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Zollbeauftragter gibt falsche Informationen


Ausfuhrabwicklung und Export Zollabfertigung: Tipps und Tricks für die erfolgreiche Abwicklung von Exportgeschäften. Unser Forum Ausfuhrabwicklung und Zoll behandelt Fragen wie, wie läuft die Ausfuhrabwicklung ab? Wie läuft die Zollabfertigung bei der Ausfuhrabwicklung ab? Welche Dokumente sind für die Ausfuhrabwicklung erforderlich?


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Mountainbike54 Geschrieben am 20 Mai 2020



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20 Mai 2020
6 Beiträge
Hallo Zusammen,

Ich bin neu hier und stehe vor folgendem Problem:
Ich bin tätig in einem global operierenden Unternehmen, wir erstellen alle Ausfuhranmeldungen selber.
Ich habe selber mal vor Jahren Importabfertigung gemacht, daher kenne ich auch die Codierungen gemäß EZT.

Mein Problem ist nun
Die eingetragene Zollbeauftragte unseres Unternehmens gibt mir fehlerhafte Informationen zum erstellen der ABDs.
Bsp falsche und fehlende Codierungen.
Leider ist es auch so das unsere Zollbeauftragte unverbesserlich ist und ich schon einen Kopf gekürzt wurde als ich meine Bedenken ihrer Codierungsvorgaben gegenüber geäußert habe ...
na ja manche wissen einfach alles besser :D

Ich befinde mich nun in der Position wissentlich Fehler zu machen oder die Ausfuhren falsch zu codieren.
Logischerweise habe ich Diese Infos auch schriftlich vorliegen.

Meine Frage ist
Was soll ich tun ?

Unsere ZB ist direkt der Geschäftsführung untergeordnet und ich befürchte einen auf den Sack zu kriegen wenn ich die Arbeit unserer ZB in frage stelle ...

Danke für eure Ratschläge !
Liebe Grüße

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Chev Geschrieben am 20 Mai 2020



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1477 Beiträge
Kannst du ein Beispiel für die fehlerhafte Codierung erbringen? Wird z. B. DUAL-USE als nicht DUAL-USE ausgewiesen (Y901) oder ähnlich?

Wenn du wissentlich fehlerhafte Zollanmeldungen abgibst, kann das Haftungsrisiko, welches beim Unternehmen bzw. des operativen Geschäftsführers/Vorstand (Ausfuhrverantwortlicher) beginnt, bis zu dir als Mitarbeiter herunterreichen. Dazu muss es aber gravierende Mängel geben und du selbst musst fahrlässig gehandelt haben. Da du das Problem bereits angesprochen hast (am besten Nachweis darüber führen), bist du schon mal ein Stück weit entlastet - aber meiner Meinung nach noch nicht komplett. Denn du gibst ja weiterhin wissentlich fehlerhafte Ausfuhranmeldungen ab...

Ist die Zollbeauftragte dein direkter Vorgesetzter? Oder nur "weisungsbefugt"? Falls Letzteres, dann direkt zu deiner Führungskraft gehen. Gibt es noch andere im Unternehmen, die das selbe Problem haben und dir im Prinzip gleichgesinnt sind bzw. weitere Leute mit Zollkenntnissen, die du kontaktieren könntest?

Mountainbike54 Geschrieben am 20 Mai 2020



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20 Mai 2020
6 Beiträge
Bsp.
Zolltarifnummer 38089990
Da wurden mir folgende Codierungen vorgegeben: y915, y916
Als ich mir das EZT mal angesehen habe, bin ich ehrlich gesagt fast vom Stuhl gefallen. Ich habe gelernt die Kompetenz der ZB nicht zu hinterfragen.

Mit wurde leider auch vorgeworfen wahllos zu codieren da Ich bei der 39269097 auch die Fußnoten berücksichtigte und mit 3LNA codieren möchte, wurde Mir untersagt. Leider nur mündlich...

Ich habe zahlreiche dieser Beispiele...

