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Atlas Infos 3077 3188 3795/19 Codierung 3LLK


ATLAS Verfahren: Tipps und Tricks für die effiziente Abwicklung von Zollformalitäten im internationalen Handel. Unser Forum ATLAS Verfahren behandelt Fragen wie, was ist das ATLAS Verfahren? Wann wird das ATLAS Verfahren angewendet? Wie läuft das ATLAS Verfahren ab? Wie werden Zollformalitäten im ATLAS Verfahren elektronisch abgewickelt? Welche Auswirkungen hat das ATLAS Verfahren auf den Transport von Waren? Welche Software benötige ich zur Teilnahme am ATLAS Verfahren?


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Summertime Geschrieben am 13 Januar 2020



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05 Juli 2019
28 Beiträge
OMG, vor dem geballten Sachverstand von Chev muss man einfach kapitulieren...….

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Chev Geschrieben am 13 Januar 2020



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10 April 2009
1477 Beiträge
Ich denke, wir können das dann schließen - sind mittlerweile auch auf Seite 2 angekommen.

Ich habe meine Informationen aus dem aktuellen "Praxishandbuch Transport" des Bundesanzeiger Verlages, um noch eine Quelle zu nennen. Zudem orientiere ich mich an der täglichen Praxis und Vorgaben bei uns im Unternehmen.

Wenn du "B" hier als außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer hinterlegen möchtest, dann bitte.

A: Verkäufer/Versender in der EU
B: Auftraggeber im Drittland (=Kunde von A)
C: Empfänger im Drittland (=Kunde von B)

Dann aber die Codierung nicht vergessen :-)

Gerne berichten, ob euer Zollamt die Ausfuhranmeldung angenommen / zur Ausfuhr überlassen hat. Gerne auch berichten, ob - sollten Genehmigungstatbestände vorliegen - das BAFA alles durchgewunken und dem Drittländer eine entsprechende Ausfuhrgenehmigung erteilt hat.

Erst dann, würde ich sagen, setzen wir die Diskussion weiter fort.

Törti Geschrieben am 14 Januar 2020



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18 Oktober 2010
59 Beiträge
naja... andere Meinungen und Diskussionen sind immer gerne gesehen.
Ist ja keiner Unfehlbar und was so gängige Praxis in Unternehmen ist, selbst bei großen Industrieunternehmen ist schon teilweise grausig und nicht immer Gesetzeskonform.. drücken wir es mal so aus.
Selbst die größten Unternehmen Deutschlands, selbst das Vorzeigeunternehmen was z.b. Exportkontrolle angeht mit gleich hunderten Mitarbeitern in der exportkontrolle ist in die Schlagzeilen geraten und oder verlieren auch vor Gericht weil sie es anders auslegen oder sagen, das steht zwar da, ABER das kann ja gar nicht sein.

Habe auch hier mal eine Diskussion zu einem anderen Thema geführt, auch da haben die Foren-Weisen gemeint man brauch bestimmte Gesetze nicht beachten. Machen die schließlich seit 20 Jahren auch nicht und ist noch nie schief gegangen :)
Da brauch man dann auch nicht weiter argumentieren oder diskutieren. hihi

Also .... wer schon Erfahrung hat oder was beizutragen hat, immer her damit

BR
Törti

Törti Geschrieben am 15 Januar 2020



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18 Oktober 2010
59 Beiträge
So... mehr oder weniger mal ein Update.

Wer Zugriff drauf hat dem kann ich die neueste Ausgabe vom "Der Zollprofi" nahe legen.

Es ist zu viel um hier alles zu schreiben, aber allein die Tatsache das sich da zwei Experten seitenweise mit der neuen Definition beschäftigen und warum es so große Probleme bereitet zeigt die Unsicherheit.

als erstes habe ich mir markiert:
"dies zeigt, das die deutsche Zollverwaltung der Meinung ist, dass sogar eine drittländische Person außenwirtschaftlicher Ausführer sein kann"

"Fazit: wie den Ausführungen der deutschen ZV im Rahmen der AtlasInfos 3077/2019+3188/2019 sowie den Fallbeispielen auf der Website des Zolls zu entnehmen ist, geht der Zoll davon aus, dass auch ein im Drittland ansäßiges Unternehmen außenwirtsch. Ausführer sein kann.Es bleibt abzuwarten, wie sich die diesbezügliche Verwaltungspraxis künftig darstellen wird"

