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Japanischer Zoll bemängelt Ursprungsland CE / EU
Warenursprung und Präferenzen: Wichtige Faktoren für die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel. Unser Forum Warenursprung und Präferenzen behandelt Fragen wie, was ist der Warenursprung und wozu dient er? Wie wird der Warenursprung bestimmt? Welche Auswirkungen hat der Warenursprung auf die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel? Was ist eine Lieferantenerklärung und wozu dient sie? Was ist eine Langzeit-Lieferantenerklärungen?
Wessi |
Geschrieben am 06 August 2020
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Dabei seit 25 November 2010 71 Beiträge
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Der japanische Zoll bemängelt bei einer Lieferung an unserem Kunden, dass bei unserer Handelsware teilweise nur als Ursprungsland CE/EU angegeben ist. Aktuell hält er die Lieferung noch fest. Habt ihr eine Idee wie man aus der Sache geschickt raus kommt?
Unsere Lieferanten bescheinigen allerdings auch nur CE/EU auf ihren LLE!
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CARGOFORUM PARTNER
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TheDispatcher |
Geschrieben am 06 August 2020
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Dabei seit 24 August 2009 196 Beiträge
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Hallo
ein Blick ins Präferenzabkommen sollte die Lösung bringen...
Wortlaut der Urspungserklärung....
(3)Bitte geben Sie den Ursprung des Erzeugnisses (Europäische Union oder Japan) an.
Gruß
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Wessi |
Geschrieben am 06 August 2020
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Dabei seit 25 November 2010 71 Beiträge
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Das ist klar. In der Ursprungserklärung steht es korrekt drin!
Allerdings sind auf Positionsebene die Ursprungsländer mit angedruckt, diese weisen CE/EU aus.
Daran stört sich der Zoll scheinbar!
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Chev |
Geschrieben am 06 August 2020
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Beim präferenziellen Ursprung wird die EU quasi als ein Land betrachtet - da die Abkommen auf EU-Ebene geschlossen werden. Ist eine Ware präferenziell, wird meist in den jeweiligen Erklärungen "EU preferential origin" angegeben.
Und jetzt die Krux:
Zusätzlich zum präferenziellen EU-Ursprung (sofern man ihn überhaupt ausstellen darf) würde ich immer den handelsrechtlichen Ursprung auf Positionsebene angeben. Dort wird das jeweilige Land angegeben, in welchem die Ware ihren Ursprung bzw. zuletzt wesentlich/ursprungsbegründend bearbeitet wurde (Definition siehe UZK) - dieses unabhängig vom Präferenzstatus.
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waldorf |
Geschrieben am 08 August 2020
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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@Chev: die Angabe des nicht-präf. Ursprungs ist doch faktisch Pflicht in allen Exportrechnungen. Die Angabe des Präferenzursprungs ist dann eine Zusatzangabe, wenn das zulässig ist. Dumm nur, dass der Anteil der Personen, die an solchen Geschäften beteiligt sind und den Unterschied kennen, sehr gering ist. Ich schätze <10% mit starken, länderspezifischen Schwankungen.
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Chev |
Geschrieben am 08 August 2020
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Korrekt.
Ja, Pflicht aber mehr auf Importseite. Soweit ich weiß, bestehen EU-Zoll- oder umsatzsteuerrechtlich keine Vorschriften, das handelsrechtliche Ursprungsland anzugeben. Fast jedes Drittland der Welt möchte aber den nicht-präf. Ursprung je Position wissen. Es ist also Standard - diesen anzugeben.
Japan ist da noch relativ einfach in der Handhabung. Andere Länder sind da weitaus komplexer und wollen noch weitere Angaben / Erklärungen / Dokumente / Beglaubigungen / Legalisierungen - z. B. in Form von Ursprungszeugnissen.
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