Ich habe sogar eine schriftliche Mitteilung das Y923 nur Anwendung findet wenn es sich um Abfälle handelt... also das Gegenteil von dem was eig Die Codierung aussagt.

Die ZB ist direkter Vorgesetzter. Leider gibt es niemanden in dem Unternehmen der sonst noch Ahnung vom Zoll hat.

Du hast es erkannt! Ich erstelle wissentlich fehlerhafte Ausfuhren und das bereit mir ein enormes Kopfzerbrechen.
Ich bin schon am überlegen das in irgendeiner Form zur selbstanzeige zu bringen da ich befürchte das es bei einer Aussenwirtschaftsprüfung eskalieren könnte.
Ach und eine wichtige Info wäre noch das wir ermächtigter Ausführer sind. Dh alle abds laufen „durch“ gestellungen außerhalb des Amtsplatzes haben wir zwar auch aber eher selten

Mountainbike54 Geschrieben am 20 Mai 2020



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20 Mai 2020
6 Beiträge
Ach so und zum Thema Dual-Use. Wenn mir schriftlich mitgeteilt wird das ein Material nicht Genehmigungspflichtig ist, ist das für mich das Go um mit y901 zu codieren.
Ich prüfe zwar die Anhänge aber auch nicht für jede warentarifnummer.

waldorf Geschrieben am 21 Mai 2020



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1705 Beiträge
Hallo Mountainbike54,

du hast letztlich 3 Möglichkeiten:
1. Deine Zollbeauftragte ansprechen, ihr sagen, dass sie falsch liegt und wenn sie weiterhin darauf besteht, deutlich machen und notieren, dass du „auf Anweisung“ handelst;
2. oder nach dem erfolglosen Gespräch zur Geschäftsleitung gehen und die informieren;
3. dem Konflikt aus dem Weg gehen, weiter falsche Anmerkungen abgeben. Die Wahrscheinlichkeit, dass du persönlich vom Zoll irgendwie sanktioniert wirst, ist m.E. Eher gering.

Zu deinem schönen Satz „ich habe gelernt, die Kompetenz von Zollbeauftragten nicht zu hinterfragen“: Natürlich muss man das - habe noch keinen allwissenden Zollbeauftragten kennengelernt (würde ich sogar nicht mal von mir behaupten (-:) wo hat denn der Zollbeauftragte sein Wissen her - mal ein Seminar besucht ? Es gibt doch in DE kaum einen Job, in dem so viele Menschen mit keinem oder -fast schlimmer- gefährlichem Halbwissen rumlaufen wie im Zollbereich. Der Grund: es gibt keine Ausbildung, kein Studium in diesem Bereich und auch bei den Seminaranbietern und -Referenten/innen gibt es ebenfalls enorme Qualitätsunterschiede.

Mountainbike54 Geschrieben am 21 Mai 2020



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20 Mai 2020
6 Beiträge
Hallo Waldorf,
Danke für deine Tipps !

Mein Problem ist, dadurch das ich lediglich ein kleiner Stern am Horizont des Unternehmens bin, auch Sachbearbeiter genannt xD das ich zwar weiß das mir fehlerhafte Infos aufgegeben werden, auch wenn ich dann schreibe / sage:
Du pass mal auf: bei WTN 39269097 muss wie folgt codiert werden y901, y906, y904 und 3LNA, kann aber nicht 100% begründen warum es so ist, mir wird dann gesagt dass ich nur mit y901 codieren soll. Der Rest wird quasi ignoriert...

Ich verstehe und kenne die Funktion der Ycodes könnte jetzt aber keine Erklärung auf die Schnelle aufsagen diese zu ignorieren, weshalb ich mich auch ungern auf eine Diskussion mit der ZB einlasse und wenn ich mich entscheide das offiziell bei der Geschäftsführung bekannt zu machen, möchte ich schon fundierte und korrekt argumentierte Infos weitergeben.