"weiterhin stellt auch die Anforderung der ZV zur Angabe des außenwirtschaflichen Ausführers die Wirtschaftsbeteiligten vor große Herausforderungen. Zum einen birgt di außenwirtschaftliche Definition viel Auslegungsspielraum udn macht die eindeutige Bestimmung des außenwirtschaftlichen Ausführers problematisch. Zum anderen müssen ggf auf solche Unternehmen, die bislang keine oder kaum Berührungspunkte zum Außenwirtschaft bzw exportkontrollrechthatten, sich mit den entsprechenden Vorgaben auseinandersetzen"


tja, und dann wird halt noch dazwischen viel das AWG und die Artikel der EG-DU-VO auseinandergenommen und hin und her interpretiert...

Es bleibt interessant und eindeutig nicht klar wie zu Verfahren ist.

waldorf Geschrieben am 15 Januar 2020



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
Törti wrote:
Es bleibt interessant und eindeutig nicht klar wie zu Verfahren ist.


Ich finde es nicht interessant, sondern extrem nervend, dass die beabsichtigte Klarstellung zum Ausführerbegriffes zumindest in Deutschland wegen der parallelen Verwendung dieses Begriffes im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht offensichtlich nicht erfolgreich ist. Die akademischen Beiträge dazu in div. Fachzeitungen verstehen (hoffentlich) doch nur die, die sie verfassen.

Besonders nervend finde ich es, dass ich mich wegen der pauschalen Codierungsanforderung des Zolls mit außenwirtschaftsrechtlichen Fragen auseinandersetzen muss, die bei unserem Warenkreis eigentlich absolut keine Rolle spielen.

Chev Geschrieben am 16 Januar 2020



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1477 Beiträge
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Besonders nervend finde ich es, dass ich mich wegen der pauschalen Codierungsanforderung des Zolls mit außenwirtschaftsrechtlichen Fragen auseinandersetzen muss, die bei unserem Warenkreis eigentlich absolut keine Rolle spielen.

Hallo Waldorf,

mich würde interessieren, in welchen Fällen ihr die Codierung 3LLK und dementsprechend einen abweichenden außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer angebt. Wir geben weiterhin sämtliche ABD's in (direkter) Vertertung ab, bei denen ein EU-Auftraggeber zwischengeschaltet ist. Zollrechtlicher Ausführer und außenwirtschaftlicher Ausführer stimmen überein, beides ist trifft auf den EU-Auftraggeber zu.
Sitzt der Auftraggeber des Geschäftes im Drittland (o. g. Konstellation), so sind wir selbst zollrechtlicher Ausführer. Wie ich beschrieben hatte, sehen wir uns bei diesem Geschäft wegen der von mir genannten Gründe auch als außenwirtschaftlichen Ausführer. Somit auch hier eine Übereinstimmung.
Demnach haben wir unterm Strich keine Vorgänge, bei welchen die 3LLK-Codierung angegeben wird.

Törti Geschrieben am 17 Januar 2020



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18 Oktober 2010
59 Beiträge
Du legst das Gesetz aber meiner Meinung nach auch so aus wie es dir, sorry, in Kram passt :)

Und wenn du das für dich / euch so auslegst, dann ist ja gut.
Die nächste Zeit wird es ja zeigen und ich denke es werden entsprechende Kommentare noch veröffentlicht.
Das wichtige ist nur das man sich damit beschäftigt und sich seinen Fahrplan macht.
Auch eine falsche Auslegung ist ja zumindest besser als Ignoranz.

Aber das der Zoll es augenscheinlich so sieht das ein Drittländer aussenwirtschaftlicher Ausführer sein kann scheint Fakt.

Die Auswirkung der neuen Möglichkeit, selbst als zollrechtlicher Ausführer fungieren zu dürfen, hat halt statt Erleichterung im Prozess eher zum Gegenteil geführt.

Mein Beispiel, um deine Frage zu beantworten, wäre, das wir, die normal nur als Anmelder fungieren, aber dann eine Zollgestellung machen müssen, künftig als zollrechtlicher Ausführer tätig sein können und dann auch unsere Bewilligung mit sofortiger Überlassung. Das ist schon ein Zeitvorteil finde ich.

Wenn ich den nicht nutzen will, bleibe ich weiter nur Anmelder, mein Kunde innerhalb der EU bleibt Zoll- und Außenwirtschaftlicher Ausführer und fertig.

