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AGB: Übergabe Gefahr auf Besteller bei eigenem LKW


motaboi Geschrieben am 20 Juli 2020



Dabei seit
12 Oktober 2018
29 Beiträge
Hi,

bin gerade stutzig über einen Absatz in der AGB eines Lieferanten, evtl. kann jemand weiterhelfen:
Zitieren::
Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer geht
die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch beim Transport mit unseren Fahrzeugen.

Ist denn rechtlich gültig was da steht? Die Gefahr geht an den Besteller über, wenn der Lieferant seinen eigenen LKW belädt? Das hätte ich auch gern, dann wäre ja jeder Endkunde selbst für Transportschäden verantwortlich...
Incoterm "ab Werk" ist eindeutig, wenn aber der Lieferant seinen eigenen LKW einsetzt, ist er damit Frachtführer und weiter für die Ware zuständig - oder sehe ich das falsch?

Hintergrund ist, dass wir uns gerade mit einem Lieferanten über eine Reklamation streiten. Für uns ist klar das die Ware bereits auf dem LKW des Lieferanten beschädigt bei uns angeliefert wurde.

Grüße

CARGOFORUM PARTNER

Exactor Geschrieben am 20 Juli 2020



Dabei seit
20 Juli 2020
43 Beiträge
Hallihallo,

Die Frage nach rechtlicher Gültigkeit von Incoterms ist schon eine gute Frage an sich.. Das musste ich selbst schon schmerzlich am eigenen Leib erfahren..

Die INCOTERMS® sind keine gesetzliche Regelung, kein völkerrechtliches Regelwerk, sondern vielmehr den AGB ähnliche Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer, die nur dann Rechtskraft erlangen, wenn sie vertraglich vereinbart werden!!!

Was steht denn auf der Rechnung bzw. dem Kaufvertrag? Auch ab Werk? Dann siehts schlecht aus..
Denn dann entstand der Schaden eventuell wirklich auf Gefahr des Käufers:
EXW stellt die Mindestverpflichtung für den Verkäufer dar. Der Verkäufer hat gegenüber dem Käufer keine Verpflichtung, die Ware zu verladen, selbst wenn der Verkäufer in der Praxis dazu besser in der Lage wäre. Falls der Verkäufer die Ware verlädt, tut er dies auf Gefahr und Kosten des Käufers. (Anstelle EXW wäre FCA empfehlenswert, wenn der Verkäufer verlädt)

Dass die Ware schon schadhaft verladen wurde, könnte man dem Verkäufer eh kaum beweisen.. Da hätte man zu diese Lieferbedingungen (ab Werk) die Ware schon selbst abholen/verladen müssen und vorweg auf Schäden untersuchen.

Ungeachtet der "Rechtslage" ist das natürlich eine absolute Frechheit vom Verkäufer und sollte mit Konsequenzen bestraft werden. Ich hoffe dabei auf die Rache des freien Marktes. Vielleicht gibt es ja einen alternativen Lieferanten?

freundliche Grüße

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