Cargoforum Forum für Transport, Logistik, Spedition, Zoll und Außenhandel
Cargoforum.de in Zahlen: 13.093 registrierte User - 0 User online - 27 Gäste online - 61.167 Beiträge - 6.992.035 Seitenaufrufe in 2022



ADR-Sondervorschriften 238 und 188 bei Batterien


Chev Geschrieben am 13 Juli 2019



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo Zusammen,

wenn für Batterien die ADR-Sondervorschriften 238 oder 188 gelten, dann sind diese nach meinem Verständnis kein Gefahrgut nach den ADR bzw. werden durch diese Sondervorschriften vom ADR ("wieder") ausgeschlossen/befreit.

Dazu habe ich 3 Fragen.

1. Müssen dennoch bestimmte Kennzeichnungen + Hinweise an den Spediteur erfolgen? Meines Erachtens ist das nicht der Fall.

2. Muss dennoch das Sicherheitsdatenblatt mitgegeben werden? Meines Erachtens kann man dies tun, es ist jedoch kein Muss.

3. Sehe ich es richtig, dass beide Sondervorschriften auch nach dem IMDG-Code gelten? Ist es richtig, dass die Sondervorschriften des ADR mit den Sondervorschriften des IMDG-Code identisch sind?

Danke vorab.

CARGOFORUM PARTNER

hazmat82 Geschrieben am 15 Juli 2019



Dabei seit
19 Oktober 2018
15 Beiträge
Guten Morgen Chev,
"kein" Gefahrgut ist immer eine Aussage, bei der ich Bauchschmerzen bekomme. Nichtsdestotrotz hier die Antworten auf deine Fragen:

1. Im Falle von SV188 kann eine Kennzeichnung erforderlich werden. Die SV 238 funktioniert komplett ohne.

2. Ein Sicherheitsdatenblatt muss niemals einer Gefahrgutsendung mitgegeben werden, da es kein Begleitpapier gemäß den Gefahrgutvorschriften ist.

3. Die SV sind im ADR und IMDG-Code identisch.

Chev Geschrieben am 15 Juli 2019



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo hazmat,

Danke für die Antworten.

Zitieren::

1. Im Falle von SV188 kann eine Kennzeichnung erforderlich werden.

Woran machst du das fest bzw. wovon ist die Kennzeichnung abhängig?

Dem Spediteur hingegen muss ich also keinerlei Hinweise geben, noch nicht mal die UN-Nummern und die dazugehörigen Sondervorschriften mitteilen?

VG

hazmat82 Geschrieben am 19 Juli 2019



Dabei seit
19 Oktober 2018
15 Beiträge
Hi Chev,
bei der Kennzeichnung beziehe ich mich auf SV 188 f)

Sofern der Transporteur besondere Bedingungen hat, kann eine Hinweispflicht auf Grund des Vertragsverhältnisses bestehen (zusätzliche Aufschläge für Lithium-Batterien), das Gefahrgutrecht verlangt allerdings keine.

Die Hinweispflicht auf Gefahrgut kommt für den Auftraggeber des Absenders aus §17 GGVSEB. Dort wird die Angabe der Daten nach 5.4 verlangt. Gemäß SV 188 gilt aber nur die SV 188 und nicht der Rest des ADR.

Grundsätzlich vermeidet man natürlich Probleme, wenn man den Spediteur trotzdem darauf hinweist. Man kann nicht jede Sondervorschrift im Kopf haben und deshalb könnte es durch Nachfragen zu Verzögerungen kommen.

Gruß

Chev Geschrieben am 08 Januar 2020



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo,

hierzu hätte ich noch eine Frage:

Zitieren::

3. Die SV sind im ADR und IMDG-Code identisch.

Wie sieht es mit den IATA-DGR aus hinsichtlich Batterien, welche nach ADR und IMDG unter die o. g. Sondervorschriften fallen? Gibt es in den IATA-DGR überhaupt Sondervorschriften für Batterien, wie lauten die Gesetzmäßigkeiten? Wenn ich so die Medien und Informationen der letzten Jahre verfolge, haben die Airlines panische Angst, wenn sie das Wort "Batterie" oder "Akku" auch nur irgendwo lesen/hören. Wie ist da generell die Handhabung der Airlines bei solchen Batterien, welche wie gesagt nach ADR und IMDG "ungefährlich" sind?