Dann bleibt nur die Konstellation... Kunde sitzt nicht in der EU, sondern im Drittland A, Lieferung durch uns als folglicher zollrechtlicher Ausführer in Drittland B,
ABER ... wieder zur Ausgangssituation.. wer ist außenwirtschaftlicher Ausführer?
Auch wir als einziges EU-Unternehmen oder halt der Drittländer A?

Sorry, man kann es zur Zeit drehen und wenden wie man will... Unsere Auslegung und Denken passt halt nicht zu den neuen Atlas-Infos.. stimmts oder hab ich Recht? :)
nicht ohne Grund zerlegen auch die Rechtsexperten das ganze Thema wenn es so einfach wäre.

so, ich mach gleich Wochenende. :P

Chev Geschrieben am 17 Januar 2020



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10 April 2009
1477 Beiträge
Ich denke, wir drehen uns im Kreis.

Was ich etwas schade finde ist, dass ich nun zum 3. Mal frage, welche konkreten Beispiele ihr (Törti, Waldorf, Summertime) habt, bei denen ihr bereits einen Drittländer als außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer hinterlegt habt. Nach Möglichkeit, bitte auch einen Vorgang mit Genehmigungstatbeständen nennen, wo der Drittländer dann als außenwirtschaftlicher Ausführer gegenüber dem BAFA auftritt, dort einen Genehmigungsantrag gestellt und eine Genehmigung erhalten hat, bevor ihr dann die Ware ausführt.

Erst wenn hier konkrete Praxisbeispiele vorliegen, stimme ich dem zu. Vorher bleibe ich dabei, dass ein außenwirtschaftlicher Ausführer nach dem Außenwirtschaftsrecht kein Drittländer sein kann, wenn mindestens 1 Beteiligter in der EU ansässig ist. Dass die Gesetzeslage die EU-Ansässigkeit nicht konkret vorschreibt, ist mir klar. Dennoch gilt in der Praxis, dass auch der Ausführer in solchen Fällen EU-ansässig sein muss.
Wer sich etwas mit dem Exportkontrollrecht befasst, wird merken, dass es auch nicht anders möglich ist. Die nationalen und EU-seitigen Vorschriften gelten nicht für einen Drittländer, dieser haftet aus dem Drittland heraus nicht für die Ausfuhr. Er kann überhaupt nicht zur Verantwortung gezogen werden. Noch schlimmer: er könnte einen Genehmigungsantrag falsch deklarieren und somit die Vorschriften aushebeln. Ein Drittländer müsste einen Genehmigungsantrag bei sich im Drittland abgeben, da keine europäische Behörde für einen Drittländer zuständig ist. Und das funktioniert nicht, wenn sich die Ware in der EU befindet. Bei einer Ausfuhr aus der EU gelten die dortigen Gesetze. Die dortigen Behörden und die dort ansässigen Personen sind zuständig und sonst niemand.

Wir können die Diskussion endlos so weiterführen. Ob es Sinn macht, ist eine andere Frage.

waldorf Geschrieben am 17 Januar 2020



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
Chev: wir haben keine Waren, die auch nur entfernt genehmigungspflichtig sein könnten, nur ganz normale Konsumgüter. Wir haben ganz normale Reihengeschäfte: Verkauf an ausländische Tochter mit Direktlieferung an deren Kunden. Außerdem Wareeiner im Drittland ansässigen Tochter, die bei uns lagert. Hier melden wir als indirekter Stellvertreter an. In beiden Fällen melden wir bisher keine Codierung an. Bin mir aber nicht sicher, ob das richtig ist.

Törti Geschrieben am 21 Januar 2020



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18 Oktober 2010
59 Beiträge
Chev wrote:
Ich denke, wir drehen uns im Kreis.

Was ich etwas schade finde ist, dass ich nun zum 3. Mal frage, welche konkreten Beispiele ihr (Törti, Waldorf, Summertime) habt, bei denen ihr bereits einen Drittländer als außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer hinterlegt habt. Nach Möglichkeit, bitte auch einen Vorgang mit Genehmigungstatbeständen nennen, wo der Drittländer dann als außenwirtschaftlicher Ausführer gegenüber dem BAFA auftritt, dort einen Genehmigungsantrag gestellt und eine Genehmigung erhalten hat, bevor ihr dann die Ware ausführt.

