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Nachweis über erfolgte Einfuhr zum freien Verkehr


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


Kinski187 Geschrieben am 25 Januar 2021



Dabei seit
25 Januar 2021
2 Beiträge
Hallo Forum,
habe mich gerade angemeldet und poste glatt mal meine erste Frage bzw. Thema.

Folgender Fall: Ein internationales Unternehmen importiert Waren in die EU und Lagert diese im eigenen Zolllager.
Je nach Kunde und oder gewünschtem Incoterm wird die Ware dann vor Versand verzollt oder mit T1 an den Empfänger geliefert (oder evtl. wieder aus der EU exportiert).

Gibt es gegenüber EU Kunden eine "Nachweispflicht", dass die Ware welche an den Kunden verzollt verkauft wurde, sich auch tatsächlich im Zollrechtlich freien Verkehr befindet?

z.b durch einen entsprechende vermerk auf der Handelsrechnung...

Hoffe das mir das irgendjemand beantworten kann und freue mich auf einen regen Austausch.
Danke und Grüße.

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waldorf Geschrieben am 25 Januar 2021



Dabei seit
23 Juli 2007
1705 Beiträge
Dafür gibt es mE keine gesetzliche Verpflichtung, höchstens eine zivilrechtliche Vereinbarung.
Es schadet natürlich nicht, wenn du als Service auf der Rechnung drauf hinweist, ob verzollt oder nicht (dann ggf Hinweis auf T1.
Ein Unterschied müsste aber auch am Preis erkennbar sein.

Bödefeld Geschrieben am 26 Januar 2021



Dabei seit
04 Oktober 2007
101 Beiträge
Ich bin auch der Meinung das es keine gesetzliche Verpflichtung dazu gibt, ein Hinweis bei unverzollt angelieferter Ware aber (auch in Deinem Interesse bzw. im Interesse des T1 Erstellers) durchaus ratsam ist.

Aber - wenn Du verzollte Ware verkaufst, dann erstellst Du die Rechnung an Deinen Kunden doch mit MWST - wenn Du unverzollte Ware lieferst, dann natürlich ohne MWST.
Auch das sollte für den Kunden ein Hinweis sein.

Kinski187 Geschrieben am 26 Januar 2021



Dabei seit
25 Januar 2021
2 Beiträge
Danke für das Feedback.
Bei Verkauf in das europäische Ausland fällt ja die Steuer weg.

Was ich mich halt frage ist, ob man von einer Art organisatorischen Verschulden ausgehen könnte, wenn man Ware eines Importeurs innerhalb der EU kauft und nicht bestätigen lässt, dass sich die Ware auch tatsächlich im feien Verkehr befindet.

Grüße.

waldorf Geschrieben am 27 Januar 2021



Dabei seit
23 Juli 2007
1705 Beiträge
Lässt du dir von Sporthändler auch bestätigen, dass die Adidas - Schuhe schon in freien Verkehr sind ???

Erzi4 Geschrieben am 27 Januar 2021



Dabei seit
02 Dezember 2008
488 Beiträge
Kinski187 wrote:
Was ich mich halt frage ist, ob man von einer Art organisatorischen Verschulden ausgehen könnte, wenn man Ware eines Importeurs innerhalb der EU kauft und nicht bestätigen lässt, dass sich die Ware auch tatsächlich im feien Verkehr befindet.

Klares nein! Hier greift rechtlich die sog. Statusfiktion des Artikels 153 Unionszollkodex. Absatz 1 lautet: "Für alle im Zollgebiet der Union befindlichen Waren gilt die Vermutung, dass es sich um Unionswaren handelt, sofern nicht festgestellt wird, dass sie nicht Unionswaren sind."

Hierzu ergänzend aus dem UZK-Kommentar von Witte: "Die Vermutung des Status als Unionsware basiert auf dem Prinzip eines freien Binnenmarkts und einer Zollunion gem. Art. 28 AEUV und ist notwendig, um ihr Funktionieren zu garantieren. Aus Art. 28 (2) AEUV ergibt sich, dass Waren, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen, und solche aus Drittländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, gleichbehandelt werden müssen. ... Das bedeutet für alle Beteiligten, dass sie bei dem Umgang mit einer Ware nur bei positiver Kenntnis davon, dass es sich um eine Nichtunionsware handelt, negative Folgen erleiden können. Es handelt sich mithin um eine Vermutung zugunsten der Wirtschaft. Durch die positive Feststellung kann es für die Zollbehörden gegebenenfalls zu mehr Arbeitsaufwand kommen, da die Beweispflicht dafür bei den Zollbehörden liegt."

Also: Wenn Dir ein EU-Verkäufer eine (offensichtliche) Drittlandsware verkauft und diese ohne besondere Zolldokumente an Dich liefert, z.B. ein Versandverfahren T1, kannst Du Dich auf die Statusvermutung berufen. Der Zoll müsste bei einer Prüfung Dir beweisen, dass Du unverzollte Ware gekauft hast UND das auch wusstest.

Saludos
Erzi4

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