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Präferenztext ESA-Staaten ab 01.09.2020


Warenursprung und Präferenzen: Wichtige Faktoren für die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel. Unser Forum Warenursprung und Präferenzen behandelt Fragen wie, was ist der Warenursprung und wozu dient er? Wie wird der Warenursprung bestimmt? Welche Auswirkungen hat der Warenursprung auf die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel? Was ist eine Lieferantenerklärung und wozu dient sie? Was ist eine Langzeit-Lieferantenerklärungen?


Chev Geschrieben am 07 Dezember 2020



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo,

seit dem 01.09.2020 gilt für die ESA-Staaten, z. B. die Seychellen, das REX-System.
EUR.1-WVB oder EUR.1-Ursprungserklärungen auf der Rechnung werden seit dem 01.09.2020 von den ESA-Staaten nicht mehr angenommen. Darüber hinaus ist der Status des "Ermächtigten Ausführers" hierfür irrelevant.

Im WuP-Portal des Zolls fehlen mir noch umfangreiche Infos. In sämtlichen Artikeln des Abkommens, ist dort noch von "EUR.1" und "Ermächtigtem Ausführer" die Rede. Wann wird das Abkommen angepasst und die Artikel im WuP entsprechend hochgeladen?

Im Wesentlichen ziele ich auf Artikel 23 ab = Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung. Auch der ist noch nicht angepasst sowie die Registrierkarte "Wortlaut der Ursprungserklärung" zum ESA-Abkommen. Alles noch auf altem Stand.

In einer Mitteilung der Europäischen Kommission im Laufe des Jahres hieß es:
Diese Erklärung auf der Rechnung wird weiterhin gemäß Artikel 23 des Protokolls Nr. 1 und unter Verwendung des Wortlauts in Anhang IV ausgefertigt.

Dieser besagte Anhang IV ist aber ebenfalls unter "ausgewählte Anlagen" zum ESA-Abkommen nicht im WuP existent.

Nun meine Frage:
Wie bekomme ich nun heraus, welcher Wortlaut REX-konform für ESA verwendet werden muss?
Aktuell kann ich durch diese Fehlinformation keine Präferenzen in die ESA-Staaten ausstellen.

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waldorf Geschrieben am 08 Dezember 2020



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
Ich würde mal meine IHK fragen. Entweder weiß sie sofort Bescheid oder kann beim Zoll nachfragen.
Das Problem bei Abkommen wie ESA mit nicht besonders professionell organisierten Ländern und Verwaltungen ist die, dass die Theoretiker in Brüssel davon ausgehen, dass die Abkommen dort verstanden und umgesetzt werden. Das scheitert es aber oft an Kenntnissen und Kapazitäten. Ich möchte nicht wissen, wieviele Personen auf den Seychellen sich mit Präferenzen auskennen - ich wette, die kann man an einer Hand abzählen.

Erzi4 Geschrieben am 09 Dezember 2020



Dabei seit
02 Dezember 2008
488 Beiträge
Hallo Chev,

das neue Ursprungsprotokoll "ESA" wurde im EU-Amtsblatt L93 vom 27.03.2020 veröffentlicht. Den Link dazu gibt es hier: eur-lex.europa.eu/lega...mp;from=DE

Die Grundlage für die Umstellung von EA auf REX ist Artikel 18 Absatz 3 des neuen Protokolls. Dort heißt es: "Nach Bekanntgabe im Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen gilt für Erzeugnisse mit Ursprung in einer Vertragspartei auf Vorlage einer Erklärung auf der Rechnung, die gemäß Artikel 23 von einem gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien registrierten Ausführer abgegeben wird, bei der Einfuhr in die andere Vertragspartei die Zollpräferenzbehandlung dieses Abkommens. In der entsprechenden Bekanntgabe wird festgelegt, dass Absatz 1 Buchstaben a (Anm.: EUR.1) und b (Anm.: EA) nicht mehr anwendbar ist."

In dem Amtsblatt findet man natürlich auch den Wortlaut des Anhangs IV. Die Mitteilung der EU-Kommission, dass für EU-Ausfuhren seit dem 1.9.2020 Artikel 18 Absatz 3 des Protokolls gilt und deshalb das REX-System zur Anwendung kommt, kennst Du ja bereits. Für alle anderen Mitlesenden ist hier der Link: eur-lex.europa.eu/lega...mp;from=DE

Was bedeutet in dieser Mitteilung der Satz "Diese Erklärung auf der Rechnung wird weiterhin gemäß Artikel 23 des Protokolls Nr. 1 und unter Verwendung des Wortlauts in Anhang IV ausgefertigt."? Ganz einfach: anstelle der Bewilligungsnummer EA ist in dem Klammerzusatz die REX-Nummer einzutragen. Der Rest des Wortlauts bleibt gleich. Dies führt in der deutschen Fassung zwar zu einem gewissen Widerspruch, denn die Klammer fängt nach wie vor mit "Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ..." an, aber das hat man wohl seitens der EU-Kommission bewusst so gelassen. Und mal ehrlich, wer benutzt auf einer Rechnung nach einem ESA-Staat schon die deutsche Fassung der Ursprungserklärung...

Saludos
Erzi4

PS: Wer braucht denn wup.zoll.de ... ;-)

Chev Geschrieben am 10 Dezember 2020



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo Erzi,

besten Dank - und genau das war mir suspekt, nämlich, dass der Ursprungstext, selbst im von dir verlinkten Amtsblatt (Danke dafür), nicht ansatzweise aktualisiert wurde. Im WuP bei Zoll.de bin ich davon ausgegangen, dass der Ursprungstext aus dem Abkommen/Ursprungsprotokoll noch nicht hochgeladen bzw. aktualisiert wurde - aber darauf kann ich dann ja lange warten.
Dann dürfte ich die englische Fassung des ehemaligen EUR.1-Ursprungstextes weiterhin verwenden, jedoch unter Eintragung unserer REX-Nr.
Meiner Meinung nach müsste es aber heißen "Number of Registered Exporter" oder "Exporter Reference No" und nicht "customs authorisation No". So heißt der Text/Wortlaut zumindest analog anderer REX-Abkommen.
Meiner Meinung nach wurde hier geschlampt. Denn, ich halte auch nicht so viel vom REX-System, bis heute hat sich mir der Sinn nicht erschlossen. Wenn man allerdings Abkommen umstellt, so wie hier (ESA), dann sollte man dies zumindest korrekt tun.

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