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Weitergabe von Präferenzen mit EWR-Ursprung mittels EUR.1


Warenursprung und Präferenzen: Wichtige Faktoren für die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel. Unser Forum Warenursprung und Präferenzen behandelt Fragen wie, was ist der Warenursprung und wozu dient er? Wie wird der Warenursprung bestimmt? Welche Auswirkungen hat der Warenursprung auf die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel? Was ist eine Lieferantenerklärung und wozu dient sie? Was ist eine Langzeit-Lieferantenerklärungen?


Chev Geschrieben am 31 Oktober 2019



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10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo,

mir stellen sich aktuell ein paar Fragen im Bereich Präferenzen im Zusammenhang mit dem EWR.

Zum Abkommen im EWR:

Dieses wurde ja mal zwischen den EU-Ländern und den Ländern der EFTA-Zone (ohne Schweiz), also mit Norwegen, Island und Liechtenstein geschlossen.
Hinweis vorab: mir geht es nicht um die erweiterten (multilateralen) Abkommen, z. B. die "Pan-EUR-Med-Zone" oder das "Regionale Übereinkommen", sondern nur um das damalig geschlossene (bilaterale) Abkommen im EWR. Die damaligen Regelungen im EWR sind schwer einsehbar, da die Abkommen in der Zwischenzeit bereits mehrfach an die multilateralen o. g. Abkommen angepasst wurden. Dennoch gilt ja das EWR-Abkommen als Solches für die darin Beteiligten Länder weiterhin.

Folgende Beispiele/Fragen:

1. Ich bekomme von einem Norweger Ware mit Präferenznachweis (mit EUR.1-Ursprungserklärung auf der Rechnung) nach D geschickt. Diese möchte ich nun unbearbeitet nach Island versenden. Darf ich nach dem EWR-Abkommen die Präferenz des Norwegers an den Isländer weiterreichen? Falls ja, welchen Ursprung gebe ich in meiner EUR.1-Ursprungserklärung an den Isländer an (EWR, NO?).

2. Die präf. Ware des Norwegers verarbeite ich in mein Erzeugnis in D. Dieses exportiere ich ebenfalls nach Island. Damit mein Erzeugnis nach Island präferenziell ist, muss ich einige Vormaterialien aus der EU mit LLE nachweisen, um die Listenregel zu erfüllen. Darf ich dabei ebenfalls das norwegische Vormaterial, für welches mir ja eine EUR.1-Ursprungserklärung auf der Rechnung vorliegt, mit "anrechnen", um den präf. EU-Ursprung für Island zu erlangen?

Wie würden sich obige Beispiele auswirken, wenn ich anschließend nicht nach Island, sondern in andere Länder außerhalb des EWR, z. B. in die Schweiz oder nach Marokko exportiere? In Beispiel 1 würde ich ja "EWR-Ursprung" an ein nicht-EWR-Land weitergeben.
Gleiche Frage bei Beispiel 2, darf ich hier das norwegische Vormaterial "anrechnen"?
Soweit ich weiß, geht beides nicht - nur innerhalb der "diagonalen Kumulierung" unter Verwendung von EUR-MED-Ursprungsnachweisen (Regionales Übereinkommen / Pan-EUR-MED-Zone). Dies ist hier aber nicht gemeint.

Danke vorab.

CARGOFORUM PARTNER

Chev Geschrieben am 12 November 2019



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1477 Beiträge
Hallo,

mich würde nochmal eine Einschätzung hierzu interessieren:

Zitieren::

1. Ich bekomme von einem Norweger Ware mit Präferenznachweis (mit EUR.1-Ursprungserklärung auf der Rechnung) nach D geschickt. Diese möchte ich nun unbearbeitet nach Island versenden. Darf ich nach dem EWR-Abkommen die Präferenz des Norwegers an den Isländer weiterreichen? Falls ja, welchen Ursprung gebe ich in meiner EUR.1-Ursprungserklärung an den Isländer an (EWR, NO?).

Darf ich also innerhalb des EWR präferenzberechtigte Handelsware (unbearbeitet) an andere Länder des EWR weiterleiten? Im Beispiel präf. Ware aus Norwegen über D nach Island mit Ursprungsangabe "EWR"? Lässt dies das EWR-Abkommen zu?

