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Lieferung und Rechnung Dubai Endverbleib Iran


Ausfuhrabwicklung und Export Zollabfertigung: Tipps und Tricks für die erfolgreiche Abwicklung von Exportgeschäften. Unser Forum Ausfuhrabwicklung und Zoll behandelt Fragen wie, wie läuft die Ausfuhrabwicklung ab? Wie läuft die Zollabfertigung bei der Ausfuhrabwicklung ab? Welche Dokumente sind für die Ausfuhrabwicklung erforderlich?


Elli3004 Geschrieben am 18 Mai 2020



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Hallo zusammen,

haben aktuelle eine Sendung für Dubai auf dem Tisch liegen.
Wir haben aber Kenntnis davon, das die Sendung in den Iran geht. Der Kunde aus dem Iran fordert auch von uns ein letter of authorization und ein letter of commitment.
Können wir das in dem Fall überhaupt ausstellen? Es ist ja nicht unser Kunde.
Sein Vorschlag war wir könnten die Lieferung auch direkt an ihn schicken, aber es über einen Rechnungsempfänger in Österreich abwickeln.Welche Variante wäre denn jetzt besser und könnten wir bei beiden Konstellationen überhaupt die o.g. Dokumente ausstellen?

LG

Elli

CARGOFORUM PARTNER

Chev Geschrieben am 19 Mai 2020



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Euer Auftraggeber ist der in Dubai und dort geht die Ware auch (zunächst) hin, wenn ich das richtig verstanden habe. Somit muss der Iraner, welcher der Endkunde eures Kunden in Dubai ist, sich in 1. Linie an diesen wenden und nicht an euch. Ihr habt mit dem Iraner nichts zu tun und ich würde mich da auch auf keine Diskussion einlassen.

Was jedoch wichtig ist: Dieses Geschäft ist deswegen heikel, da ihr scheinbar "positive Kenntnisnahme" habt, dass die Sendung anschließend in den Iran geht. Gegen den Iran liegen weiterhin diverse Embargos vor und ihr seid dann verantwortlich, falls dagegen verstoßen wird - auch über den "Umweg" über Dubai. Das Geschäft kann unter Umständen genehmigungspflichtig sein, das kommt auf die Ware und den Verwendungszweck an. Darüber hinaus kann eine personenbezogene Listung des Endkunden vorliegen, dazu müsstet ihr erstmal die Adressdaten des Iraner haben und den Endkunden dann gegen entsprechende Listung prüfen.

Eine pauschale Antwort kann hier nicht erfolgen, da das Ergebnis sehr stark von eurem Vorgang abhängig ist. Ich würde dies als "heikel" einstufen, gerade wenn der Iran über "Drehscheiben" des mittleren Ostens beliefert wird. Wie gesagt, kommt aber auch auf die Ware und andere Faktoren an. Ich würde vom Kunden in Dubai eine Endverbleibserklärung anfordern und dann weitersehen - anhand dieser müsstet ihr dann entscheiden, ob und wie ihr weiter vorgehen wollt, ggf. auch über eine "Vorabanfrage" bzw. "Sonstige Anfrage" an das BAFA.

Elli3004 Geschrieben am 19 Mai 2020



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79 Beiträge
Danke Chev!
Ich wickel sowas auch echt ungern ab. Wir haben keine gelisteten/DUAL-Use Güter. Es geht um Rohmaterial für Zahnersatz.
Lg und einen schönen Abend. Elli

Chev Geschrieben am 20 Mai 2020



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1477 Beiträge
Elli3004 wrote:

Wir haben keine gelisteten/DUAL-Use Güter. Es geht um Rohmaterial für Zahnersatz.

Dann ist ein Schritt schon mal getan, denn die Ware an sich scheint unkritisch zu sein. Dennoch würde ich die personenbezogene Kontrolle bei Iran-Beteiligung für sehr wichtig halten. Denn auch harmlose Ware kann bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen genehmigungspflichtig oder gar verboten sein.

Zitieren::

letter of authorization und ein letter of commitment

Diese Begriffe habe ich zudem noch nie gehört. Hier würde ich auch über den Kunden in Dubai gehen. Wenn der Iraner Dokumente benötigt, dann muss diese euer Kunde in Dubai beim Weiterverkauf liefern. Ihr selbst habt wie gesagt mit dem Iraner nichts zu tun - außer die Prüfung exportkontrollrechtlicher Fragen, da ihr positive Kenntnisnahme über den Weiterverkauf habt.

Zitieren::

Sein Vorschlag war wir könnten die Lieferung auch direkt an ihn schicken, aber es über einen Rechnungsempfänger in Österreich abwickeln.

Wie gesagt, keine Diskussion eingehen und alles über den Kunden in Dubai regeln lassen. Woher hat der Iraner eure Kontaktdaten und warum verhandelt der mit euch? Der dürfte euch doch gar nicht kennen.
Rechnungsempfänger "Österreich" :-)

Ich frage mich, was euer Kunde in Dubai sagt. Der muss doch eine Bestellung abgegeben haben, worin Auftraggeber, Warenempfänger und Rechnungsempfänger genannt sind. Das sind die Vorgaben und nichts anderes.

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