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EXW Ausfuhr ohne Ausfuhranmeldung des Versenders
Behandelt werden aktuelle Entwicklungen und Neuigkeiten. Praxistipps zur Einfuhr und Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Hinweise zur Gelangensbestätigung, weiße Spediteurbescheinigung. Tax Compliance in der Umsatzsteuer. Rechtsprechung zur Nichtentstehung der Einfuhrumsatzsteuer bei Zollverstößen. Steuerrechtliche Erstattung bei Waren des freien Verkehrs.
Elli3004 |
Geschrieben am 18 November 2019
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Dabei seit 09 Oktober 2018 39 Beiträge
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Hallo zusammen, wir wollen eine Maschine in die Türkei exportieren. Der Kunde holt selbst ab und wir berechnen dem Kunden MWST, die er sich dann an der Grenze wieder zurück holen kann. Meine Frage nun. Ich habe ja nur den unterschriebenen Abholschein. Durch die MWSt bin ich beim Finanzamt schon mal abgesichert, aber wie sieht es mit der Ausfuhr an sich aus? Ich bekomme ja keinen AGV oder etwas alternatives. Benötige ich das durch die ausgewiesene MWST auch gar nicht?
Liebe Grüße Elli
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CARGOFORUM PARTNER
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Chev |
Geschrieben am 18 November 2019
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Dabei seit 10 April 2009 913 Beiträge
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Ist der türkische Kunde in D umsatzsteuerlich registriert oder wie holt der sich die Steuer wieder?
Wenn ihr die Ausfuhranmeldung nicht selbst abgebt und Umsatzsteuer berechnet, benötigt ihr auch nicht den AGV.
Die Frage ist allerdings, wer hier die Ausfuhranmeldung überhaupt abgibt und wer darin als Anmelder & Ausführer hinterlegt wird. Das würde ich auf jeden Fall klären, denn ich habe die Befürchtung, dass ihr in der Ausfuhranmeldung namentlich erwähnt werdet - somit als Ausführer oder sogar als Anmelder & Ausführer hinterlegt wurdet. Hintergrund ist, dass Ausführer/Anmelder unionsansässig sein müssen. Und das ist der türkische Kunde nicht, somit fällt der schon mal raus. Bleiben nicht viele übrig, die man dort hinterlegen könnte. Seid ihr nicht nur als Ausführer sondern auch als Anmelder hinterlegt, wurde das ABD in Eurem Namen und auf Eure Gefahr hin abgegeben ("Direkte Vertretung"). Dann haftet ihr sogar für die Ausfuhranmeldung, die irgendjemand (Unbekanntes) für euch abgegeben hat.
Ich bleibe dabei, da wir diese Diskussion hier im Forum schon ausgiebig hatten: Auch bei EXW möglichst die Ausfuhranmeldung selbst abgeben, um die Kontrolle darüber zu haben, die rechtlichen Gegebenheiten zu erfüllen und einen AGV zu bekommen. Dann muss letztendlich auch keine Steuer berechnet werden (wie es in 99,9% der Fälle auch üblich ist), da sich der drittländische Kunde in den wenigsten Fällen diese Steuer wiederholen kann.
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Zollfragen |
Geschrieben am 19 November 2019
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Dabei seit 09 Januar 2011 84 Beiträge
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Guten Morgen,
ist die Maschine von der Dual-Use-VO bzw der dt. Ausfuhrliste erfasst?
Wie Chev schon richtig geschrieben hat, würde ich immer versuchen in der "Fahrerrolle" zu bleiben und auch bei ex-works eine Ausfuhranmeldung abgeben.
Besser wäre es solche ex-works Geschichten zu vermeiden. Handelt es sich bei der Maschinenabholung wirklich um ein ex-works Geschäft? Stellt ihr die Maschine bei euch auf den Hof und der abholende Spediteur macht die Verladung selbst?
Oder ist es doch ehr eine FCA - Geschichte und ihr macht die Verladung? Dann hätte sich die Sache mir der Zuständigkeit für die Ausfuhranmeldung auch geklärt.
Gruß
Zollfragen
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