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Ursprungserklärung mit CH-Ursprungswaren


Warenursprung und Präferenzen: Wichtige Faktoren für die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel. Unser Forum Warenursprung und Präferenzen behandelt Fragen wie, was ist der Warenursprung und wozu dient er? Wie wird der Warenursprung bestimmt? Welche Auswirkungen hat der Warenursprung auf die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel? Was ist eine Lieferantenerklärung und wozu dient sie? Was ist eine Langzeit-Lieferantenerklärungen?


Tobi_Zoll Geschrieben am 14 Juli 2015



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Hallo liebe Community,

wir sind gerade dabei unser Präferenzkalkulationsprogramm umzustellen und sind auf folgendes Thema gestoßen:

Wir erhalten aus der Schweiz viele präferenzberechtigte CH-Ursprungswaren und wollen diese Präferenz auch weitergeben (natürlich nur an EWR, CH, TR).

Die Ursprungserklärung geben wir als ermächtigter Ausführer auf der Rechnung ab:

"Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. DE/*/EA/*) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte CE/EU Ursprungswaren sind."

So, meine Frage ist nun, ob wir zusätzlich zu "präferenzberechtigte CE/EU Ursprungswaren" auch die CH-Ursprungswaren in diesem Satz angeben müssen? Also "präferenzberechtigte CE/EU oder CH Ursprungswaren"

In den einzelnen Positionen der Rechnung werden die Länder explizit genannt und wenn sie nicht präferenzberechtigt sind, auch ausgeschlossen. Z.B.

CH
nicht präferenzberechtigt

DE

CH

Vielen Dank für eure Antworten.

Grüße Tobi_Zoll

CARGOFORUM PARTNER

Tobi_Zoll Geschrieben am 21 Juli 2015



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14 Juli 2015
19 Beiträge
Kann mir keiner von euch helfen?

Unser Softwareanbieter vertritt die Meinung, dass die Ursprungserklärung "Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. DE/*/EA/*) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte CE/EU Ursprungswaren sind." auch bei CH-Ursprungswaren gültig ist, aber ich zweifel das an.

Vielen Dank.

waldorf Geschrieben am 21 Juli 2015



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
Der Satz, so wie er oben wiedergegeben ist, gilt natürlich nicht für CH-Ursprungswaren, weil dies im Satz nicht ausgesagt wird.
Wenn man dort aber "CH" ergänzen würde, ist das m.E. ok.

ustinov Geschrieben am 22 Juli 2015



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Und hier die Begründung zur richtigen Aussage von Waldorf. Die Schweiz ist nicht in der EU sondern in der EFTA, dies wird vielfach übersehen.
Die Buchstaben CE/EU beziehen sich also nur auf die Europäische Union, will
ich jetzt die Schweiz dabeihaben muss ich die Buchstaben CH ergänzen.

Tobi_Zoll Geschrieben am 23 Juli 2015



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14 Juli 2015
19 Beiträge
Vielen Dank für eure Antworten.

Ich bin genau eurer Meinung, nur stehe ich damit ziemlich alleine da! Spätestens wenn wir unsere A&O dem HZA vorlegen, sehen wir ja, was die dazu sagen.

Schon bedenklich, wenn unser Softwareanbieter für Präferenzkalkulation meint, dass CH nicht mit in den Ursprungstext muss...

waldorf Geschrieben am 23 Juli 2015



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1705 Beiträge
Tobi_Zoll wrote:

Schon bedenklich, wenn unser Softwareanbieter für Präferenzkalkulation meint, dass CH nicht mit in den Ursprungstext muss...

Man kann nicht davon ausgehen, dass alle Softanbieter, die Produkte im Bereich Zoll & Außenhandel anbieten, auch die rechtlichen Themen vollumfänglich kennen, verstehen und vermitteln können (oder wollen). Auch die Erwartung "je größer, desto mehr Know-how" muss nach meiner Erfahrung nicht unbedingt zutreffen.

Chev Geschrieben am 06 Juni 2020



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Hallo,

dieser Beitrag ist zwar schon etwas älter - aber hier möchte ich anknüpfen, denn das Thema, welches hier angesprochen wird, kommt meinen Fragen sehr nahe.