Mmhh. Wegen dem Halbwissen (same Here), Schulungen müssen ja vorliegen da man sich beim zuständigen HZA sonst nicht als ZB eintragen lassen kann. Also jemand ohne Wissen über Zoll (Bsp ein Bäcker), wird doch niemals vom Zoll akzeptiert werden :D

waldorf Geschrieben am 21 Mai 2020



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
Mountainbike54 wrote:
.
Mmhh. Wegen dem Halbwissen (same Here), Schulungen müssen ja vorliegen da man sich beim zuständigen HZA sonst nicht als ZB eintragen lassen kann. Also jemand ohne Wissen über Zoll (Bsp ein Bäcker), wird doch niemals vom Zoll akzeptiert werden :D


Um Dich abzusichern, welche Codierungen richtig sind, kannst du doch einfach mal bei deiner IHK oder dem Zollamt nachfragen. Mit dem Ergebnis kannst du dann auf deine Chefin zugehen.

Nochmal zum Wissen: im Zollrecht gibt es nur beim AEO die Pflicht, einen „Zollzuständigen“ (nicht „-verantwortlichen“ - diese Bezeichnung wird gerne verwendet, um den Personen eine Verantwortung einzureden, die sie so nicht haben) zu benennen. Der muss entweder 3 Jahre Zollerfahrung haben oder andere Nachweise, z.B. Seminar-Bestätigungen, liefern.
Eine Überprüfung der Qualifikation dieser Personen durch den Zoll findet nicht statt - da wär auch noch schöner.

Diese Seminar-Bestätigungen bekommst du ja schon, wenn du teilnimmst. Das heißt aber nicht, dass du verstehst, was da vermittelt werden soll. Also, nicht zu viel Demut vor der Person und dem Titel eines „Zollbeauftragten, -verantwortlichen“ oder was es sonst noch für tolle Bezeichnungen gibt.

Chev Geschrieben am 21 Mai 2020



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10 April 2009
1477 Beiträge
Sind denn die Vorkenntnisse der Zollbeauftragten bekannt? In der Regel sind die Anforderungen - zumindest in größeren Firmen - relativ hoch, z. B. rechtswissenschaftliches Studium. In kleineren Unternehmen kann das anders sein, Waldorf sprach den Fachkräftemangel an.
Der Zollbeauftragte entlastet den Ausfuhrverantwortlichen innerhalb der Geschäftsleitung, Letzterer haftet dadurch weniger persönlich. In der Regel hat innerhalb der Geschäftsleitung Niemand Ahnung, geschweige denn Zeit, sich mit dem Thema Zoll und Exportkontrolle zu beschäftigen. Umso wichtiger ist heutzutage die Funktion des Zollbeauftragten geworden, da das Thema sehr komplex und umfangreich ist.

Zur Sache:
Wenn ihr "Zugelassener Ausführer" seid, dann wird erstmal nicht viel passieren. ABD's gehen automatisiert durch bzw. werden sofort / vom System überlassen. Der Zoll kann jedoch jederzeit Stichproben nehmen und sich einzelne Ausfuhranmeldungen anschauen. Ansonsten würde erstmal Niemand mitbekommen, dass die Codierungen ggf. fehlerhaft sind - evtl. noch die Ausgangszollstelle. Heißt: die fehlerhaften ABD's würden frühestens bei einer Nachprüfung im Betrieb auffallen.

Zum Thema Codierungen:
Dieses ist generell kein Einfaches Thema. Ich denke, dass sich viele Unternehmen damit schwer tun.
Helfen kann das Benutzerhandbuch "EZT-Online Auskunft" sowie das Handbuch "Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungs-codierungen, elektronische Abschreibung", beides von der Generalzolldirektion.

Wenn mehr Codierungen als im EZT verlangt gesetzt werden, dann halte ich dies für unkritisch. Negativcodierungen müssen allerdings der Wahrheit entsprechen und vorher geprüft worden sein. Darum hatte ich nach einem Beispiel gefragt, wo eine Codierung nicht der Wahrheit entspricht. Erst dann wird es heikel.

