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Kunde verbringt Ware selbstsänding nach Türkei
Ausfuhrabwicklung und Export Zollabfertigung: Tipps und Tricks für die erfolgreiche Abwicklung von Exportgeschäften. Unser Forum Ausfuhrabwicklung und Zoll behandelt Fragen wie, wie läuft die Ausfuhrabwicklung ab? Wie läuft die Zollabfertigung bei der Ausfuhrabwicklung ab? Welche Dokumente sind für die Ausfuhrabwicklung erforderlich?
LiClaSi |
Geschrieben am 13 Februar 2020
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Dabei seit 15 Juli 2017 7 Beiträge
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Hallo zusammen,
unser türkischer Kunde will Ware persönlich bei uns abholen und auf dem Rückflug mit in die Türkei nehmen.
Ware wird mit 19% VAT fakturiert
Müssen wir in diesem Fall mit dem Hintergrundwissen der geplanten Ausfuhr ein ABD erstellen?
Oder fällt das weg? Es ist ja eigentlich ein innerdeutscher Verkauf... Kunde könnte ja auch nach Hintertupfingen ziehen anstatt nach TR zurückzufliegen...
Danke für Eure Meinungen!
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Chev |
Geschrieben am 13 Februar 2020
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Meiner Meinung nach ist es ein Export, also eine Ausfuhr, wenn ihr gewerblich an einen türkischen Empfänger verkauft, welcher in D nur zu Besuch ist. So gesehen ist es ein Selbstabholer.
Ich würde dem "Reisenden" das ABD (von euch erstellt) nebst Rechnung in die Hand drücken. Diese Dokumente legt er dann persönlich bei der Ausreise am Flughafen beim Zollbüro vor. Dort sollte die Ausfuhranmeldung meines Erachtens dann geschlossen werden und ihr bekommt einen AGV in euer System als Steuernachweis für eine steuerfreie Ausfuhr.
Bei unter 1.000 EUR Warenwert ginge es sogar ggf. ohne Ausfuhranmeldung. Dann muss der Reisende aber dennoch zum Zoll und die Ware mittels der Rechnung mündlich anmelden. Hier ist aber die steuerliche Nachweisführung nicht gegeben / schwierig, da ihr ja keinen AGV erhaltet. Dann müsste man mit USt. berechnen.
P.S.: Unter Umständen benötigt der Reisende noch weitere Dokumente, wie A.TR, Ursprungszeugnis,... um in der Türkei entsprechend Importverzollen zu können. Ob gewerbliche Einfuhren in der Türkei überhaupt direkt am Flughafen durch den "Reisenden" importverzollt werden können, sollte der Kunde vorab prüfen.
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waldorf |
Geschrieben am 13 Februar 2020
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Warum Ausfuhranmeldung ? Wenn ein Kunde mit inländischer MwSt einkauft und nicht ausdrücklich um eine AM bittet, gibt es keinen Grund, eine AM zu erstellen. Ob und wie er das tut, ist ganz allein sein Problem. Selbst wenn der Verkäufer weiß, dass die Ware ins Drittland soll, hat er weder irgendwelche zollrechtlichen Pflichten noch eine Mitverantwortung, falls der Käufer seine Pflichten verletzt.
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Chev |
Geschrieben am 14 Februar 2020
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Zitieren:: |
Warum Ausfuhranmeldung ? Wenn ein Kunde mit inländischer MwSt einkauft und nicht ausdrücklich um eine AM bittet, gibt es keinen Grund, eine AM zu erstellen. Ob und wie er das tut, ist ganz allein sein Problem. Selbst wenn der Verkäufer weiß, dass die Ware ins Drittland soll, hat er weder irgendwelche zollrechtlichen Pflichten noch eine Mitverantwortung, falls der Käufer seine Pflichten verletzt.
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Sehe ich anders. Denn es handelt sich ja scheinbar um einen gewerblichen Vorgang, bei welchem der Verkäufer an den Kunden/Empfänger in der Türkei "liefert". Die Ware wird lediglich durch einen Mitarbeiter des Kunden direkt übernommen. Der Mitarbeiter übernimmt die Ware nicht für sich sondern im Rahmen seines Unternehmens. Somit handelt es sich meiner Meinung nach für den Verkäufer um eine Ausfuhr, unabhängig davon, ob MwSt berechnet wird oder nicht.
