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Präferenzbedingung für Serbien / Positionswechsel bei Bulk


Warenursprung und Präferenzen: Wichtige Faktoren für die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel. Unser Forum Warenursprung und Präferenzen behandelt Fragen wie, was ist der Warenursprung und wozu dient er? Wie wird der Warenursprung bestimmt? Welche Auswirkungen hat der Warenursprung auf die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel? Was ist eine Lieferantenerklärung und wozu dient sie? Was ist eine Langzeit-Lieferantenerklärungen?


Adrian Geschrieben am 28 Juli 2020



Dabei seit
28 Juli 2020
2 Beiträge
Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt:

wir importieren Vitamine aus Asien als Bulkware (gepresste Tabletten)
diese werden in der EU in Blister, Flaschen oder Kartons verpackt und
innerhalb der EU verkauft

nun kommen mit der Schweiz und Serbien Drittländer dazu

als Präferenzansatz können wir weder die Bearbeitung anwenden (Minimalbearbeitung)
noch die Wertregel.

Jedoch gäbe es den Ansatz des Positionswechsels

von 210690 (Import der Bulkware)
auf 300450 (Export der verpackten Ware)

wäre dies eurer Meinung nach genug um eine EU Präferenz zu gerecht fertigen?

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waldorf Geschrieben am 28 Juli 2020



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1705 Beiträge
Du kannst dir nicht irgendeine Ursprungsregel aussuchen. Du musst in den Abkommen mit CH und Serbien die Regel erfüllen, die dort für die Warennummer deines Produktes definiert wurde. Ob das von dir beschriebene Verpacken ausreicht, wage ich mal zu bezweifeln.

Erzi4 Geschrieben am 29 Juli 2020



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487 Beiträge
Hallo Adrian,

mit der Antwort auf Deine Frage könnte man tatsächlich ein Buch füllen. Du hast es tatsächlich mit vielen "wenns" und "abers" zu tun, die am Ende des Tages aber alle zu dem gleichen Rat führen: Wenn eine Be- und Verarbeitung in der EU ausschließlich im Verpacken besteht (egal, wie aufwändig der Verpackungsprozess ist), sollte man keinen Präferenznachweis ausstellen, selbst wenn die produktspezifischen Ursprungsregeln erfüllt wären.

Warum dieser Rat?

1. Der handelspolitische Ursprung ändert sich nicht!
Du importierst die Tabletten mit asiatischem Ursprung. An den Tabletten selbst wird keine weitere Be- oder Verarbeitung vorgenommen, sie werden in Deutschland lediglich verpackt. Nach Artikel 60 Zollkodex ist das (handelspolitische oder nichtpräferenzielle) Ursprungsland das Land, in dem die letzte wesentliche Be- oder Verarbetung stattgefunden hat, die zum einem neuen Erzeugnis führt oder eine wesentliche Verarbeitungsstufe darstellt. Verpacken (auch verblistern) macht aus den asiatischen Tabletten weder ein neues Erzeugnis noch stellt Verpacken eine wesentliche Verarbeitungsstufe dar. Die Tabletten behalten daher ihren asiatischen Ursprung. Alle Ursprungsmarkierungen, z.B. Label oder Angabe des "Country of Origin" auf der Rechnung lauten daher "asiatisches Land". Selbst wenn Du aus präferenzrechtlicher Sicht tatsächlich eine EUR.1 oder eine UE erstellen könntest, hättest Du einen Widerspruch zum angegebenen "Country of Origin", den in der Praxis niemand versteht. Abwicklungsschwierigkeiten wären vorprogrammiert. Um diesen aus dem Weg zu gehen, müsste man wahrscheinlich auch das nichtpräferenzielle Ursprungsland in DE ändern, was jedoch gelogen wäre.