Zitieren::

Mit wurde leider auch vorgeworfen wahllos zu codieren da Ich bei der 39269097 auch die Fußnoten berücksichtigte und mit 3LNA codieren möchte, wurde Mir untersagt. Leider nur mündlich...

Ist so eine Sache. Wenn 3LNA und/oder Y901 im EZT gefordert sind, müsste man diese eigentlich setzen. Prüfen, ob ihr DUAL-USE oder Rüstungsgüter versendet, müsst ihr sowieso (bei jedem Ausfuhrvorgang). Denn diese sind immer genehmigungspflichtig. Bei gewissen ZTN / Ländern verlangt der Zoll laut EZT allerdings noch zusätzlich die Negativcodierung. Hingegen ist es meines Wissens auch schon vorgekommen, dass der Zoll Negativcodierungen verlangt, auch wenn diese nicht im EZT angezeigt waren.

In der Praxis würde ich 3LNA und Y901 nur in Länder abgeben, gegen welche (Waffen-)Embargos vorliegen bzw. bei Ländern, die bei euch seitens Zoll von der sofortigen/automatischen Überlassung ausgenommen sind - das könnte z. B. der Iran oder Pakistan sein.
Wenn ihr in solche Länder nicht liefert, würde ich das Thema Codierungen relativ einfach halten und diese ggf. generell weg lassen. Das kommt aber auch auf eure Ware an. Wenn ihr z. B. weder DUAL-USE noch Rüstungsgüter habt und die Ware relativ harmlos ist, dann dürfen meines Wissens Negativcodierungen wie Y901 auch weg gelassen werden - wenn aus der Warenbeschreibung hervorgeht, dass diese unkritisch ist.

Dies sollte die Zollbeauftragte klären und entsprechend einführen - auch Anhand einer Arbeitsanweisung. Meines Erachtens ist eine solche Arbeitsanweisung obligatorisch für Bewilligungen wie "Zugelassener Ausführer" und/oder "AEO".

P. S. ich habe noch ein paar Ergänzungen hinzugefügt.

TheDispatcher Geschrieben am 21 Mai 2020



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196 Beiträge
nunja, Ausfuhrgenehmigungen für Dual Use oder Rüstungsgut müssen codiert werden...

Bei Ausfuhren in Embargo Länder sollten Negativcodierungen erfolgen...
Sie müssen jedoch erfolgen, wenn das Embargo dies vorsieht.

Sonst besteht aber grundsätzlich rechtlich keine Pflicht zur Negativcodierung

nachzulesen im Merkblatt - Punkt 15
"Handbuch Ausfuhrgenehmigungen Genehmigungscodierungen elektronische Abschreibung"
Link: www.zoll.de/SharedDocs...nFile&v=21

es sei denn die SDE Bewilligung verlangt es widerum

Mountainbike54 Geschrieben am 21 Mai 2020



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20 Mai 2020
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Sooo... Ich musste erstmal lesen und das hat allesgedauert.
habe mir erstmal das Handbuch von der Generalzolldirektion durchgelesen und das Merkblatt zum EZT online.

zum Wissen der ZB kann ich leider nichts sagen, mir wurden weder Zertifikate noch sonstige Daten vorlegt. Der berufliche Werdegang wurde mir leider auch nie offen gelegt. Ich kann leider nur sagen was mir gesagt wurde und das ich die Fachkenntnisse und die Kompetenz nicht hinterfragen soll, da ich lediglich ein Operator bin und keine eingetragene Zollbeauftragte... ( war übrigens ein Zitat). Ja, mein Arbeitsumfeld ist absolut traumhaft :D

Ich bin mittlerweile ein Stück weiter gekommen (Danke euch übrigens für die Hilfe und die Erklärungen) :-)

Ich kenne leider nicht den Inhalt unserer SDE Bewilligung, aber danke für den Rat. Ich werde mir diese am Montag zur Brust nehmen, habe Morgen Brückentag.