Zitieren::

2. Die präf. Ware des Norwegers verarbeite ich in mein Erzeugnis in D. Dieses exportiere ich ebenfalls nach Island. Damit mein Erzeugnis nach Island präferenziell ist, muss ich einige Vormaterialien aus der EU mit LLE nachweisen, um die Listenregel zu erfüllen. Darf ich dabei ebenfalls das norwegische Vormaterial, für welches mir ja eine EUR.1-Ursprungserklärung auf der Rechnung vorliegt, mit "anrechnen", um den präf. EU-Ursprung für Island zu erlangen?

Hier die quasi gleiche Frage wie zu Beispiel 1 - in diesem Fall mit Be-/Verarbeitung in D.

Zitieren::

Wie würden sich obige Beispiele auswirken, wenn ich anschließend nicht nach Island, sondern in andere Länder außerhalb des EWR, z. B. in die Schweiz oder nach Marokko exportiere?

Diese Frage kann ich mir wahrscheinlich selbst beantworten. Und zwar sollten beide o. g. Beispiele bei Empfänger Schweiz an Stelle von Island möglich sein. Denn hier greift das damalige Abkommen der Paneuropäischen Zone, einer "Vorstufe" der Pan-EUR-MED-Zone. Die Paneuropäische Zone besteht aus dem EWR, der Schweiz und der Türkei und bildet eine Kumulationszone = es darf "kumuliert" werden unter diesen Ländern und das mittels EUR.1.
Wenn ich es also richtig verstehe, darf präf. Handelsware aus dem EWR (z. B. aus Norwegen) mittels EUR.1 an die Schweiz weitergegeben werden.
Ebenfalls dürfen Vormaterialien aus Norwegen, welche ich mit EUR.1 erhalte, in meinem EU-Erzeugnis als VmU (neben den VmU aus der EU) angerechnet werden, um die Listenregel für CH zu erfüllen und eine EUR.1 für CH ausstellen zu können. Ist dies korrekt?

Bei Empfänger Marokko sollten beide o. g. Beispiele zunächst nicht möglich sein. Zumindest nicht mittels EUR.1. Marokko wäre nur dann möglich, wenn ich die Regelungen der Pan-EUR-MED-Zone bzw. des Regionalen Übereinkommens anwende. Tue ich das nicht, hat Marokko mit dem EWR nichts zu tun, wodurch ich präf. EWR-Ware aus Norwegen, Island, Liechtenstein nicht nach Marokko weitergeben kann.

Liege ich mit meinen Einschätzungen richtig?

Svetinho Geschrieben am 13 November 2019



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11 Beiträge
Hi!

Meine Einschätzungen wären …

1)
Ja weil du im selben Abkommen bleibst bzw. versendest. Ursprung würde ich EWR angeben.

2)
Ja weil du mit Norwegen kumulierst und auch im selben Abkommen bleibst bzw. versendest. Als Ursprungsland wenn die letzte wesentliche Be-und Verarbeitung bei dir passiert DE oder EU angeben.

3)
Nein denke nicht da z.b. Island kein Abkommen mit der Schweiz hat und somit das Isländische Material quasi als Drittlandsmaterial zu sehen ist.

Alles was du innerhalb eines Abkommens(wie bei dir EWR, oder z.B. Maghreb) bearbeitest, versendest etc. kannst präferenzbegünstigt Ausführen, sobald du die Abkommen miteinander vermischt muss wieder neu berechnet werden.

Das wäre meine Meinung dazu.

Hoffe du kannst damit was anfangen. lg

Chev Geschrieben am 17 November 2019



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Danke für die Antwort!

Zitieren::

1)
Ja weil du im selben Abkommen bleibst bzw. versendest. Ursprung würde ich EWR angeben.

Hast du hierzu eine rechtliche Quelle? Ich habe noch Bedenken, wenn die Ware unbearbeitet bleibt. Dürfte ich auch zurück nach Norwegen geben? - also quasi präferenzielle Ware aus NO mit EWR(NO)-Ursprung wieder präferenziell nach NO ausführen?

Zitieren::

2)
Ja weil du mit Norwegen kumulierst und auch im selben Abkommen bleibst bzw. versendest. Als Ursprungsland wenn die letzte wesentliche Be-und Verarbeitung bei dir passiert DE oder EU angeben.

