatte ja jemand schon mal eine ähnliche Situation und kann seine Erfahrungen teilen.

Wir sind ein internationaler Frachtführer mit Sitz in DE. Ein Spediteur aus DE hat uns mit einem Transport aus Spanien nach Deutschland beauftragt. Der Transport wurde von uns ordnungsgemäß durchgeführt und die Rechnung an den Spediteur wurde versandt. Als Antwort erhielten wir ein Schreiben, in dem wir aufgefordert wurden den Mindestlohn für unsere Fahrer dem Spediteur zu bestätigen, da sonst die Fracht nicht bezahlt werden kann.

Ist dieses Vorgehen rechtens? Im Transportauftrag wurden wir darauf nicht hingewiesen, denn dann wäre es ja eindeutig VOR dem Transport schriftlich vereinbart worden. Und JA, wir zahlen den Mindestlohn. Mich regt einfach diese Vorgehensweise unheimlich auf. Ausfüllen, sonst zahlen wir nicht!

Wer hatte schon mal eine ähnliche Situation oder kann eventuell sogar für Aufklärung sorgen?

Danke und Gruß.

Neues Thema eröffnen    Neue Antwort erstellen
Seite 1 von 1







Deutschlands führendes Transport & Logistik Forum. Alles Wichtige zu Themen wie Spedition, Speditionsforum, Logistik, Logistikforum, Transport, Ausbildung, Studium, Karriere, Weiterbildung, Binnenschifffahrt, Existenzgründung, Transportforum, Luftfracht, Bahnfracht, Bahncargo, Seefracht, Schifffahrt, LKW, Güterkraftverkehr, Maut, Ladungssicherung, Gefahrgut, Charter, Eisenbahn, KEP, Kurier, Express, Paket, Multimodal, kombinierte Verkehre, Transportrecht, Transportversicherung, Zoll, Zollforum, RFID, Lagerlogistik, Warehouselogistik, AWB, Luftfrachtbrief, Container, Frachtflugzeug, Güterzug, Spediteure, Verlader, Fracht, Frachtforum, Transporte
© eine Onlinepublikation der VOCA media carsten vollenbroich