Dadruch dass ich mir jetzt Handbuch jetzt 2 Mal sehr genau durchgelesen habe, habe ich gesehen, dass man in der Tat nicht zu Negativcodierungen verpflichtet ist, aber sie werden als sinnvoll angesehen, vorallem dann wenn man Güter exportiert die unter dieser Warennummer (auch) als genehmigungspflichtige Waren erfasst werden. Bsp man exportiert Balken aus unedlen Metallen Kap. 73, die auch in der Rüstungsindustrie verwendung finden würden.

so und jetzt die Praxis:
Wer von euch hat nicht schon eine Rückweisung vom Zoll erhalten, weil die Maßnahmen gemäß EZT nicht beachtet wurden ;-) bitte hand heben und nicht lügen.:-D

ich hatte dies vor einigen Monaten als ich ein Produk aus Kap. 85 in die SChweiz exportieren wollte, da machte mich der Zöllner aufmerksam das ich die Fußnoten nicht berücksichtigt habe. Zusaätzlich mit 3LNA codiert und neu rausgeschickt, prompt kam auch schon das ABD.

und das ist das Thema:
Ich hatte in Vergangenheit schon einmal das Problem das ich Rückweisungen hatte, da mach ich es doch einheitlich und richtig für jede Warentarifnummer, oder sehe ich das falsch? Warum sollte den Maßnahmen der EZT nicht folge leisten?
totaler schwachsinn ... bzw. nur teilweise wie es mir nunmal vorgelebt wird. Ich darf bei 39269097 wenn überhaupt dann nur mit Y901 codieren obwohl die Maßnahmen wesentlich umfangreicher sein ...

Die Anhänge bei Dual Use prüfe ich erstrecht dann, wenn ich bsp. spezielle Module oder Umrichter exportiere, weil wir teilweise auch genehmigungsplichtige Güter zum Export haben.
Es ist nicht so, dass wir ein kleines portfolio an Produkten haben, nein nein es umfasst ca. 70.000 Artikel.

Mountainbike54 Geschrieben am 21 Mai 2020



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20 Mai 2020
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und ich lese weiter :D
ich glaub ich sollte mal ein wirklich gutes Seminar der IHK besuchen ...

ich habe hier ein sehr interessantes Merkblatt vom Zoll gefunden
"Hinweisblatt zu den Codierungen für Unterlagen und Erklärungen für Verbote und Beschränkungen im IT-Verfahren ATLAS" Stand Feb. 2018

dort heißt es Zitat: Beispiel: Ausfuhr am 22.02.2018, Warennummer 9702 0000

In diesem Fallbeispiel kann die Ausfuhr – soweit keine Hinderungsgründe nach anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen – aus VuB-rechtlicher Sicht nur gestattet werden, wenn:
 entweder eine gültige, für die Ausfuhrsendung ausgestellte Ausfuhrgenehmigung angemeldet und vorgelegt wird, oder
 die angemeldete Ware nicht von der VO (EG) Nr. 116/2009 erfasst wird und der Anmelder, wie in der TARIC-Maßnahme vorgesehen, dies durch die Angabe der Unterlagencodierung „Y903“ erklärt.

dort steht nirgendwo dass man verplichtet ist, eine Codierung aufzugeben, jedoch steht dort ganz klar, dass eine ausfuhr nur gestattet wird, insofern eine Ausfuhrgenehmigung vorliegt oder man nutzt die negativ codierung.

Das Handbuch der Generalzolldirektion ist Stand Apr. 2020


Dieses Thema wurmt mich so arg, dass ich da morgen o. am Montag echt mal anrufen werde :D

Chev Geschrieben am 22 Mai 2020



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ich hatte dies vor einigen Monaten als ich ein Produk aus Kap. 85 in die SChweiz exportieren wollte, da machte mich der Zöllner aufmerksam das ich die Fußnoten nicht berücksichtigt habe. Zusaätzlich mit 3LNA codiert und neu rausgeschickt, prompt kam auch schon das ABD.

