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Berechnung Ab-Werk-Preis
Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?
tsc2013 |
Geschrieben am 01 Oktober 2013
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Dabei seit 08 September 2013 3 Beiträge
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Guten Abend,
für eine Ausfuhr in die Schweiz musste ich eine Präferenzkalkulation erstellen. Unser Kunde stellt uns kostenlos Ware bei, die für wir sein Produkt verwenden. Muss ich den Wert dieser für uns kostenlosen Ware bei unserem Ab-Werk-Preis berücksichtigen? Ich habe das Bauteil in meiner Kalkulation mit Wert 0€ aufgeführt. Der Zoll erkennt die Präferenzkalkulation nicht an. Begründung des Zolls: Jedes Einzelteil muss einen Warenwert haben, mindestens 1ct.
Wie handhabt Ihr das?
Vielen Dank.
Gruß
tsc2013
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CARGOFORUM PARTNER
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Andrea_S |
Geschrieben am 02 Oktober 2013
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Dabei seit 02 August 2013 103 Beiträge
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Wie hast Du die Beistellung denn aus der Schweiz nach Deutschland eingeführt?
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waldorf |
Geschrieben am 02 Oktober 2013
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Ob du die beigestellte Ware deines CH-Kunden bei der Präferenzkalkulation berücksichtigen muss, hängt davon ab, ob Ursprungserzeugnis (dann nein wegen bilateraler Kumulation) oder ob Nicht-Urpsrungserzeugnis (dann ja).
Dann gilt folgender Grundsatz: Die Definition des Ab-Werk-Preises stellt auf den Wert und nicht den Preis ab.
Quelle z.B.: eur-lex.europa.eu/LexU...015:DE:PDF
Insofern muss m.E. bei der Präferenzkalkulation ein realistischer Wert (ggf. ermittelt anhand zollwertrechtlicher Grundsätze) angesetzt werden.
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NAVARA |
Geschrieben am 02 Oktober 2013
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Dabei seit 10 Februar 2010 46 Beiträge
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Unabhängig vom Ursprung erhöhen auch kostenlos beigestellte Vormaterialien immer den AWP, man bildet sozusagen einen fiktiven AWP. Sofern eine Wertregel zu prüfen ist kann dies auch noch von Vorteil sein.
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tsc2013 |
Geschrieben am 02 Oktober 2013
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Dabei seit 08 September 2013 3 Beiträge
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Guten Abend,
vielen Dank für die Antwort. Sind das Deine Erfahrungen bei Abwicklung mit dem Zoll? Sind die Zollbeamten nicht irritiert, wenn der Preis für die Ware auf der Rechnung nicht mit dem AWP auf der Kalkulation übereinstimmt? Kann man das Ganze irgendwo "offiziell" nachlesen?
Dankeschön,
Gruß tsc2013
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NAVARA |
Geschrieben am 02 Oktober 2013
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Dabei seit 10 Februar 2010 46 Beiträge
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Es ergibt sich letztlich aus der Rechtssystematik. Es würde doch keinen Sinn machen, den Ursprung für ein und dieselbe Ware unterschiedlich zu bestimmen, abhängig davon, ob Vormaterialien kostenlos zur Verfügung gestellt wurden oder nicht.
Aber auch aus dem Abkommen mit der Schweiz, Begriffsbestimmung im Artikel 1:
f."Ab-Werk-Preis" ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk...sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst...
Hast Du keinen Kaufpreis für die Vormaterialien geht es weiter, wie Waldorf schon erklärt hat, mit dem Zollwert, der den Wert des Vormaterials bestimmt, s.a. Artikel 1 g und h
www.wup.zoll.de/wup_on...&position=
Der Zöllner guckt auch irritiert, wenn Du ihm die Rechtslage erklärst :)
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rockcitizen |
Geschrieben am 21 Januar 2020
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Dabei seit 22 Oktober 2019 4 Beiträge
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Ich versuche mal, hier aufzusetzen; bisher habe ich Präferenzkalkulationen immer ohne Beistell-Material durchgeführt.
HS-Position: 8537
AWP ohne Kundenbeistellung: € 146
Vormaterial ohne Präferenz: € 16,41 = 11,24%
Auf der verkauften Ware ist noch ein Kundenbeistell-Artikel verbaut (keine Präferenz), Stückpreis € 63,20
Erhöht sich nun der AWP in der Präferenzkalkulation auf € 209,20?
Und verhält es sich bei dem Vormaterial ohne Präferenz dann ebenso?
VG
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Chev |
Geschrieben am 25 Januar 2020
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Schwierig. Denn das Präferenzrecht kennt nach meiner Auffassung den Begriff "Kundenbeistellung" nicht. Maßgeblich ist immer der Ab-Werk-Preis, unter welchem ihr die Ware verkauft. Wird die Ware ab Werk für 146 EUR verkauft, dann ist das auch der Ab-Werk-Preis der Kalkulation. Wenn ihr hingegen für 209,20 EUR verkauft, dann muss dieser Wert herangezogen werden. So wie ich es verstehe, erhaltet ihr die Beistellung kostenlos und berechnet diese somit auch nicht in eurem Preis an den Kunden. Demnach wären die 209,20 EUR nur fiktiv und mir zu heikel, diesen Wert als Ab-Werk-Preis zu nehmen.
