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EUR.1 Vermerk auf Rechnung


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


fjs02 Geschrieben am 13 September 2018



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22 Januar 2015
39 Beiträge
Folgendes Beispiel:

Geamt-Rechnungsbetrag 8000,- Euro - darin enthaltene EU-Ursprungsware Wert 1000,- Euro. Rest Ursprung Japan.

Kann ich dann den EUR.1-Vermerk auf die Rechnung setzen (weil ja nur 1000,- Euro Warenwert), oder wird der Gesamtwert der Rechnung (also in dem Fall 8000,-) zugrunde gelegt.

Im letzteren Fall dürfte ich dann ja keinen Vermerk machen, da wir nicht "ermächtigter Ausführer" sind...

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waldorf Geschrieben am 13 September 2018



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
Eine gute Frage.
Wenn man sich den Wortlaut der Vorschrift ansieht, gilt die Wertgrenze für die in einer Sendung enthaltenen Ursprungserzeugnisse.
"von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, DEREN Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet."
-> auch wenn der Gesamtwert der Sendung >6000 EUR ist, aber der Anteil von Präf.-ware <6000 EUR ist, kann man eine UE ausstellen, ohne Erm. Ausführer zu sein.

Chev Geschrieben am 13 September 2018



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Auf Zoll.de heißt es, dass die Erklärung ohne Bewilligung des Ermächtigten Ausführers ausgefertigt werden darf, wenn "der Wert der in einer Sendung enthaltenen Ursprungserzeugnisse (also Erzeugnisse, nicht Vormaterialien!!) 6.000 Euro nicht überschreitet."

Heißt für mich, dass alle Positionen, die ich innerhalb einer Sendung mit präferenzieller Ursprungserklärung ausweisen kann und möchte, zusammen 6.000 EUR nicht überschreiten dürfen.

Wildgans Geschrieben am 13 Januar 2020



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22 März 2016
53 Beiträge
Hallo zusammen,

nun ist der obige Beitrag schon etwas älter. Ich habe dennoch eine Frage dazu:

Wo im UZK, Durchführungsverordnung oder Delegierte Verordnung finde ich diese Aussage?



Danke für eure Hilfe
Wildgans

waldorf Geschrieben am 13 Januar 2020



Dabei seit
23 Juli 2007
1705 Beiträge
Das Präferenzrecht ist ja nicht komplett im UZK-Paket geregelt. Für den Anwendungsbereich des REX (insb. Entwicklungsländer) findest du eine entspr. Regelung in Art. 75 (1) UZK-IA, für die seltenen einseitigen Präferenzen in Art. 119 IA (zB Kosovo).
Für die gängigen bilateralen Abkommen wie z.B. CH, NO, MX musst du in die jeweiligen Ursprungsprotokolle des Präferenzabkommens schauen (-> www.wup.zoll.de). Gehe aber davon aus, dass der Wortlaut dort identisch ist.

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