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Export Neukaledonien - Einfuhrzoll - EUR1/Ursprungsangabe notwendig?


Warenursprung und Präferenzen: Wichtige Faktoren für die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel. Unser Forum Warenursprung und Präferenzen behandelt Fragen wie, was ist der Warenursprung und wozu dient er? Wie wird der Warenursprung bestimmt? Welche Auswirkungen hat der Warenursprung auf die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel? Was ist eine Lieferantenerklärung und wozu dient sie? Was ist eine Langzeit-Lieferantenerklärungen?


Nisijisi Geschrieben am 04 Februar 2021



Dabei seit
09 Dezember 2020
9 Beiträge
Hallo zusammen,

wir haben eine Sendung nach Neukaledonien und nun möchte der Kunde einen Präferenznachweis von uns.
Nun stellt sich uns die Frage, wie viel Zölle er sich dadurch spart bzw. wie viel Zoll er bezahlen muss, wenn er kein EUR 1 oder Ursprungsangabe auf der Rechnung von uns bekommt. Wir können unserem Neukaledonischen Kunden zwar hier Präferenz gewähren, allerdings wollten wir erstmal prüfen, ob es ihm so viel bringt. Hier geht es also rein um unsere Statistik.
Normal prüfen wir das über Access2Markets, doch Neukaledonien wird uns hier nicht als Bestimmungsland angezeigt. Nach längerer Recherche sind wir leider auf kein Ergebnis gekommen. Kann mir hier jemand helfen?

Bin um jede Antwort dankbar.

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Stuttgarter Geschrieben am 04 Februar 2021



Dabei seit
05 September 2019
46 Beiträge
Hallo,

bitte hier nachschauen:
https://douane.gouv.nc
Viele Grüße

Erzi4 Geschrieben am 04 Februar 2021



Dabei seit
02 Dezember 2008
487 Beiträge
Hallo Nisijisi,

Neukaledonien gehört zu den sog. ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete), denen die EU nach Maßgabe des Beschlusses (EU) 2019/2196 des Rates vom 19. Dezember 2019 einseitig Zollpräferenzen gewährt. Die EUR.1 wurde hier als Präferenznachweis mit Wirkung zum 1.1.2020 abgeschafft. Als Präferenznachweise werden nur noch Ursprungserklärungen auf der Rechnung bis 10.000 Euro von Jedermann oder unbegrenzt von einem registrierten Ausführer (REX) anerkannt.

Für Ausfuhren nach Neukaledonien ist nach dem o.g. Beschluss ein Präferenznachweis aus der EU rein rechtlich nur im Rahmen der bilateralen Kumulierung vorgesehen. D.h., wenn Deine Waren in Neukaledonien weiter be- oder verarbeitet werden und anschließend das be- oder verarbeitete Erzeugnis in die EU zurück kommt.

Handelt es sich um Waren für den Endverbrauch, dürfte es eigentlich bei der Einfuhr nach Neukaledonien keine Zollpräferenz geben, da es ja kein gegenseitiges Abkommen gibt. Die Betonung liegt hier aber auf "eigentlich". Denn es kommt in der Praxis doch hin und wieder vor, dass Länder aus den ÜLG oder APS für EU-Ursprungswaren doch eine Zollpräferenz gewähren.

Wenn der Kunde also unbedingt einen Präferenznachweis will, weil er glaubhaft darlegt, dass er dadurch bei der Einfuhr Zoll spart, dann darfst Du auch eine Ursprungserklärung auf der Rechnung ausfertigen, wenn Du die Bedingungen des o.g. Beschlusses erfüllst. D.h. Wert bis 10.000 Euro oder REX und die Ursprungsregeln sind für das gelieferte Erzeugnisse nach der entsprechenden Listenregel des o.g. Beschlusses (einsehbar auf wup.zoll.de) erfüllt.

Nachtrag: Ich habe inzwischen auf der Webseite der EU-Generaldirektion Steuern und Zollunion gelesen, dass "Neu-Kaledonien, Französisch-Polynesien und St. Pierre und Miquelon ihre Tarife in Übereinstimmung mit Artikel 45 des Übersee-Assoziationsbeschlusses (ÜAB) bekanntgegeben haben und die Kommission darüber informiert haben, dass sie auf Gegenseitigkeit unter den gleichen Voraussetzungen des ÜAB Präferenzbehandlungen für Warenausfuhren aus der EU gewähren, einschließlich der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen zur Ausstellung von Präferenznachweisen."


Saludos
Erzi4

Chev Geschrieben am 04 Februar 2021



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo Erzi,

du hast ja geschrieben "rein rechtlich":

Zitieren::

Für Ausfuhren nach Neukaledonien ist nach dem o.g. Beschluss ein Präferenznachweis aus der EU rein rechtlich nur im Rahmen der bilateralen Kumulierung vorgesehen. D.h., wenn Deine Waren in Neukaledonien weiter be- oder verarbeitet werden und anschließend das be- oder verarbeitete Erzeugnis in die EU zurück kommt.

Auf WuP-Zoll wird jedoch generell von einer Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit gesprochen.

ÜLG=
Einseitige Präferenzgewährung durch die Europäische Union
Ausnahmen:
Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit nach den Vorschriften dieses Beschlusses für die Länder
- Neukaledonien
- St. Pierre und Miquelon und
- Französisch-Polynesien


Ich sehe den REX-Wortlaut etwas problematisch, der ist nicht ganz einfach zu verstehen und weicht von anderen REX-Ursprungserklärungen ab.
Ansonsten würden wir auch Präferenzen in diese Gebiete ausstellen, da z. T. bis zu 70% Wertanteil ohne Ursprung im Erzeugnis zugelassen sind, zumindest bei unseren ZTN.

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