2. Verpacken ändert die Zolltarifnummer nicht
Du gibst an, dass Du die Tabletten als Lebensmittelzubereitung (Position 2106) nach Deutschland einführst und sie nach dem Verpacken als Medikamente (3004) ausführst. Das ist jedoch aus EU-Sicht gar nicht möglich. Durch Verpacken werden zolltariflich aus Waren der Position 2106 nicht plötzlich Waren der Position 3004. Auf der Ausfuhranmeldung sind die Tabletten weiterhin mit der Position 2106 anzumelden. Nun ist mir durchaus bekannt, dass es im Bereich von Vitaminpräparaten unterschiedliche Auffassungen der Länder zur richtigen Einreihung in den Zolltarif gibt. Es ist daher schon denkbar und möglich, dass die Tabletten sowohl in Serbien als auch in der Schweiz tatsächlich unter der Position 3004 eingeführt werden können/müssen, weil die Schweiz und Serbien eine andere Einreihungsauffassung vertreten, als die EU. Aber nochmal: Du kannst die Tabletten deswegen nicht unter Angabe der Position 3004 aus der EU ausführen!

3. Für eine revisionssichere Präferenzkalkulation kann nicht von einem Positionswechsel ausgegangen werden!
Das Vormaterial (Vitamintabletten) wird unter Position 2106 eingeführt. Aus EU-Sicht werden die Tabletten unter derselben Position wieder ausgeführt (siehe oben 2.).
(Wir unterstellen mal aufgrund der in Deutschland gelebten sog. Gesamtbetrachtungsweise, dass das Verpacken über eine Minimalbehandlung hinausgeht. Das setzt voraus, dass es sich bei dem Verpackungsmaterial um nachgewiesene EU-Ursprungsware handelt. Wenn das nicht der Fall ist, wären wir hier sonst fertig, weil eine Minimalbehandlung nie zum Ursprungswechsel führt und man dann erst gar nicht über die produktspezifischen Ursprungsregeln nachdenken muss.)
Die deutsche Zollverwaltung wird bei einer Überprüfung von der Ursprungsregel ausgehen, die für das Erzeugnis in der EU gilt, d.h. von der Regel für Position 2106. Deren erster Teil lautet "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware". EU-seitig findet kein Positionswechsel statt, also ist die Regel nicht erfüllt.
Jetzt könntest Du natürlich auf die Idee kommen, den Ursprung aus Sicht des importierenden Landes zu prüfen (das wäre noch nicht mal falsch). Dann musst Du aber konsequent nach serbischer/schweizer Denke vorgehen, wonach auch die Tabletten als Bulkware bereits zur Position 3004 gehören würden. Also findet auch bei diesem Ansatz kein Positionswechsel statt. Nun erlaubt die Urspungsregel bei 3004 die Verwendung von Vormaterialien derselben Position bis zu 20% des Ab-Werk-Preises. D.h., Du musst durch Verpackung und Vertrieb in der EU eine Wertsteigerung von mindestens 80% erzielen. Selbst wenn Du das hin bekommst, es bleiben am Ende aus meiner Sicht zu viele Risiken, dass Dir das Ganze um die Ohren fliegt.

Zum Schluss aber noch was Positives: wenn die betroffenen Vitamintabletten tatsächlich unter 3004 in die Schweiz eingeführt werden können, sind sie dort bereits tariflich zollfrei. Ein Präferenznachweis ist hier überflüssig...

Saludos
Erzi4

Adrian Geschrieben am 30 Juli 2020



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28 Juli 2020
2 Beiträge
Hallo Erzi4,

vielen lieben Dank für die ausführliche Aufarbeitung/Hilfe :)

morgen haben wir eine Skype Konferenz zu dem Thema, hierzu bin ich nun bestens vorbereitet

die Rückmeldung dazu teile ich gerne

eine Idee der tschechischen Kollegen ist es den Drittlandsanteil also das Bulk getrennt zu betrachten
um nur hierfür Zollabgaben in Serbien zu generieren.. Verhältnis beim Verkaufspreis = 51% Drittlandsanteil
bin gespannt...

waldorf Geschrieben am 02 August 2020



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
Die Idee deiner Kollegen ist zwar sehr kreativ, funktioniert aber nicht. Es ist nirgends rechtlich vorgesehen, dass man nur den Nicht-EU-Anteil einer Ware verzollen kann. Eine Ware hat einen Ursprung, dieser ist maßgeblich für die Verzollung.

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