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Import von Nicht CE konformer Ware


Einfuhrabwicklung: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Einfuhrabwicklung und Zollabfertigung einer Importsendung. Unser Forum Einfuhrabwicklung und Import Zollabfertigung behandelt Fragen wie, wie läuft die Einfuhrabwicklung ab? Welche Dokumente sind für die Einfuhrabwicklung erforderlich? Wie wird die Zollabfertigung bei der Einfuhrabwicklung durchgeführt?


Lerner Geschrieben am 25 Mai 2020



Dabei seit
20 November 2019
39 Beiträge
Guten Morgen,

ich habe ein Problem wobei mir weder so richtig der Zoll noch ein Spediteur helfen kann. Wir wollen Nicht CE konforme Ware aus China nach D importieren, anschließend machen wir diese in unserem Betrieb CE konform und verkaufen diese dann weltweit (Auch Deutschland). Welches Zollverfahren kann ich dazu nutzen? Aktive Veredelung? Der Zoll sagt mir dafür ist die aktive Veredelung nicht vorgesehen. Eigentlich sollte dann die Ware wieder zum Lieferanten geschickt werden, aber mindestens aus der Gemeinschaft ausgeführt werden.

2te Frage: Wie kann man nicht CE konforme Ware aus China importieren und ohne weitere Verarbeitung aus der EU exportieren? Geht das nur mit einem Zolllager, oder gibt es noch eine andere Option?

Vielen Dank für eure Hilfe!

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waldorf Geschrieben am 25 Mai 2020



Dabei seit
23 Juli 2007
1705 Beiträge
Zur Frage, ob Ware ohne CE-Kennzeichnung in eine AV überführt werden kann:
Die aktive Veredelung ist grundsätzlich dafür da, dass Waren importiert, hier be- oder verarbeitet werden und anschließend wieder als Veredelungserzeugnisse ausgeführt werden. Das alles bleibt zollfrei und hat den wirtschaftlichen Zweck, hier Arbeiten durchführen zu können. Nach Art. 256 (1) UZK geht das auch, wenn die einzuführenden Vormaterialien „Handelspolit. Maßnahmen unterliegen“, wenn diese nicht den Eingang in das EU-Zollgebiet untersagen. Gleiches gilt auch für „Verbote und Beschränkungen“. Für das CE-Zeichen muss man also prüfen, ob Waren ohne CE-Kz nicht in den freien Verkehr überführt werden dürfen oder ob bereits der Eingang, also das physische Verbringen verboten ist. Das kann ich jetzt nicht prüfen oder beurteilen. Ein Eingangsverbot gilt z.B. Beim Artenschutz. Ich darf also kein Krokoleder in die EU verbringen, um hier eine Handtasche herzustellen. Ich vermute, dass CE-Kennzeichen knüpft aber eher an die Überführung in den freien Verkehr an. Bei dieser Frage kann wahrscheinlich die IHK helfen.
Wenn die Veredelungserzeugnisse nicht wiederausgeführt werden sollen, sondern in der EU verbleiben sollen, ist dafür die sog. „Endverwendung“ vorgesehen, die ein Sonderfall der aktiven Veredelung ist. Wenn also nicht der Fall des „Eingangs“ vorliegt, müsste der Zoll eigentlich die AV bewilligen. Womit begründet er denn die Ablehnung ?

Zur Frage der unveränderten Ausfuhr von Ware ohne CE-Kennzeichen (ohne Be-/Verarbeitung in der EU): dafür gibt es nur das ZL-Verfahren oder -wenn die Lagerung nicht länger als 90 Tage dauert, die Verwahrung.

Lerner Geschrieben am 26 Mai 2020



Dabei seit
20 November 2019
39 Beiträge
Guten Morgen,

danke für Deine Erklärung. Es handelt sich um einfache Maschinen, allerdings kann der Lieferant kein CE-Kz anbringen. Wir lassen einen Elektriker vor Ort die Maschinen prüfen und bringen dann das CE-Kz an und überführen es anschließend in den freien Verkehr. Der Spediteur hatte mit dem Zollamt kontakt und meinte das es mit aktiver Veredelung nicht geht. Lt UPS geht es nicht weil die Ware sowieso zollfrei ist und daher das Zollamt keine AV akzeptiert. Wenn wir die Artikel aber mit Luftfracht nach D bringen und ein anderes Zollamt wählen funktioniert es, wobei ich immer das Gefühl habe das alle erwarten das wir es anschließend wieder aus der EU exportieren.
Ich verstehe eigentlich nicht was das genaue Problem ist? Wenn ich es anschließend korrekt in den freien verkehr überführe, ist es doch Gemeinschaftsware und ich kann es verkaufen wie ich möchte, oder sehe ich das falsch?

waldorf Geschrieben am 26 Mai 2020



Dabei seit
23 Juli 2007
1705 Beiträge
Das Argument von UPS mit der Zollfreiheit zieht nicht, weil du die Ware ohne CE-Kennzeichnung nicht in den freien Verkehr abfertigen kannst. Die AV sieht nicht zwingend eine Wiederausfuhr vor, insbesondere nicht bei der sog. Endverwendung, die ich in deinem Fall als richtige Lösung ansehe. Alternativ könnte es noch möglich sein, die Prüfung und das Anbringen des CE-Kennzeichens im Rahmen der max. 90-tägigen Verwahrung durchzuführen, wenn diese Behandlung in diesem Verfahren rechtlich zulässig ist.
Ich würde an deiner Stelle nochmal das Zollamt kontaktieren und dein Problem schildern und nach den 2 Alternativen Verwahrung bzw. AV/Endverwendung fragen.

Erzi4 Geschrieben am 26 Mai 2020



Dabei seit
02 Dezember 2008
488 Beiträge
Ich empfehle die Lektüre dieses Artikels auf zoll.de: www.zoll.de/DE/Fachthe...rheit.html

Dort insbesondere den Link "Leitlinien für Einfuhrkontrollen im Hinblick auf die Sicherheit und die Übereinstimmung von Produkten mit den Anforderungen" anklicken und das PDF lesen. Dort wird der vorgesehene Prozess sehr ausführlich beschrieben.

Saludos
Erzi4

waldorf Geschrieben am 26 Mai 2020



Dabei seit
23 Juli 2007
1705 Beiträge
Danke Erzi4, da beim CE-Kennzeichen auf die Überführung in den freien Verkehr abgestellt wird, muss es möglich sein, „Nicht-CE-Ware“ hier in der Verwahrung oder der AV zu „CE-Ware“ zu machen, bevor sie abgefertigt wird. Ich finde kein Argument, was dagegen spricht.

Exactor Geschrieben am 20 Juli 2020



Dabei seit
20 Juli 2020
43 Beiträge
Mein Senf zum Sonntag 2 Monate zu spät:

Verwahr- oder Zolllager. Die Maschinen dort mit CE-Kennzeichnung versehen und erst dann zum zollrechtlich freien Verkehr überführen. Natürlich unter Miteinbeziehung des zuständigen ZA.

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