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ermächtiger Ausführer mit Zentrale bzw. Tochterfirma
Warenursprung und Präferenzen: Wichtige Faktoren für die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel. Unser Forum Warenursprung und Präferenzen behandelt Fragen wie, was ist der Warenursprung und wozu dient er? Wie wird der Warenursprung bestimmt? Welche Auswirkungen hat der Warenursprung auf die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel? Was ist eine Lieferantenerklärung und wozu dient sie? Was ist eine Langzeit-Lieferantenerklärungen?
Frido |
Geschrieben am 08 Dezember 2020
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Dabei seit 08 Dezember 2020 3 Beiträge
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Hallo,
ich habe vergeblich versucht, die notwendigen Informationen aus dem Internet zu ziehen:
Ursprungsware wird hergestellt in DE.
Die Zentrale befindet sich in Frankreich.
Die Zentrale in FR schließt einen Vertrag mit z.B. Kunden in Ägypten.
Der Versand der Ware geht schließlich von dem Tochterunternehmen in DE - direkt nach Ägyptern,
jedoch wird als Lieferrechnung die Rechnung zwischen der Zentrale (FR) und Kunden herangezogen (und so auch
im Atlas als Ausführer bzw. Subunternehmer angemeldet).
- Meiner Meinung nach, kann die Zentrale ihre französische EA Nummer auf der Rechnung mit angeben, oder ?
- wie sieht es bei einer EUR. 1 Erstellung aus ? Muss diese am zuständigen Zollamt erfolgen, oder könnte dies z.B. auch
in FR erstellt werden ?
Vielen Dank schon mal für Hinweise...
Gruß
Frido
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CARGOFORUM PARTNER
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Chev |
Geschrieben am 08 Dezember 2020
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Dabei seit 10 April 2009 1416 Beiträge
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Hallo,
Stichwort "Präferenzen im Dreiecksgeschäft".
Wenn der Franzose mittels "Vertretung" durch den DE als Ausführer auftritt, dann sehe ich es sogar so, dass auch nur der FR in einem solchen Fall die Präferenz - entweder mittels EUR.1 oder mittels einer Ursprungserklärung (EA) ausstellen kann und darf.
Ob es der DE auch dürfte, ohne zollrechtlicher Ausführer zu sein - weiß ich momentan nicht.
Der Franzose wird aber eine LLE des DE benötigen, damit er die Präferenz ausstellen darf.
Würde im o. g. Fall der DE als Ausführer im ABD auftreten, was ebenfalls mittlerweile zollrechtlich möglich wäre (denn der Ausführer muss nicht mehr Vertragspartner des Empfängers im Drittland sein), wäre es meiner Meinung nach umgedreht. Dann müsste der DE die Präferenz ausstellen, entweder mittels EUR.1 oder auch mittels Ursprungserklärung bzw. als EA (sofern Bewilligung vorh.). Ursprungserklärung aber dann auf einem anderen Handelspapier, z. B. Lieferschein / Packliste, da ja die RG des Franzosen der Sendung mitgegeben wird.
Die Frage, wer ausstellen kann und darf, würde ich somit an den im ABD hinterlegten zollrechtlichen Ausführer knüpfen.
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waldorf |
Geschrieben am 09 Dezember 2020
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Chev, da liegst du mal falsch. Die zollrechtliche Definition des Ausführers zieht hier nicht, es gibt nämlich in Art 37 Nr 20 UZK-DA eine Spezialnorm, die vorgeht:
„Ausführer“ ist eine Person, die die Waren in die Union oder in ein begünstigtes Land ausführt und den Ursprung der Waren nachweisen kann, unabhängig davon, ob sie Hersteller ist oder die Ausfuhrförmlichkeiten selbst durchführt oder nicht;
Zur konkreten Frage muss man sich die Vorschriften zum EA nochmal ansehen.