So auch meine Denkweise.

Zitieren::

3)
Nein denke nicht da z.b. Island kein Abkommen mit der Schweiz hat und somit das Isländische Material quasi als Drittlandsmaterial zu sehen ist.

Ja, die Schweiz hat mit dem EWR nichts zu tun. Die Schweiz hat "nur" ein eigenes Abkommen mit Island, Norwegen, Liechtenstein (EFTA). Da die EU nicht beteiligt ist, kann dieses Abkommen jedoch nicht genutzt werden.

ABER:
Es gibt noch weitere überregionale Abkommen. Zu Anfangs war das die sog. "Paneuropäische Zone". Darin enthalten sind die Länder des EWR (inkl. EU) + die Schweiz + Türkei. Dies ist ein Vorläufer der heutigen Pan-EUR-MED-Zone, wo ja noch deutlich mehr Länder hinzugekommen sind (dies will ich aber ungeachtet lassen, denn hier sind EUR-MED-Nachweise erforderlich). Meines Erachtens darf ich aber EWR-Ware anhand der (alten) Paneuropäischen Zone nicht nur innerhalb des EWR mittels EUR.1 weitergeben, sondern auch in die Schweiz. Hier würde mich nochmal eine Meinung interessieren und ob dies jemand anwendet.

Svetinho Geschrieben am 18 November 2019



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11 Beiträge
Hast du hierzu eine rechtliche Quelle? Ich habe noch Bedenken, wenn die Ware unbearbeitet bleibt. Dürfte ich auch zurück nach Norwegen geben? - also quasi präferenzielle Ware aus NO mit EWR(NO)-Ursprung wieder präferenziell nach NO ausführen?

rechtliche Quelle nicht! Aber stell dir mal die Frage dürfte der Isländer präferenzbegünstigt an den Norweger liefern ohne dein zutun??
Denke ja.... das unbearbeitete Material wäre ja immer noch EWR-Ursprung, es liegt nur wo anders …..

Chev Geschrieben am 18 November 2019



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10 April 2009
1477 Beiträge
Danke Dir. Dennoch suche ich noch eine rechtliche Quelle, welche aussagt, dass/ob ich innerhalb des EWR Präferenzen in Partnerländer (Norwegen / Island / Liechtenstein) weitergeben darf, wenn sie präferenziell - also mittels EUR.1 - aus diesen Ländern vorher in die EU gekommen sind und von mir aber unbearbeitet bleiben.

Ich habe mal gehört, dass unbearbeitete Ware in fast allen Abkommen nicht präferenziell in den ursprünglichen Ausfuhrstaat zurückgegeben werden darf. Kumulierung (bilateral) - also Anrechnung als VmU nur, wenn auch eine Bearbeitung bei mir stattgefunden hat.

Svetinho Geschrieben am 23 Januar 2020



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10 November 2014
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schau mal hier

Wirtschaftskammer Österreich

Punkt 4. Präferenzzone

www.wko.at/service/aus...ommen.html

Chev Geschrieben am 25 Januar 2020



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Besten Dank, wichtig ist denke ich dieser Satz:

Zitieren::

Der EWR (EG, Island, Norwegen und Liechtenstein) gilt als ein Gebiet mit einem gemeinsamen EWR-Ursprung

Dennoch ist die Frage, ob ich eine präf. Ware, welche ich aus Norwegen erhalte und unbearbeitet zurück nach Norwegen oder nach Island "wieder" ausführe, ebenfalls präferenzberechtigt ist. Wenn ich innerhalb des EWR-Abkommens Ware hin und her sende, dann ist das ja ein bilateraler Prozess. Und die bilaterale Kumulierung ohne eine Verarbeitung ist soweit ich weiß in den meisten Abkommen nicht zulässig. Sprich: ich müsste die Ware des Norwegers erst in der EU verarbeiten, um diese "kumulieren" zu dürfen und somit präferenzberechtigt zurück nach NO oder dann nach Island ausführen zu dürfen. Dies ist nach wie vor meine Frage, ob ich auch Handelsware (welche von mir in der EU nicht bearbeitet) wird, "beliebig" innerhalb des EWR präferenzberechtigt mittels EUR.1 und im Rahmen des EWR-Abkommens hin und her versenden dürfte.

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