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Einfuhr mit Fiskalvertreter, ohne Vorsteuerabzugsberechtigung


Einfuhrabwicklung: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Einfuhrabwicklung und Zollabfertigung einer Importsendung. Unser Forum Einfuhrabwicklung und Import Zollabfertigung behandelt Fragen wie, wie läuft die Einfuhrabwicklung ab? Welche Dokumente sind für die Einfuhrabwicklung erforderlich? Wie wird die Zollabfertigung bei der Einfuhrabwicklung durchgeführt?


derBock Geschrieben am 10 März 2020



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10 März 2020
5 Beiträge
Guten Tag,

bei einer Revisionsprüfung ist ein mir nicht nachvollziehbarer Fall aufgetreten. Ich bin mir nicht sicher, ob das so korrekt ist. Vielleicht könnte jemand ein Statement abgeben?

Wir kaufen Waren von einem Hersteller in Indien. Incoterm lautet C&F. Diese werden per Luftfracht nach Schiphol (Amsterdam, Niederlande) verbracht. Wir verfügen über einen niederländischen Fiskalen Vertreter, der den Import abwickelt. Wir beauftragen einen Spediteur, der die Ware vom Fiskalvertreter zu uns nach Deutschland verbringt.

Waren sind eigentlich von der EUst befreit (wegen irgendein Abkommen mit Indien). Nun wird mir gesagt, dass wir 7% Vorsteuer (die Ware unterliegen in Duetschland dem ermäßigten Steuersatz!) abführen müssen, weil durch die Beanspruchung eines Fiskalen Vertreters ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt.

Die Vorsteuer muss abgeführt werden, da unser Unternehmen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

In meiner bisherigen Welt war der Bezug aus Indien, da die Ware keiner EUst unterliegt, ein steuerfreier Drittland Bezug. Nun scheint das zu wanken. mir fehlt der der umsatzsteuerliche standfestigkeit, um das ganze korrekt zu bewerten

vielen für die Hilfen.

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waldorf Geschrieben am 10 März 2020



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Hallo derBock,

Dein Sachverhalt ist unklar. Einerseits sagst du, deine Ware unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7%, andererseits gäbe es eine „EUSt-Befreiung wegen irgendeinem Abkommen mit Indien“. ich kenne keine EUSt.-Befreiung wegen eines bilateralen Abkommens mit irgendeinem Land. Für Einfuhren aus ID gibt es Präferenzzölle für Entwicklungsländer, die aber nicht die EUSt betreffen. Ggf. gibt es eine Zollbefreiung, die dann auch für die EUSt gilt, z.B. Für Muster etc.

Wie fertigt denn dein Fiskalvertreter in den NL ab ? Wenn dort Zoll- und steuerrechtlich zum freien Verkehr abgefertigt wird, entsteht zwar dort m.W. Die EUSt wird aber nicht erhoben, sondern sofort als Vorsteuer abgezogen. (Wäre übrigens schön, wenn das auch in DE gehen würde).
Alternativ gibt es noch das sog. 42er-Verfahren: Ware wird in den NL nur zollrechtlich abgefertigt und VAT-frei als innergemeinschaftliche Lieferung in einen anderen Mitgleidstaat geliefert. Das sieht dann aus wie EUSt-frei, die Ware unterliegt hier aber der Erwerbsteuer.

derBock Geschrieben am 10 März 2020



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10 März 2020
5 Beiträge
Sorry, kann durchaus sein das hier Äpfel und Birnen durcheinander verwerfe. Ich habe keine AHnung von der Materie.

Bei der Warennummer wirfr EZT-Online aus: Einfuhrumsatzsteuer 7%; Zollpräferenz 0%

Die Abfertigung in den Niederlanden geschieht, glaube ich zum freien Verkehr.


mfg

McElrond Geschrieben am 10 März 2020



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derBock wrote:

Die Vorsteuer muss abgeführt werden, da unser Unternehmen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Moin,

seid ihr denn zum Vorsteuerabzug berechtigt oder nicht?

Gruß

derBock Geschrieben am 10 März 2020



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10 März 2020
5 Beiträge
Nein, wir dürfen keine Vorsteuer ziehen.

Deshalb ergibt sich aus einem innergemeinschaftlichen Erwerb (bspw. 19% VSt / 19% USt) eine Zahllast aus der Vorsteuer, die bei gängigen Unternehmern neutral bleibt. Da Vst = USt

waldorf Geschrieben am 10 März 2020



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
@derBock: ich empfehle, (d)einen Steuerberater zu kontaktieren.

derBock Geschrieben am 11 März 2020



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5 Beiträge
Ein StB wurde bereits invollviert. Inanbetracht der Importabwicklung schien seine Antwort nicht mit großer Sicherheit verbunden zu sein.

McElrond Geschrieben am 12 März 2020



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20 Februar 2018
73 Beiträge
derBock wrote:
Nein, wir dürfen keine Vorsteuer ziehen.

Moin,

ist ein Schuss ins Blaue, aber ich halte es für möglich, dass deshalb keine Intrastat Meldung möglich ist. Somit müsst ihr die EUST zahlen. Kontaktiere dazu am besten deinen Fiskalvertreter oder deine IHK.

derBock wrote:
Ein StB wurde bereits invollviert. Inanbetracht der Importabwicklung schien seine Antwort nicht mit großer Sicherheit verbunden zu sein.

Magst du seine Antwort mit uns teilen? :)

Gruß

derBock Geschrieben am 12 März 2020



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10 März 2020
5 Beiträge
Sinngemäße Antwort des StB ist:
Fiskal Vertreter verbringt die Waren in den Niederlanden für freien Verkehr. Durch das weitere Verbringen der Waren von NL nach DE liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung (gem. &6a Abs. 2 UstG) vor, die in NL anzumelden ist. Der Fiskale Vertreter meldet die Umsätze entsprechend (vermutlich Intrastat bzw. ZM etc. pp). In Deutschland läge eine innergemeinschaftlicher Erwerb gem. §1a Abs. 2 UStG vor.



Meine intention ist zu erfahren, ob die Antwort des StB zumindest plausibel ist, da im unterton der antwort der stb sich nicht so ganz sicher anhörte.

waldorf Geschrieben am 12 März 2020



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1705 Beiträge
Die Schilderung deines StB entspricht meinem geschilderten 42-er Verfahren. (Nur) Zollabfertigung in NL mit anschl. Steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferung nach DE. Voraussetzung ist, dass in der Zollanmeldung Angaben zum Empfänger gemacht werden, insbesondere. Seine USt.-Identnummer. Der Empfänger in DE meldet diese igL in seiner Umsatzsteuermeldung an und diese Erwerbsteuer wird gezahlt bzw. Mit der Vorsteuer verrechnet. Im Gegensatz zur EUSt wird hier nicht konkret ein Bescheid bezahlt, sondern die Buchhaltung wickelt das über die Steueranmeldung hat und der operative Zoll-MA hat vielleicht den Eindruck, dass sein umsatzsteuerfrei - ist es aber nicht.

Weil dieses Verfahren sehr Fehler- und auch betrugsanfällig ist, haben da die Finanzbehörden auch einen besonderen Blick drauf.

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