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Chev |
Geschrieben am 09 Dezember 2020
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Dabei seit 10 April 2009 1416 Beiträge
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Hallo Waldorf,
habe mich am zollrechtlichen Ausführer aufgehangen, da ja in einer EUR.1 auch das "Ausfuhrpapier", sprich die MRN angegeben wird. Der Zoll könnte also beim Prüfen einer EUR.1 in die MRN schauen und den Ausführer abgleichen - wenn der Ausführer auf der EUR.1 zum Ausführer im ABD abweicht, hätte ich evtl. Probleme gesehen.
Also wäre es nach der Definition prinzipiell möglich, dass eine EUR.1 auch von einem nicht zollrechtlichen Ausführer abgegeben werden darf - im o. g. Fall also sowohl durch den FR als auch durch den DE?
Würde dann ja auch bedeuten, dass in einer EUR.1 nicht der zollrechtliche Ausführer aufgeführt werden muss, sondern der "physische Ausführer".
Wer dürfte dann im o. g. Fall als EA unterschreiben, mal davon ausgegangen das der FR und der DE auch beide EA-bewilligt sind?
Zuletzt bearbeitet von Chev am 09 Dez 2020 - 10:00, insgesamt einmal bearbeitet |
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Frido |
Geschrieben am 09 Dezember 2020
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Dabei seit 08 Dezember 2020 3 Beiträge
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Hallo,
Danke schon mal für die Antworten.
Was muss geändert werden, damit der Versender (DE) dessen EA auf der Rechnung des Ausführers (FR) nutzen kann,
bzw. eine EUR. 1 erstellen lassen kann ?
Hat das auch mit der Bewilligung des DE zu tun ?
Gruß
Frido
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Chev |
Geschrieben am 10 Dezember 2020
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Dabei seit 10 April 2009 1416 Beiträge
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Habe nochmal eine neue Information erhalten:
Ausführer in einer EUR.1 ist, wer Waren ins Drittland verbringt oder verbringen lässt.
Waldorf hatte zudem die Definition des präferenziellen Ausführers aus den "Begriffsbestimmungen zum Präferenzursprung" des UZK's genannt, welche u. a. auf den "Hersteller" und auf die "Nachweispflicht" abzielt. Sprich: man muss nicht selbst Hersteller der Ware sein, so lange man den Ursprung nachweisen kann. Auch muss man selbst nicht die Ausfuhrförmlichkeiten durchführen.
Ergebnis daraus:
1. Der Franzose kann meiner Meinung nach die EUR.1 ausstellen lassen mittels notwendiger Nachweise (LE/LLE) des DE.
2. Der DE wird die EUR.1 ebenfalls ausstellen dürfen, hier hätte ich nur Bedenken gehabt, dass der Zoll den Ausführer in der EUR.1 mit dem zollrechtlichen Ausführer im ABD abgleicht (welches ja hier der FR ist) und die Abweichung anzweifelt. Aber das scheint keiner Rechtsgrundlage zu unterliegen.
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Thema EA und Ursprungserklärung:
Erst habe ich hier den FR gesehen, da dieser ja auch die Exportrechnung ausstellt, auf welcher er mit seiner EA-Bewilligung unterzeichnen könnte/müsste. Ob der FR wirklich unterzeichnen darf, müsste man erst genauer prüfen nach evtl. Vorschriften.
Der DE hingegen sollte meiner Meinung nach als EA - insofern er als solcher bewilligt ist - unterzeichnen dürfen. Er ist "physischer Ausführer" und kann die Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument (hier: Lieferschein o. Packliste, aufgrund der Exportrechnung des FR) im Ausfuhrland unterzeichnen sowie den Ursprung nachweisen.
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Frido |
Geschrieben am 14 Dezember 2020
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Dabei seit 08 Dezember 2020 3 Beiträge
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Moin Moin,
so, jetzt bin ich schon ein ganzes Stück schlauer:
Chev hat recht:
1) der Franzose kann/soll mitttels der LE / LLE den Ursprung nachweisen und kann auf seiner Rechnung den Ursprungssatz
seiner Bewilligung vermerken
2) Der Deutsche als Hersteller, Versender kann auf den Lieferschein / Packliste seine Bewilligung angeben (Briefkopf deutsche
Adresse), jedoch nicht auf der Rechnung des Ausführers (Franzose)
3) EUR.1 ausstellen lassen könnte der Deutsche als auch der Franzose, hier spielt der Ausführer im Zollrecht und Ausführer
im Präferenzrecht offenbar keine Rolle.