Mir ist klar, dass durch das EWR-Abkommen / überregionale Abkommen Vormaterialien der o. a. Länder (EWR, CH, TR) als VmU beim Export des Erzeugnisses in diese Länder mittels EUR.1(-Ursprungserklärung) angerechnet/kumuliert werden dürfen. Dafür muss eine ausreichende Be-/Verarbeitung nach dem Präferenzrecht im Ausfuhrstaat stattgefunden haben.

Oben wird jedoch von einer solchen Be-/Verarbeitung nicht gesprochen, sondern es scheint sich um Handelsware zu handeln, welche aus der CH beschafft und dann unbearbeitet aus der EU (z. B. nach Norwegen) mittels EUR.1(-Ursprungserklärung) weiterexportiert wird. Meine Frage wäre, ob somit folgende Beispiele zulässig sind:

1. Ware (präf.) wird aus der CH beschafft und unbearbeitet mittels EUR.1 nach Norwegen weiterexportiert
2. Ware (präf.) wird aus NO beschafft und unbearbeitet mittels EUR.1 in die CH weiterexportiert
3. Ware (präf.) wird aus NO beschafft und unbearbeitet mittels EUR.1 nach Island weiterexportiert
4. Ware (präf.) wird aus NO beschafft und unbearbeitet mittels EUR.1 nach NO zurück exportiert

Wären all diese Konstellationen rechtlich zulässig?

Erzi4 Geschrieben am 07 Juni 2020



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487 Beiträge
Hallo Chev,

im Anwendungsbereich des Regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gilt für unverarbeitete Waren Artikel 3 Absatz 4 der Anlage 1, der lautet: "Ursprungserzeugnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vertragsparteien, die in der ausführenden Vertragspartei keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eine der anderen Vertragsparteien ausgeführt werden."

Nach Prüfung der Länderkonstellationen CH-EU-NO (Fall 1 und 2) und NO-EU-IS (Fall 3) lautet die Antwort für diese drei Fragen ja! Der Haken: in den Fällen ist die Ausstellung einer EUR-MED mit Kumulierungsvermerk oder eine entsprechende UE erforderlich. Dafür müsste der EU-Ausführer jedoch bereits von dem ersten Lieferanten (also aus CH oder NO) eine EUR-MED oder entsprechende UE erhalten haben. Daran scheitert es in der Praxis häufig.

Bei Fall 4 sieht es allerdings anders aus. Theoretisch gilt dasselbe, wie bei den Fällen 1 bis 3. Jedoch wird der Präferenznachweis bei der (Wieder-)Einfuhr in Norwegen nicht anerkannt werden. Dem steht Artikel 15 Anlage 1 entgegen: "Ursprungserzeugnisse einer der Vertragsparteien können bei der Einfuhr in eine andere Vertragspartei die Bestimmungen der jeweiligen Abkommen nutzen,..."

Bei Fall 4 erreicht man mit entsprechendem Nachweis die Zollfreiheit jedoch auch durch Abfertigung als Rückware, da sie ja nicht verändert wurde...

Saludos
Erzi4

Chev Geschrieben am 07 Juni 2020



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10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo Erzi,

Danke für deine Rückmeldung, die ich komplett nachvollziehen kann.

Meine Frage zielt jedoch nicht auf das "Regionale Übereinkommen" (habe ich vergessen, anzugeben) ab. Denn ich möchte das Thema EUR-MED usw. gerne Außen vor lassen. Mit "überregionalen Abkommen" meinte ich z. B. das Abkommen über die Paneuropäische Zone, welches ein Vorläufer der PAN-EUR-MED-Zone (bzw. dem Regionalen Übereinkommen) ist. Die Paneuropäische Zone enthält den EWR, die Schweiz und die Türkei. Also exakt die Länder, welche der Fragesteller oben angegeben hat. Innerhalb dieser Zone darf mit EUR.1-Nachweisen bei der Kumulierung gearbeitet werden, es sind keine Kumulierungsangaben notwendig. Darauf zielte meiner Meinung nach auch der Fragesteller ab, denn er erwähnte auch nichts von EUR-MED. Er zielte meines Wissens auf EUR.1-Erstellung ab bzw. EUR.1-Ursprungserklärung und schrieb:

Zitieren::

Wir erhalten aus der Schweiz viele präferenzberechtigte CH-Ursprungswaren und wollen diese Präferenz auch weitergeben (natürlich nur an EWR, CH, TR).