Die Schweiz ist kein Embargoland, darum setzen wir generell keine Codierungen dort. Als Zugelassener Ausführer (SDE) werden Sendungen in die Schweiz automatisch überlassen. Darum fragt hier kein Zöllner nochmal bei uns nach.
Natürlich dürft ihr Negativcodierungen setzen - unabhängig, ob im EZT gefordert oder nicht und auch unabhängig vom Land. Einzige Bedingung: Negativcodierungen müssen der Wahrheit entsprechen (Prüfung), da dies eine rechtsverbindliche Erklärung ist. Es ist nicht falsch, Negativcodierungen zu setzen, wenn diese im EZT nicht stehen.

Falsch ist es, wenn Negativcodierungen nicht der Wahrheit entsprechen. Deswegen nochmal die Frage, ob das bei euch so war. Oder ist mit "falschen Codierungen" nur gemeint, dass diese nicht im EZT angezeigt waren und trotzdem gesetzt wurden? Wie gesagt, ist Letzteres unkritisch - wobei ich nie mehr bzw. andere Negativcodierungen setzen würde - als diejenigen, die im EZT gefordert sind. Es sei denn, ein Zöllner gibt eine explizite Negativcodierung vor.

Bremsbacke Geschrieben am 12 Juli 2020



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Negativcodierungen müssen angegeben werden, wenn es eine Ausfuhrbeschränkung für die Ware gibt. Das hängt auch von der Ware ab, nicht unbedingt am Empfangsland. Kann man im Elektronischen Zolltarif aber auch abfragen - länderbezogen. Es gibt für die Schweiz für viele Waren eine Allgemeine Genehmigung.

Chev Geschrieben am 16 Juli 2020



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Negativcodierungen müssen angegeben werden, wenn es eine Ausfuhrbeschränkung für die Ware gibt.

Was ist mit Ausfuhrbeschränkung gemeint? Wenn Ware einer Ausfuhrbeschränkung unterliegt, darf sie entweder gar nicht oder nur mit Genehmigung (z. B. einer Ausfuhrgenehmigung) ausgeführt werden. Und in beiden Punkten werden ganz bestimmt keine Negativcodierungen angegeben - im Fall einer (erteilten) Ausfuhrgenehmigung oder einer allgemeinen Genehmigung wird zwar codiert - aber das sind keine Negativcodierungen - sondern "Codierungen".

Negativcodierungen werden hinterlegt, wenn die Ware eben keiner Ausfuhrbeschränkung unterliegt. Gängige Negativcodierungen sind Y901 (nicht Dual-Use-gelistet) und 3LNA (kein Rüstungsgut). Diese drücken aus, dass die Ware nicht gelistet ist und somit warentechnisch keiner Beschränkung unterliegt.

Zitieren::

Das hängt auch von der Ware ab, nicht unbedingt am Empfangsland.

Steht eigentlich alles weiter oben schon im Text. Generell muss für jegliche Ausfuhr geprüft werden, ob ich möglicher Weise Dual-Use oder gar Rüstungsgüter versende. Die sind, egal wohin, immer genehmigungs-pflichtig. Bei welcher Ware/Ländern Negativcodierungen gesetzt werden (müssen), ist davon losgelöst und wie oben beschrieben ein komplexes Thema. Man kann die Codierungen immer setzen, oder nur wenn im EZT gefordert oder nur bei den aktuellen Embargoländern bzw. Ländern, die in der SDE-Bewilligung nicht enthalten sind. Es gibt keinen Königsweg an der Stelle.

Bremsbacke Geschrieben am 17 Juli 2020



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Bei den Dual-Use-Gütern geht eben aus der Zolltarifnummer nicht hervor, ob eine Ausfuhrbeschränkung vorliegt. Das kann der Zöllner dann nicht erkennen. Die Nummer beinhaltet dann sowohl die "harmlose" Ware, die mit der Negativcodierung versehen wird, als auch die kritische Ware, die meist technisch bestimmte Voraussetzungen erfüllt, für die dann eine Allgemeine oder Einzel-Genehmigung vorliegen muss. Hier ist auch die genaue Beschreibung der Ware in den Ausfuhrpapieren wichtig.

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