Erst wenn hier konkrete Praxisbeispiele vorliegen, stimme ich dem zu. Vorher bleibe ich dabei, dass ein außenwirtschaftlicher Ausführer nach dem Außenwirtschaftsrecht kein Drittländer sein kann, wenn mindestens 1 Beteiligter in der EU ansässig ist. Dass die Gesetzeslage die EU-Ansässigkeit nicht konkret vorschreibt, ist mir klar. Dennoch gilt in der Praxis, dass auch der Ausführer in solchen Fällen EU-ansässig sein muss.
Wer sich etwas mit dem Exportkontrollrecht befasst, wird merken, dass es auch nicht anders möglich ist. Die nationalen und EU-seitigen Vorschriften gelten nicht für einen Drittländer, dieser haftet aus dem Drittland heraus nicht für die Ausfuhr. Er kann überhaupt nicht zur Verantwortung gezogen werden. Noch schlimmer: er könnte einen Genehmigungsantrag falsch deklarieren und somit die Vorschriften aushebeln. Ein Drittländer müsste einen Genehmigungsantrag bei sich im Drittland abgeben, da keine europäische Behörde für einen Drittländer zuständig ist. Und das funktioniert nicht, wenn sich die Ware in der EU befindet. Bei einer Ausfuhr aus der EU gelten die dortigen Gesetze. Die dortigen Behörden und die dort ansässigen Personen sind zuständig und sonst niemand.

Wir können die Diskussion endlos so weiterführen. Ob es Sinn macht, ist eine andere Frage.

Hallo Chev,
ich bin in einem großen Industrieunternehmen im Anlagenbau tätig, im Versand wie auch in der Exportkontrolle und deshalb weiß ich auch wie kontrovers die Situation ist.
Entschuldigung, aber ob du bist so wehement kontra eingestellt, dabei ist die Situation doch deutlich undeutlich :)
Nur deshalb ist die Diskussion doch so in Gange.

Wir haben jedenfalls in den meisten Geschäften mehrere Parteien. Unseren direkten Kunden im Drittland, der hat mit einem großen Kunden der Heavy-Industrie Riege wie Doosan z.b. einen Vertrag, der mit einer staatlichen Konzern und der Endverwender und Warenempfänger sind noch wieder andere.
Teilweise wissen wir es, teilweise nicht wer alles in langen Vertragsschlange ist.

Wir haben zu 99,999% Genehmigungsfreie Güter, laufen eher manchmal gegen Embargos und lassen uns Nullbescheide ausstellen, deshalb weiß ich auch das der außenwirtschaftliche Ausführer, der den Antrag bei der BAFA stellt, natürlich keiner aus Pakistan z.b. sein kann.

ABER.. und ja, wir drehen uns im Kreis, hat der Zoll nun diese neue DVO rausgegeben und die widerspricht mein Wissen des (exportkontrollrechtlichen) außenwirtsch.. Ausführers !

Nur darum geht es und da wollte ich mal in die Runde fragen wer das schon anwendet und ggf. schon mit seinem ZA gesprochen hat.

Es einfach zu ignorieren ist halt... naja.. jeder hat ne andere Auffassung von Sorgfaltspflicht. Zumindest beschäftigen sollte man sich doch mal damit :)

Chev Geschrieben am 21 Januar 2020



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ABER.. und ja, wir drehen uns im Kreis, hat der Zoll nun diese neue DVO rausgegeben und die widerspricht mein Wissen des (exportkontrollrechtlichen) außenwirtsch.. Ausführers !