Für die Kalkulation müssen alle Vormaterialien einbezogen werden, um anhand der Listenregel bestimmen zu können. Wird das Material vom Kunden in eurem Erzeugnis "verbaut", so ist dieses Material bzw. der wertmäßige Anteil selbstverständlich in der Kalkulation auch zu berücksichtigen.
Ob eine verbindliche Ursprungsauskunft beim Zoll Aussicht auf Erfolg hat, kann ich nicht sagen. Aber vielleicht gibt es eine minimale Chance.
Eventuell ist hier auch ein "anderes Verfahren" die Alternative, z. B. ein Veredelungsverfahren - sofern anwendbar. Da bekommt der Kunde ggf. zumindest seinen Anteil, also seine Kundenbeistellung, zollfrei importiert. Auch das muss aber genau geprüft werden, kommt auch auf die Verfahrensmöglichkeiten des Landes an, in welchem der Kunde sitzt.
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NAVARA |
Geschrieben am 27 Januar 2020
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Dabei seit 10 Februar 2010 46 Beiträge
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Die 209,20 EUR als Ansatz für den AWP sind schon korrekt, er enthält jetzt den Wert aller Vormaterialien; präferenzrechtlich kann es doch keinen Unterschied machen, ob das Vormaterial kostenlos beigestellt oder gekauft wurde.
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Chev |
Geschrieben am 27 Januar 2020
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Zitieren:: |
Die 209,20 EUR als Ansatz für den AWP sind schon korrekt
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Das ist meiner Meinung nach sehr (zu) einfach gedacht.
Denn der Ab-Werk-Preis sind eben nicht 209,20 EUR, sondern 146 EUR. Der Ab-Werk-Preis ist der Preis, mit welchem die Ware an den Kunden ab Werk verkauft wird. Und wenn auf der Rechnung 146 EUR stehen, dann ist dieses der Ab-Werk-Preis.
Wie gesagt, einen solchen Prozess kennt das Präferenzrecht nicht. Ob es bei einer Prüfung durchgeht, dass der Ab-Werk-Preis auf 209,20 EUR in den Kalkulationsunterlagen angehoben wird (da sich kostenlose Kundenware zusätzlich im Erzeugnis befindet), kann ich daher nicht beurteilen.
Ein möglicher Weg wäre, dass die Kundenware zunächst beim Kunden gekauft und dann auf den Preis an den Kunden drauf geschlagen wird. Dann steht ja auch auf der Rechnung 209,20 EUR und es ist sauber. Alles andere ist eher vage.
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waldorf |
Geschrieben am 27 Januar 2020
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Wie wär´s mit einem Blick in die Rechtsgrundlagen, hier Art. 37 Nr. 14 UZK-DA - der ist m.E. ziemlich eindeutig. Die kostenlose Beistellung gehört zweifelsfrei dazu - wäre dem nicht so, könnte man das System ja prima umgehen:
„Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.
Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die im Herstellungsland für die Herstellung des Erzeugnisses tatsächlich angefallen sind, so ist der „Ab-Werk-Preis“ die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;"
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Chev |
Geschrieben am 27 Januar 2020
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Hallo Waldorf,
Zitieren:: |
Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die im Herstellungsland für die Herstellung des Erzeugnisses tatsächlich angefallen sind, so ist der „Ab-Werk-Preis“ die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten
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Und das ist der Punkt. Die Beistellung sind keine "Kosten", sie wird vom Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Beistellung einfach auf den EXW-Preis draufzuschlagen, halte ich daher für gewagt.
Umgehen würde man das System doch eher, wenn man den EXW-Preis in die Höhe treibt. Denn je höher der EXW-Preis, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass die Ware präferenzberechtigt ist. Deswegen verstehe ich deine Anmerkung bzgl. "System umgehen" noch nicht.
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waldorf |
Geschrieben am 27 Januar 2020
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Habe mich auf den Beitrag von rockcitizen bezogen. In seinem Beispiel hat die Beistellware keinen Präferenzursprung.
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Chev |
Geschrieben am 27 Januar 2020
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Ich habe nochmal auf Zoll.de nachgesehen:
Dort heißt es zum Thema "Ermittlung des Ab-Werk-Preises":
In allen Präferenzregelungen ist festgelegt, dass der AWP der Preis des Erzeugnisses ab Werk ist, der dem Hersteller in der Europäischen Union gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst.
Somit stimme ich zu, dass der Ab-Werk-Preis bei oben genannten Beispiel nicht 146 EUR sondern 209,20 EUR ist, da die 146 EUR so gesehen nicht den Wert aller verwendeten Vormaterialien enthalten - es fehlt darin der Wert der Beistellung.
Die Kalkulation des oben angefragten Beispiels gestaltet sich daher meiner Meinung nach wie folgt:
- Ab-Werk-Preis = 209,20 EUR
- Vormaterial ohne Präferenz: 16,41 EUR + 63,20 EUR (Beistellung) = Summe: 79,61 EUR
- es sind wertmäßig somit 38,05% Vormaterialien ohne Ursprung (VoU) im Erzeugnis
- bei einer 40%-Regel (z. B. Listenregel für 8537 für CH) wäre die Ware präferenziell
- bei der 40%-Regel muss aber das Zusatzkriterium erfüllt werden (Tarifsprung, etc. - siehe Liste/Spalte 3)
- bei einer 30%-Regel (Spalte 4) ist die Ware nicht präferenziell, aufgrund von 38,05% VoU im Erzeugnis
Das wäre mein Weg durch die Kalkulation.
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