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Ermächtigter Ausführer vs. Registrierter Ausführer (REX)


Warenursprung und Präferenzen: Wichtige Faktoren für die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel. Unser Forum Warenursprung und Präferenzen behandelt Fragen wie, was ist der Warenursprung und wozu dient er? Wie wird der Warenursprung bestimmt? Welche Auswirkungen hat der Warenursprung auf die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel? Was ist eine Lieferantenerklärung und wozu dient sie? Was ist eine Langzeit-Lieferantenerklärungen?


waldorf Geschrieben am 17 Februar 2020



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
Mich würde mal interessieren, warum ich für den Status eines ermächtigten Ausführers (EA) eine förmliche Zulassung beantragen muss und meine Präferenzprozesse (zumindest in DE) in einer umfangreichen Arbeits- und Organisationsanweisung dokumentieren muss - für die ich ggf. noch ein Seminar besuchen muss oder gar einen Berater brauche, während für den REX eine einfache Online-Registrierung ausreicht - ganz ohne jeglichen Nachweis.

Warum gibt es unterschiedlich hohe Hürden, wenn ich eine absolut identische Ware 1. als EA in die Schweiz exportiere oder b) als REX nach Kanada? Ich weiß, dass es auch für den REX empfehlenswert wäre, entsprechend organisiert zu sein.
Aber ich verstehe diese extrem voneinander abweichenden Anforderungen des Gesetzgebers für etwas faktisch identisches nicht - bin aber auch kein Jurist (-:

Zumindest in DE könnte man EA und REX doch gleichstellen und auf den Zulassungsaufwand für den EA verzichten, oder ? Das würde beide Seiten entlasten.

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Erzi4 Geschrieben am 18 Februar 2020



Dabei seit
02 Dezember 2008
487 Beiträge
waldorf wrote:
Mich würde mal interessieren, warum ich für den Status eines ermächtigten Ausführers (EA) eine förmliche Zulassung beantragen muss und meine Präferenzprozesse (zumindest in DE) in einer umfangreichen Arbeits- und Organisationsanweisung dokumentieren muss - für die ich ggf. noch ein Seminar besuchen muss oder gar einen Berater brauche, während für den REX eine einfache Online-Registrierung ausreicht - ganz ohne jeglichen Nachweis.
Hallo waldorf,
eine einfache Antwort auf Deine Frage könnte lauten: weil Kanada und Japan besser verhandelt haben, als die anderen Länder, mit denen die EU Freihandelsabkommen abgeschlossen hat.

Der REX war ja vom Grundgedanken her zunächst gar nicht für gegenseitige Zollpräferenzen vorgesehen, sondern eine "Daumenschraube" der EU gegenüber APS-Ländern, um damit den ungeliebten Vertrauensschutz bei falschen Form A auszuhebeln. Denn, wo keine Zollbehörde beim Präferenznachweis mehr beteiligt ist, kann sich auch keine Zollbehörde bei der Ausstellung desselben irren...

Einmal eingeführt, hat die EU jedoch erkannt, dass man den REX auch für gegenseitige Zollpräferenzen nutzen kann, wenn der Vertragspartner sich nicht auf den EA eingelassen hat, so eben zurzeit bei Japan und Kanada. Dass die EU am Konzept des EA aber weiterhin festhält, sieht man an den Freihandelsabkommen, die nach Kanada und Japan in Kraft getreten sind (Singapur) oder in Kraft treten werden (Vietnam).

Nun enthalten die Ursprungsprotokolle mit EA Formulierungen, wie "Ein Ausführer, der eine solche Ermächtigung (Bewilligung) beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und für die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten." Die Ursprungsprotokolle mit REX verweisen lediglich auf die jeweils national geltenden Bestimmungen, in der EU dann Artikel 68 UZK-IA. Hierdurch ergeben sich letztlich die Verfahrens- und Bewertungsunterschiede. Ist das doof? Ja sicher! Wird sich daran in naher Zukunft etwas ändern? Wohl kaum. Denn warum sollte die EU ohne Not über 40 Abkommen ändern, nur um einen Anwendungsstandard zu haben, wenn man aus Behördensicht den EA sowieso viel lieber hat?

waldorf wrote:
Zumindest in DE könnte man EA und REX doch gleichstellen und auf den Zulassungsaufwand für den EA verzichten, oder ? Das würde beide Seiten entlasten.
Das geht schon deshalb nicht, weil die Rechtsgrundlagen eine unterschiedliche Abwicklung ausdrücklich vorsehen. Was die EU-Kommission für die für erforderlich gehaltene Gewähr "für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und für die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen" hält, ergibt sich aus der "EU-Guidance on Approved Exporter". Diese hätte man sicherlich in Deutschland auch anders umsetzen können, denn die Guidance verlangt weder eine konkret als AuO bezeichnete Verfahrensbeschreibung noch gibt es die konkrete Rolle des "Gesamtverantwortlichen Präferenzen". Die Guidance lässt allerdings den nötigen Spielraum für die deutsche Umsetzung. Ein einseitiges Abweichen Deutschlands von EU-Vorgaben in die von Dir präferierte Richtung ist m.E jedoch schlicht nicht möglich.

Saludos
Erzi4

waldorf Geschrieben am 18 Februar 2020



Dabei seit
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1705 Beiträge
Vielleicht sollte sich die Zollverwaltung mal erkundigen, was "ermächtigte Ausführer" in anderen Mitgliedstaaten und den betroffenen Präferenzländern so liefern müssen, um die dortige Anforderungen an die notwendige Gewähr nachzuweisen.
Es würde mich stark wundern, wenn es da viele geben, die auf unserem Niveau sind. Da ist höchstwahrscheinlich sehr häufig EA = REX.

Chev Geschrieben am 22 März 2020



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Ich muss sagen, dass ich auch nicht nachvollziehen kann, warum hier (bei zweiseitigen Abkommen) unterschiedliche Konzepte gefahren werden. Mein letztes Präferenzseminar liegt schon ein paar Jahre zurück, da war das Thema REX noch nicht so ein Thema. In der Zwischenzeit kamen nun die ersten Anwendungsfälle für Kanada und Japan. Den Sinn dahinter habe ich bis heute nicht verstanden.

Sendungen nach Kanada haben wir nicht, das wird bei uns über die USA gesteuert. Und das Abkommen mit Japan wenden wir aufgrund der Komplexität nicht an. Somit fällt REX eigentlich bei uns unter den Tisch. Mir ist es letztens dennoch auf die Füße gefallen bei einer Sendung nach Neukaledonien. Für Neukaledonien und noch 2 weitere Gebiete/Inselgruppen (welche Teil der ÜLG sind) gibt es eine Ausnahmeregelung. Die ÜLG sind normaler Weise nur einseitig präferenzberechtigt beim Import in die EU. Für die besagten Gebiete existiert aber eine Ausnahmeregelung, sodass auch Exporte in diese Regionen präferenziell erfolgen dürfen. Der Knackpunkt ist allerdings, dass dies seit Anfang des Jahres nur noch mittels REX möglich ist, da ÜLG auf REX umgestellt wurde.

Das Präferenzrecht ist komplex genug, und macht es dadurch nicht leichter. Zudem stimme ich Waldorf zu, dass es keinen Sinn ergibt, dass für beide Bewilligungsformen (REX & EA) unterschiedliche Zulassungs- und Anwendungsvoraussetzungen gelten. Zumindest konnte ich den Sinn noch nicht erkennen.

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