Soweit so gut. Meine Frage lautet, ob die o. a. Konstellationen (Fall 1-3) innerhalb des EWR-Abkommens bzw. wie gesagt innerhalb des Abkommens der Paneuropäischen Zone mittels EUR.1 möglich sind - ohne diesen ganzen Hickhack mit EUR-MED usw.

Fall 4 würde ich auch ausschließen, da bei mir keine Be-/Verarbeitung stattgefunden hat und ohne diese die Ware nicht präferenziell in das gleiche Land zurückgeführt werden darf.

Erzi4 Geschrieben am 08 Juni 2020



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02 Dezember 2008
487 Beiträge
Die Aussagen zur EUR-MED ziehe ich mit Blick auf die Ausgangsfrage zurück. Ich sollte sonntags einfach keine Zollforen besuchen...

Die Rechtsgrundlage bleibt zwar dieselbe, aber es ist bei den betroffenen Länderkonstellationen keine EUR-MED bzw. entsprechende UE nötig. EUR.1 reicht hier aus. Allerdings ist man dann in der PAN-EUR-MED-Zone nicht flexibel, sondern kann nur innerhalb der "alten" Länder Schweiz, Liechtenstein, Island, Norwegen und Türkei (für Waren, die nicht zur Zollunion gehören) mit Präferenznachweis liefern.

Chev Geschrieben am 08 Juni 2020



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10 April 2009
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Hallo Erzi,

ich bin froh, dass überhaupt Jemand mit mir hier über solche Themen kommuniziert :-)

Dann lag ich richtig mit meiner Einschätzung und nur Fall 4 ist weiterhin ausgeschlossen?

Letztendlich kann man relativ einfach Ware zwischen diesen Ländern präferenziell "verschieben" bzw. bei entsprechender Be-/Verarbeitung relativ einfach anrechnen (kumulieren) - ohne die komplexen Regeln hinsichtlich EUR-MED, Präferenzmatrix usw. anwenden zu müssen.

waldorf Geschrieben am 08 Juni 2020



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
Chev wrote:
Hallo Erzi,

ich bin froh, dass überhaupt Jemand mit mir hier über solche Themen kommuniziert :-)

Das liegt einfach daran, dass das Thema Präferenzen und insbesondere das Teilgebiet Kumulation so komplex geworden ist, dass da kaum noch jemand durchblickt. Und die Politik, Verbände etc Verkaufen uns immer neue Abkommen mit immer mehr spezifischen Sonderregelungen als Allheilmittel. Hier besteht dringender Vereinfachungs- und Vereinheitlichungsbedarf.

Chev Geschrieben am 09 Juni 2020



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Hallo waldorf,

ja - es gibt selbst in einem Fachforum wie diesem denke ich nur eine Hand voll Leute, die hier tiefergreifendes Wissen haben und die Regeln einigermaßen verstehen / verständlich machen können.

Hinzu kommt noch das Thema REX - mir nach wie vor unverständlich, warum hier 2-gleisig gefahren wird und selbst bereits Ermächtigte Ausführer ihre Bewilligung nicht anwenden dürfen - so z. B. bei Kanada und Japan. Sendungen nach Kanada haben wir nicht, wird bei uns über die USA gesteuert. Und Präferenzen für Japan wenden wir bislang nicht an - zu komplex.
Dennoch sind wir als REX registriert weil dies ein Thema für die ESA-Staaten sein wird und ÜLG. ÜLG ist auch so eine Sache, gilt eigentlich nur als einseitiges Abkommen. Bei manchen Ländern/Inseln darf es aber 2-seitig angewendet werden, dann aber nur mit Erklärung zum Ursprung (REX).

Zudem wenden wir das Abkommen mit Singapur nicht an, dort liegen meines Wissen auch Abweichungen zu anderen Abkommen vor.

Weitere Abkommen sind ja in Planung, es wird nicht besser.

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