Chev Geschrieben am 17 August 2020



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Wie ich zwischenzeitlich erfahren habe, gelten für die IATA-DGR andere Sondervorschriften. Was meiner Meinung nach kein Wunder ist, denn das Risikopotenzial ist ja bei einem Flugzeug, welches auf 10.000 m Höhe fliegt + ggf. Passagiere an Bord hat, auch viel höher.

Meine Erfahrung lautet zudem, dass die Airlines immer mehr eigene Vorgaben haben, was den Transport von Batterien/Akkus angeht. Manche Airlines haben solch extreme Ausschlüsse, dass sie am Ende im Prinzip gar keine Batterien mehr annehmen oder aber die Auflagen so hoch sind, dass man diese entweder nicht erfüllen oder aber kaum nachweisen kann (z. B. technische Tests und dergleichen).

Im Gegenzug dazu haben wir teilweise aber KEP-Dienstleister gefunden, welche Batterien per Luftfracht befördern.

airliner Geschrieben am 17 August 2020



Dabei seit
24 Januar 2005
590 Beiträge
Hallo Chev,

wenn Du konkrete Fragen zum Transport von "Lithium ion batteries" oder "Lithium metal batteries" mit dem Flugzeug hast, immer her damit. Schwer fällt den meisten die Klassifizierung, um welche Art von Batterien es sich bei ihren nun handelt, bzw. ob und wie sie transportiert werden können. Je nach "Section", "UN-Nummer" oder "Packing Instruction" transportieren wir auf Passagiermaschinen, nur in Frachtflugzeugen oder halt gar nicht. Beispiel:

Section IA+IB - UN3480 - PI965 - IMP-Code RBI - "Lithium ion batteries" - transportieren wir gar NICHT
Section I - UN3481 - PI966 - IMP-Code RLI - "Lithium ion batteries packed with equipment" - nur auf Frachtflugzeugen
usw....

Wenn Du Fragen zur Klassifizierung deiner Sendungen für den Lufttransport (mit Lufthansa Cargo) hast, immer her damit ;-)

Chev Geschrieben am 18 August 2020



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo Airliner,

im Wesentlichen geht es mir um:

LITHIUM-IONEN-BATTERIEN
UN 3480, Kl. 9, Gruppe II

Anbei noch eine Zusatzinformation aus dem Sicherheitsdatenblatt.

Ich habe gehört, dass einige Airlines die UN-Nummern 3090, 3480 und 3490 nicht mehr fliegen. Was ist der Grund, ist das eine selbst verhängte Auflage?

airliner Geschrieben am 18 August 2020



Dabei seit
24 Januar 2005
590 Beiträge
Hallo Chev,

ich versuche mal Licht ins Dunkel zu bringen. Grundsätzlich werden bei Batterien drei Merkmale wie folgt unterschieden:

1. Die Art des Transports:
a. "packed loose without equipment", also lose - nur die Batterien an sich, ohne jegliche Geräte dabei
b. "packed with equipment", beiliegend einer Packung mit dem Bestimmungs-Gerät (z.B. Fotoapparat)
c. "contained in equipment", also bereits im Bestimmungsgerät verbaut (z.B. Notebook)

2. Die Größe der Batterie
a. in Section I sind die großen/leistungsstarken eingestuft (z.B. Batterie für einen Elektro-Rasenmäher)
b. in Section II sind die kleinen/leistungsschwächeren eingestuft (z.B. für ein Handy)

3. Die Art der Batterie
a. Lithium Metal
b. Lithium Ion

Jetzt kannst Du dir aus den drei Merkmalen mit den Unterpunkten eine Matrix basteln und kommst dann auf 12 Möglichkeiten. Wir können aber verkürzen denn,