Ich stimme jedoch zu, dass der Verkäufer keine Ausfuhranmeldung durchführen muss. Jemand anderes, z. B. der Mitarbeiter als Reisender, muss dann aber die Ware gestellen, das geht dann nur per Rechnung direkt an der Ausgangszollstelle. Und das wiederum geht nur beim Warenwert bis 1.000 EUR. Ansonsten ist hier meiner Meinung nach eine Ausfuhranmeldung obligatorisch.
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waldorf |
Geschrieben am 14 Februar 2020
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Ohne zu wissen, ob bzw. welche Lieferbedingung vereinbart wurde, ist das faktisch ein "ab Werk/EXW"-Verkauf, bei dem ich als Verkäufer vertraglich nicht zur Erfüllung von Ausfuhrförmlichkeiten verpflichtet bin.
Der dargestellte Vorgang ist m.E. keine Lieferung in die TR, sondern aus Sicht des Verkäufers ein Inlandsgeschäft.
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Chev |
Geschrieben am 14 Februar 2020
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Zitieren:: |
Ohne zu wissen, ob bzw. welche Lieferbedingung vereinbart wurde, ist das faktisch ein "ab Werk/EXW"-Verkauf, bei dem ich als Verkäufer vertraglich nicht zur Erfüllung von Ausfuhrförmlichkeiten verpflichtet bin.
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Hier stimme ich zu. Was aber nichts an der Tatsache ändert, dass es sich m. E. um eine Ausfuhr handelt. Und im Regelfall wird die Ausfuhranmeldung ja aus diversen Gründen durch den Verkäufer durchgeführt, auch bei EXW.
Zitieren:: |
Der dargestellte Vorgang ist m.E. keine Lieferung in die TR, sondern aus Sicht des Verkäufers ein Inlandsgeschäft.
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Hierzu muss der Fragesteller noch ein paar Infos geben.
Ob die Ware z. B. mit einem Paketdienstleister geliefert wird, oder ob der Kunde die Ware selbst abholt, ist ja für die Tatsache einer Ausfuhr nicht entscheidend. Wenn das Unternehmen in der Türkei die Ware bestellt hat und als Lieferanschrift hinterlegt wird, dann ist es meiner Meinung nach eine Ausfuhr. Das Unternehmen "schickt" nur einen MA, der quasi EXW abholt. Wer die Ware letztendlich übernimmt, ist nicht entscheidend.
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waldorf |
Geschrieben am 14 Februar 2020
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Ich bleibe schon bei meiner Meinung. Bei einem Umsatzsteuer zahlenden Selbstabholer gibt es keine Verpflichtung, eine AM auszustellen. Selbstverständlich wird sehr häufig bei (oder trotz) EXW eine AM ausgestellt. Wir tun das auch. Aber das ein freiwilliger Kundenservice.
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Brooktor |
Geschrieben am 27 Februar 2020
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Dabei seit 13 August 2013 41 Beiträge
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Der Händler kann alles, muss aber gar nichts.
Kauft der Kunde als Privatperson , dann ist es ein üblicher Ladenverkauf i.S.v. DV A 06 10 Abs. 123 Satz 1. Es können sowohl der Händler nach Art. 1 Nr. 19 b) UZK-DA als auch die Privatperson als zollrechtlicher Ausführer nach Art. 1 Nr. 19 a) UZK-DA auftreten und eine Ausfuhranmeldung abgeben. Tritt der Händler auf, dann muss er den Ausfuhrvorgang steuern, d.h. er muss die AM abgeben und die Privatperson beauftragen, die Ware zu verbringen und am Ausgang zu gestellen. Weiß der Händler nicht, ob die Ware tatsächlich verbracht wird, so steuert er tatsächlich nicht den Transportvorgang und kann nicht zollrechtlicher Ausführer sein.
Bei einem Warenwert von unter 1.000,--€ kann die AM natürlich elektronisch oder durch die Privatperson mündlich/konkludent abgegeben werden. Benötigt die Privatperson zur Erstattung der Ust. zur Vorlage beim Händler einen Nachweis, so muss er zum Zoll und sich den Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke abstempeln lassen.
Ist der Käufer ein Unternehmen und die abholende Person nur ein Bote, dann sind die Möglichkeiten auf www.zoll.de im Beispiel 1 "ab-Werk-Verkauf- dargestellt (https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollverfahren/Ausfuhrverfahren/Warenausfuhr-zweistufiges-Verfahren/Normales-Verfahren/normales-verfahren_node.html)
Gruß
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