Dies ist in erster Linie getan worden, um zwischen EU-seitigen zollrechtlichen sowie außenwirtschaftlichen Ausführer zu unterscheiden - der Tatsache geschuldet, dass der zollrechtliche Ausführer nicht mehr Vertragspartner des Kunden/Empfängers im Drittland sein muss. Dabei sind in erster Linie Geschäfte gemeint, bei welchen Versender und Auftraggeber in der EU sitzen und lediglich der Empfänger im Drittland ansässig ist.
Denn stellt euch bitte folgende Frage: Wenn der außenwirtschaftliche Ausführer beim o. g. Geschäft auf einen Drittländer zutrifft, warum gibt es dann erst jetzt Codierungen hierfür? Die Definition des außen- wirtschaftlichen Ausführers existiert ja schon länger und wenn bei solchen Dreiecksgeschäften bislang schon ein abweichender, drittländischer außenwirtschaftlicher Ausführer hätte hinterlegt werden müssen, warum gab es dafür bislang keine Codierungen? Die Antwort darauf ist relativ einfach: Weil in solchen Fällen der außenwirtschaftliche Ausführer gleich dem zollrechtlichen Ausführer war, nämlich der Versender innerhalb der EU war beides und ist es auch noch heute. Somit war bislang keine Codierung erforderlich und ist es hierfür eigentlich auch heute nicht. Warum der Zoll (und die Zollverwaltung ist im Übrigen eine andere Behörde als z. B. das BAFA, welches nicht dem Finanzministerium unterstellt ist - nur mal so am Rande) dieses Thema in den Teilnehmerinformationen mit aufgenommen hat, ist mir daher ein Rätsel. Vielleicht einfach mal beim nächsten Vorgang das zuständige Zollamt anrufen und fragen, ob nun der Auftraggeber, der in Hongkong sitzt, aber nach Taiwan liefern lässt, als außenwirtschaftlicher Ausführer hinterlegt/codiert werden muss und warum dies in der Vergangenheit nicht der Fall war. Am besten auch gleich Fragen, ob ihr dann als EU-Versender die Exportkontrollvorschriften nicht mehr einhalten müsst, da ihr ja dann nicht mehr der außenwirtschaftliche Ausführer seid. Und bitte die Frage stellen, an wen sich der Auftraggeber in Hongkong wenden kann, falls Genehmigungstatbestände der zur versendenden Ware vorliegen oder falls der Verwendungszweck des Taiwanesen militärisch ist... Die Antworten würden mich interessieren :-)

Keke_68 Geschrieben am 27 Oktober 2022



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15 Februar 2021
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Hallo, mein aktueller Wissensstand gemäß diverser Seminare und Schulung durch einen Export-Unternehmensberater vor ein paar Wochen ist:

Ein Drittlandunternehmen kann kein Ausführer gemäß UZK sein, wenn es nicht in der EU registriert ist. AW- Ausführer ist demnach immer die letzte in der Europäischen Union ansässige Partei. Die 3LLK Codierung betrifft also nur Unternehmen innerhalb der EU. Wenn aber ein EU-Kunde uns mit der Lieferung zu seinem Kunden in ein Drittland beauftragt und der EU-Kunde hat keine EORI-Nr (nicht dem Atlassystem angeschlossen) kann die 3LLK+0 Codierung vorgenommen werden (= Nur Angabe der Adresse) des EU-Kunden. Sollte ich hier falsch liegen, freue ich mich über ein Feedback.

Was es aber mit dieser TCUI-Nr. auf sich hat, weiß ich absolut nicht, außer dass hiermit angeblich ausländische Unternehmen zollseitig bidentifiziert werden können. Hat jemand hierzu eine eindeutige Erklärung?

Danke & viele Grüße

Chev Geschrieben am 27 Oktober 2022



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10 April 2009
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Ein Drittlandunternehmen kann kein Ausführer gemäß UZK sein, wenn es nicht in der EU registriert ist. AW- Ausführer ist demnach immer die letzte in der Europäischen Union ansässige Partei.

Etwas schwammig.

1.
"Registrierung" ist so eine Sache. Häufig wird im Zollrecht die Ansässigkeit gefordert.

2.
Wenn du vom UZK sprichst, geht es eher um den Zollrechtlichen Ausführer. Dieser hat definitiv in der EU ansässig zu sein. Die Definition ist relativ eindeutig und gleichzeitig flexibel. Die Rolle des Zollrechtlichen Ausführers kann übertragen werden (z. B. auch auf einen Spediteur) und erfordert nicht mehr, der Vertragspartner mit dem Kunden im Drittland sein zu müssen.

3.
In diesem Thread ging es mehr um die Diskussion, wie der Außenwirtschaftliche Ausführer zu bestimmen ist bzw., wer in diese Rolle treten kann und darf. Der Außenwirtschaftliche Ausführer bemisst sich nach der EU-Dual-Use-VO und nach dem AWG und knüpft weiterhin daran an, der Vertragspartner mit dem Kunden im Drittland sein zu müssen. Das wiederum führt dazu, dass Zollrechtlicher und Außenwirtschaftlicher Ausführer auseinander fallen können, da das eine flexibel und das andere (weiterhin) starr ist.
Richtig ist dennoch, dass auch der Außenwirtschaftliche Ausführer generell EU-Ansässigkeit aufweisen muss und nur in absoluten Ausnahmefällen auf eine im Drittland ansässige Partei fallen kann, nämlich nur dann, wenn in der Vertragskonstellation kein EU-Ansässiger auftritt. Ansonsten fällt es immer auf den EU-Ansässigen Vertragspartner des Kunden im Drittland, und falls kein Vertragsverhältnis mit dem Drittländer besteht und nur 1 EU-Ansässiger beteiligt ist - dann auf diesen 1 EU-Ansässigen.