Möglichkeit 1 a., damit 4 Varianten, wurden verboten weil man sagt, es macht aus Sicherheitsaspekten keinen Sinn nur die losen Batterien mit dem Flugzeug zu transportieren, da es sich nicht um ein eilbedürftiges Gut handelt. Batterien bekommt man auf der ganzen Welt zu kaufen. Damit können Batterien der UN3090 und UN3480 nicht auf dem Flugzeug, egal welches, transportiert werden. Dabei handelt es sich nur um Batterien die alleine und lose, also nicht beiliegend oder verbaut, transportiert werden sollen. Es gibt vielleicht Carrier die aus gewinnorientierten Absichten eine Sondergenehmigung erteilen. Davon würde ich die Finger lassen. Es gab schon Flugzeuge die wegen selbstentflammter Batterien/Akkus die Reiseflughöhe in wenigen Sekunden bis zum Boden zurückgelegt haben. Wenn die Dinger brennen bekommst Du die nicht mehr gelöscht. Und schon gar nicht der eine Co-Pilot auf einem Frachtflugzeug. Dafür möchte deine Firma nicht verantwortlich sein. Lieber mit dem Schiff und zeitiger Planen.

Alle anderen 8 Möglichkeiten in denen die Batterien beiliegend oder verbaut transportiert werden müssen sind auf dem Flugzeug erlaubt. Die 4 Varianten der kleinen Batterien, beiliegend oder verbaut, dürfen auf Passagiermaschinen fliegen. Die 4 Varianten der großen Batterien nur auf Frachtflugzeugen.

Ich hoffe es war halbwegs transparent.

Chev Geschrieben am 29 August 2020



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo Airliner,

das ist wirklich sehr gut und transparent dargestellt - vielen Dank.
Das war mir neu, dass es mittlerweile "so weit gekommen ist".

Ich sehe das aber genauso, dass (lose) Batterien weltweit verfügbar sein sollten und Transporte, wenn möglich, eher per Seefracht erfolgen sollten.

Dennoch hätte ich noch folgende Fragen:
- gilt das von dir Genannte für sämtliche Batterien, unabhängig von der UN-Nummer?
- woher kommt diese Auflage, ist dies rechtlich verhängt oder nur eine eigene "Richtlinie" der Airlines?
- was machen deutsche Batterie-Hersteller, welche exportieren? Ausschließlich Seefracht??

Wir haben einen Paketdienstleister, der einzelne Batterien, die wir quasi als Ersatzteile versenden, nach Japan fliegt.
Manchmal sind die Batterien mit anderen Ersatzteilen zusammen in einem Karton verpackt - wäre das eine Möglichkeit, die er nutzt, um auf Variante b. "packed with equipment" zu gehen?
Allerdings haben wir die Batterien auch schon einzeln übergeben, dann käme ja nur die von dir erwähnte Sondergenehmigung in Betracht, welche der Paketdienstleister für Japan hat??

**Ergänzung**
Noch eine Frage: sind die "Sections" gleichbedeutend mit der Verpackungsgruppe?

WiMa Geschrieben am 31 August 2020



Dabei seit
08 Oktober 2009
206 Beiträge
Hi,

da Airliner normalerweise zügig antwortet, ist er vielleicht auf Urlaub oder so:

es handelt sich um keine Richtlinien, sondern um zwingend einzuhaltende Bestimmungen. Lediglich auf Airline-Ebene.

Packed with Equipment: Batterie und zugehöriges Gerät, aber nicht Batterie und irgendetwas.

Section: Verstehe Section als Abschnitt der entsprechenden VerpackungsANWEISUNG.

Im eigenen Interesse prüfe bitte einmal, wie dein Paketdienstleister deine Batterien zum Versand aufgibt. Einfach um zu vermeiden, dass dir zu einem späteren Zeitpunkt vorgeworfen wird, du hättest es ja wissen können, wenn du nur gewollt hättest.

lg

Chev Geschrieben am 31 August 2020



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo WiMa,

Danke für die Infos.

Zitieren::

es handelt sich um keine Richtlinien, sondern um zwingend einzuhaltende Bestimmungen

Die Frage lautet, von welcher Seite diese Bestimmungen herkommen. IATA, europäische Ebene, national, LBA, etc.

Der Rest ist verstanden soweit.

Zitieren::

Im eigenen Interesse prüfe bitte einmal, wie dein Paketdienstleister deine Batterien zum Versand aufgibt.

Wir übergeben sämtliche Informationen inkl. Shippers Declaration und kennzeichnen nach Vorschriften etc.
Am Ende ist es meiner Meinung nach des KEP's eigene Verantwortung, was er daraus macht. Da die großen KEP's wie FedEx, UPS, DHL riesige Flugzeugflotten haben und selbst fliegen, sollten sie die Bestimmungen genau kennen. Ich gehe davon aus, dass sie dann die Sondergenehmigung nutzen.