Vielen Dank für die Unterstützug !
Frido
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HunkyDory |
Geschrieben am 15 Dezember 2020
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Dabei seit 27 Februar 2012 242 Beiträge
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Frido wrote: |
3) EUR.1 ausstellen lassen könnte der Deutsche als auch der Franzose, hier spielt der Ausführer im Zollrecht und Ausführer
im Präferenzrecht offenbar keine Rolle.
Frido |
Ich bin nicht so sicher, dass der Franzose in diesem Fall die EUR.1 beantragen darf.
Eine EUR. 1 muss nämlich bei der Zollstelle beantragt werden, in deren Bezirk sich die Ware befindet.
Die Zollstelle kann nämlich eine Beschau anordnen. Ich weiß, kommt selten vor, aber sie hat das Recht dazu.
Meines Erachtens ist in diesem Fall der Franzose Ausführer, der sich durch den Deutschen vertreten lässt. Die
EUR. 1 muss bei der zuständigen Zollstelle des Deutschen beantragt werden.
www.zoll.de/DE/Fachthe...7.live4412
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Chev |
Geschrieben am 15 Dezember 2020
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Dabei seit 10 April 2009 1416 Beiträge
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Zitieren:: |
Eine EUR. 1 muss nämlich bei der Zollstelle beantragt werden, in deren Bezirk sich die Ware befindet.
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Quelle / Rechtsgrundlage? Das gilt in erster Linie für eine Ausfuhranmeldung.
Auf Zoll.de heißt es:
Antragsberechtigt ist der Ausführer der Ware. Das kann jede natürliche oder juristische Person sein, welche die Ausfuhr der Ware bewirkt und den Ursprung dieser Ware nachweisen kann.
Der Antrag auf Ausstellung eines Präferenznachweises kann bei jeder Zollstelle gestellt werden, die die Prüfung der Ursprungseigenschaft vornehmen kann.
Aus meiner Sicht:
Das ist zwar etwas schwammig, aber ich lese daraus nicht, dass es der Franzose generell nicht darf. Auch lese ich daraus nicht, dass eine EUR.1 dort beantragt werden muss, wo sich die Ware befindet.
Vielleicht kann ja Frido seine Thesen nochmal untermauern mit entsprechenden Quellen.
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HunkyDory |
Geschrieben am 15 Dezember 2020
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Dabei seit 27 Februar 2012 242 Beiträge
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Auf der Webseite des Zoll steht aber auch
"Sie kann zu diesem Zweck verlangen, dass die Waren für eine Beschau am Amtsplatz oder im Betrieb des Antragstellers zur Verfügung gestellt werden."
Daraus leite ich ab, dass die Ware sich auch im Bezirk dieser Zollstelle befinden muss.
Wir haben vor einiger Zeit diesbezüglich eine Anfrage bei der "Zentrale Auskunft Zoll" gestellt und folgende
Antwort erhalten:
"Präferenznachweise können von jeder Zollstelle ausgestellt werden, die die Ursprungseigenschaft der Waren prüfen kann.
Die Waren müssen sich lediglich im Bezirk dieser Zollstelle befinden."
Natürlich war die Auskunft unverbindlich ;)
Um Rechtssicherheit zu bekommen, sollte Frido mit seinem HZA Rücksprache halten.
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waldorf |
Geschrieben am 15 Dezember 2020
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Wenn ein Präferenznachweis in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird, die Ware aus DE exportiert wird und der präferenznachweis dem deutschen Versender vorliegt, spricht nichts dagegen, dass der deutsche Zoll dies kontrolliert. Wir haben ein EU-Zollrecht, kein deutsches mehr. Das muss endlich hier verstanden werden.