Dazu:
https://cargoforum.de/Forums/viewtopic/t=14397/.html

Keke_68 Geschrieben am 28 Oktober 2022



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15 Februar 2021
26 Beiträge
Guten Morgen Chev,

vielen Dank für die Erklärung. Das bedeutet für uns, wenn ein Drittlandskunde bei uns kauft und uns mit dem Transport zu seinem Kunden, welcher ebenfalls in einem Drittland ansässig ist, sind wir immer der zoll- und außenwirtschaftsrechtliche Ausführer, da wir die einzige EU-ansässige Partei sind.

Wie läuft es dann in diesem Fall mit der Handelsrechnung? BTW: Wir liefern nie DDP. Müssen wir die Rechnungsdaten unseres Drittlandkunden an seinen Kunden übernehmen und nur unsere Bezugsnummer auf die Rechnung setzen, damit sie sich im ABD und AGV wiederfindet? Und erstellen wir in einem solchen Fall eine Proforma-Rechnung oder eine Handelsrechnung? Uns wurde gesagt, dass wir bei Reihengeschäften (DE-DE-DL und DE-EU-DL) wenn wir den Transport beauftragen im ABD die 3LLK-Codierung vornehmen und eine Proforma-Rechnung mit den Daten (VK-Preise) unseres deutschen oder EU-Kunden erstellen müssen. Das hat mich sehr verwirrt, da ich immer der Meinung war, dass eine Proforma nur im Falle von z.B. Mustersendungen usw. erstellt wird. Und wenn dies tatsächlich so richtig ist, wen geben wir dann als Rechnungsadresse an? Das kann ja dann nicht unsere Kunde sein, wenn es nicht unsere VK-Preise sind. Oder nehmen wir dann einfach die Rechnung unseres Kunden und erstellen gar keine? Sorry, dieses Thema wird für mich immer undurchschaubarer, da ich in den letzten Monaten zum Thema Reihengeschäfte zu einer (1) einfachen Frage zig verschiedene Antworten (von professionellen Stellen wie IHK, Export-Unternehmensberatung usw) bekommen habe. Früher haben wir in solchen Fällen einfach unsere Handelsrechnung mit den Preisen an unseren Kunden erstellt und unseren Kunden als Rechnungsadresse und seinen Kunden als Empfänger aufgeführt. Ist eine Handelsrechnung in dieser Aufmachung in diesen Fällen von Reihengeschäften tatsächlich falsch?

Und was hat es mit dieser TCUI-Nummet auf sich? Wir haben zwar einen Dienstleister der unsere ABD's erstellt, jedoch hat auch dieser uns noch nie nach solch einer Nummer gefragt.

Kann man hier vielleicht irgendwie Licht ins Dunkel bringen?

Viele Grüße

Chev Geschrieben am 28 Oktober 2022



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Bzgl. der Codierung 3LLK und TCUI-Nummer - sollte die ATLAS – Teilnehmerinformation 3795/19 auf Zoll.de Aufschluss geben.
Sollten dazu noch Fragen sein, sollten diese direkt dem Zollamt gestellt werden.

Bzgl. der Rechnungsthematik. Bei solchen Reihen- oder Dreiecksgeschäften wird im Regelfall die Handelsrechnung des Auftraggebers (eures Kunden) der Sendung mitgegeben. Denn zwischen euch und dem Empfänger besteht kein Vertragsverhältnis, sodass dieser eure Rechnung an den Auftraggeber nicht sehen sollte bzw. nicht verwenden kann.
Die Basis für die Ausfuhranmeldung bildet jedoch eure Rechnung an den Auftraggeber (Bezugsnummer, Werte, Incoterm usw...), denn es muss eine Verknüpfung zwischen ABD und eurem Geschäftsvorgang hergestellt werden.

Als Warenempfänger in der Ausfuhranmeldung wird immer der letzte bekannte Empfänger im Drittland angegeben.

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