WiMa Geschrieben am 01 September 2020



Dabei seit
08 Oktober 2009
206 Beiträge
Airline-spezifische Bestimmungen, werden von der jeweiligen Airline selbst erstellt - also nichts weiter, als wenn eine Firma ihre Geschäftsbedingungen, im Vergleich zu allgemein üblichen Branchenbedingungen in dem einen oder anderen Punkt verschärft.

Airline-spezifische Bestimmungen werden in den DGR veröffentlicht und gelten als Bestandteil der DGR. Da fast alle Länder, in ihren Gesetzen. mit Bezug auf Gefahrenguttransporten in der Luft, auf die DGR verweisen, bekommen diese Airline-spezifische Bestimmungen Gesetzeskraft. Da diese Airline-spezifische Bestimmungen Gesetzeskraft haben, wird deren Einhaltung auch von den nationalen Behörden überprüft.

Chev Geschrieben am 01 September 2020



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Also ist es am Ende doch eine selbst verhängte Auflage, welche aber Rechtscharakter entwickelt und dadurch einzuhalten ist.

Die Initiative, diese spezifischen Bestimmungen zu erstellen, geht von den Airlines selbst aus?
Es "zwingt" also Niemand die Airlines, lose Batterien nicht mehr zu transportieren nach meinem Verständnis - sondern die Airlines verhängen sich das selbst.

WiMa Geschrieben am 02 September 2020



Dabei seit
08 Oktober 2009
206 Beiträge
Guten Morgen,

gezwungen werden die Airlines nicht direkt. Die Airlines müssen lediglich die DGR und nationale Gesetze einhalten. Wenn die Airline aber meint, sie wollen bestimmte Risken vermeiden, dann machen sie eben eine Bestimmung.
Airline-spezifische Bestimmungen können "Wischi-Waschi" (harmlos) sein: z.B. am DGR muss die Notfall-Nummer mit 24-h-Contact beginnen (tut keinem Weh), hingegen eine Bestimmung "wir nehmen keine Batterien, egal welcher Art, mit" hat wirtschaftliche Auswirkungen.

Beispielhaft dargestellt: Wenn Rewe sagt, er wirft die Milka-Schokolade aus dem Sortiment, hast Du als Kunde die Option, eine andere Marke zu kaufen oder den Supermarkt zu wechseln. Blöd wird es nur, wenn die meisten anderen Supermärkte Milka-Schokolade auch nicht mehr führen und 2 Stunden fahren musst, um Milka zu bekommen. Genau diese Situation haben wir bei bestimmten Batterienarten - theoretisch (lt. DgR) möglich, praktisch (unter Berücksichtigung der Airline-Bestimmungen) nur mit großem Aufwand zu verwirklichen.

Wenn wir nicht gerade um absolut verbotene Ware sprechen, findet sich im ein Weg. Nur billig ist er nicht und wahrscheinlich sind die multi-nationalen-integrated-logistic-provider die falschen Partner. Nicht weil die anderen schummeln, sie sind nur nicht an Gateways, Core-Carrier und Co gebunden.

Neues Thema eröffnen    Neue Antwort erstellen
Seite 1 von 1







Deutschlands führendes Transport & Logistik Forum. Alles Wichtige zu Themen wie Spedition, Speditionsforum, Logistik, Logistikforum, Transport, Ausbildung, Studium, Karriere, Weiterbildung, Binnenschifffahrt, Existenzgründung, Transportforum, Luftfracht, Bahnfracht, Bahncargo, Seefracht, Schifffahrt, LKW, Güterkraftverkehr, Maut, Ladungssicherung, Gefahrgut, Charter, Eisenbahn, KEP, Kurier, Express, Paket, Multimodal, kombinierte Verkehre, Transportrecht, Transportversicherung, Zoll, Zollforum, RFID, Lagerlogistik, Warehouselogistik, AWB, Luftfrachtbrief, Container, Frachtflugzeug, Güterzug, Spediteure, Verlader, Fracht, Frachtforum, Transporte
© eine Onlinepublikation der VOCA media carsten vollenbroich