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Chev |
Geschrieben am 15 Dezember 2020
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Dabei seit 10 April 2009 1416 Beiträge
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Hallo Waldorf,
das sehe ich genauso - allerdings wundern mich dennoch die Voraussetzungen auf Zoll.de wie von HunkyDory erwähnt.
Wenn eine EUR.1 auch an einer anderen Zollstelle / in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt werden darf - abseits der Ware bzw. abseits des Ausfuhrlandes, dann sollte das auch so erwähnt werden bzw. seitens des Zolls nichts Gegenteiliges ins Internet gesetzt werden. Zumindest sind die 3 Auszüge (die 2 von mir und der 1 von HunkyDory) irreführend. Wenn ich diese sehr streng auslege, darf der Franzose die EUR.1 nicht ausstellen.
Außerdem ergeben folgende beiden Sätze zusammen keinen besonderen Sinn:
Zitieren:: |
Präferenznachweise können von jeder Zollstelle ausgestellt werden, die die Ursprungseigenschaft der Waren prüfen kann.
Die Waren müssen sich lediglich im Bezirk dieser Zollstelle befinden.
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Im 1. Satz lockert man das ganze auf und sagt: "Jede Zollstelle, die die Ursprungseigenschaft prüfen kann." Das verstehe ich so, dass auch anhand von Dokumenten geprüft werden kann - es wird nicht geschrieben, dass eine physische Prüfung gemeint ist.
Im 2. Satz egalisiert man das aber wieder, in dem man es doch wieder an die zuständige Zollstelle im Bezirk der Ware knüpft. Was hilft mir also die Bedingung/Möglichkeit im 1. Satz, wenn sie durch den 2. Satz wieder erschlagen wird?
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NAVARA |
Geschrieben am 16 Dezember 2020
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Dabei seit 10 Februar 2010 45 Beiträge
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Verstehe das Problem nicht, natürlich kann jede Zollstelle eine EUR.1 ausstellen, also auch der französische Zoll für Ware, die in Deutschland liegt und von dort exportiert werden soll. Und der französische Zoll kann auch auf die "Beschau" verzichten, er muss es aber nicht und dann müsste die Ware vorgeführt werden oder die Präferenzbehandlung wird abgelehnt. Knackpunkt ist es doch, dass auch die Zentrale in Frankreich zunächst den Ursprung belegen muss, mit Lieferantenerklärung und den ganzen Rummel aus Deutschland. Da kann es einfacher sein, die EUR.1 beim örtlichen Zollamt in Deutschland zu beantragen.
Eleganter ist es bestimmt, wenn der Franzose die Ursprungserklärung innerhalb seiner EA-Erlaubnis abgibt, dann wird der Zoll direkt ja nicht beteiligt. Allerdings muss er auch hier den Ursprung belegen können (LE-Rummel).
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Chev |
Geschrieben am 16 Dezember 2020
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Dabei seit 10 April 2009 1416 Beiträge
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Hallo Navara,
ich stimme dir in allen Punkten zu.
Allerdings verwundert mich folgende Bedingung (fett gedrucktes) auf Zoll.de, wie oben von HunkyDory verlinkt:
Zitieren:: |
Präferenznachweise können von jeder Zollstelle ausgestellt werden, die die Ursprungseigenschaft der Waren prüfen kann.
Die Waren müssen sich lediglich im Bezirk dieser Zollstelle befinden. |
Das widerspricht dem, was ich bisher kannte. Man knüpft die Erstellung/Ausstellung einer EUR.1 hier an das physische Ausfuhrzollamt, zumindest von deutscher Zollseite her.
Würde die Ware beim Franzosen liegen und der DE die EUR.1 bei seinem Zollamt ausstellen wollen, dann wäre diese Bedingung nicht erfüllt.
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NAVARA |
Geschrieben am 17 Dezember 2020
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Dabei seit 10 Februar 2010 45 Beiträge
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Das stimmt was du schreibst, da war ich zu vorlaut, steht wohl so auch in den Dienstvorschriften- -die Ware muss sich im Bezirk der Zollstelle befinden - bei Beantragung einer EUR.1.
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