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Dreiecksgeschäft Deutschland - USA
Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?
Nisijisi |
Geschrieben am 09 Februar 2021
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Dabei seit 09 Dezember 2020 9 Beiträge
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Hallo zusammen,
wir verkaufen an einen Kunden in Deutschland. Dieser möchte die Ware aber direkt in die USA geliefert bekommen.
Incoterm ist DAP Bestimmungsort in USA
Wer ist Versender? Wer ist Ausführer?
Berechnen wir unserem Deutschen Kunden die MwSt. oder nicht?
Dreiecksgeschäfte sind für mich leider Neuland...
Danke im Voraus!
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CARGOFORUM PARTNER
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HunkyDory |
Geschrieben am 09 Februar 2021
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Dabei seit 27 Februar 2012 247 Beiträge
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Zitieren:: |
Wer ist Versender? Wer ist Ausführer? |
Ihr seid zollrechtlicher Ausführer und beantragt die Ausfuhranmeldung. In dieser Ausfuhranmeldung trägt Ihr den deutschen Kunden als außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer ein (Codierung: 3LLK). Dazu benötigt Ihr seine EORI Nummer.
Zitieren:: |
Berechnen wir unserem Deutschen Kunden die MwSt. oder nicht? |
Ihr berechnet ohne MwSt, da Ihr den Auftrag zur Versendung ins Ausland erteilt (sog. bewegte Lieferung/Begriff des Umsatzsteuerrechts). Als Ausfuhrnachweis erhält Ihr ja den Ausgangsvermerk.
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Nisijisi |
Geschrieben am 17 Februar 2021
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Dabei seit 09 Dezember 2020 9 Beiträge
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Hallo zusammen,
leider kommen hier immer mehr fragen, wo uns keiner so wirklich helfen kann...
Ich versuch das ganze mal zu verdeutlichen:
Auftraggeber: Kunde DE
Rechnungsempfänger: Kunde DE
Regulierer: Kunde DE
Warenempfänger USA (Einbauort bzw. Kunde des Kunden DE)
Lieferbedingung: DAP Bestimmungsort
Unser Kunde DE möchte gem. o.g. Incoterm dass wir für Ihn die Ware direkt nach USA befördern und die Ausfuhrdokumente erstellen.
Folgende Fragen.
1. Wir treten hier sozusagen als „Subunternehmer“ auf (richtig/falsch)
2. Hier weich der zollrechtliche Ausführer (WIR) vom außenwirtschaftlichen Ausführer (Kunde DE) ab (richtig/falsch)
3. In der Ausfuhranmeldung ist die Codierung 3LLK einzutragen (richtig gem.2./falsch)
4. In der Ausfuhranmeldung ist der Kunde DE als Auftraggeber für den Export anzugeben? (richtig/falsch) Ist hier sonst noch etwas anzupassen? (ebenso Rechnungsempfänger und Regulierer für Export? (richtig/falsch))
5. Ist in der Ausfuhranmeldung einzutragen „Vertretung im eigenen Namen (indirekte Vertretung)" oder Vertretung im Namen und für Rechnung des Anmelders"?
-> oder keines davon zutreffend?
7. Die Ausfuhr (Ausfuhranmeldung) bezieht sich auf unseren Auftragswert/Rechnung an Kunde DE mit Lieferadresse USA? (richtig/falsch)
->Auftragswert Efaflex – Rechnung Kunde DE = Statistischer Warenwert Ausfuhranmeldung
Vielen lieben Dank im Voraus für eure Hilfe!
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Chev |
Geschrieben am 17 Februar 2021
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Wenn ihr euch selbst als zollrechtlichen Ausführer hinterlegt, könnt ihr meiner Meinung nach die Ausfuhranmeldung nicht als Vertreter abgeben. Denn eine solche Beteiligten-Konstellation existiert im Zollrecht bzw. in ATLAS nicht. Um in Vertretung zu handeln, kann man dies nur für einen anderen Ausführer tun aber nicht für sich selbst.
Folgende Möglichkeiten existieren, wie ihr die Ausfuhranmeldung abgeben könnt:
1.
zollrechtlicher Anmelder: Ihr
zollrechtlicher Ausführer: Ihr
--> außenwirtschaftlicher Ausführer ist aber der DE-Kunde, darum Codierung 3LLK im ABD erforderlich (wie bereits erwähnt wurde)
2.
zollrechtlicher Anmelder: Ihr
zollrechtlicher Ausführer: DE-Kunde
--> dies wäre die sog. "indirekte Vertretung"
3.
zollrechtlicher Anmelder: DE-Kunde
zollrechtlicher Ausführer: DE-Kunde
--> dies wäre die sog. "direkte Vertretung" , dafür benötigt ihr die EORI-Nr. des Anmelders (=DE-Kunde)
In den Fällen 1 & 2 haftet ihr für die Ausfuhranmeldung, im Fall 3 haftet der DE-Kunde.
In den Fällen 2 & 3 seid ihr meiner Meinung nach (auch) "Subunternehmer" in der Ausfuhranmeldung.
Soweit von meiner Seite.
Zuletzt bearbeitet von Chev am 18 Feb 2021 - 10:44, insgesamt einmal bearbeitet |
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Nisijisi |
Geschrieben am 18 Februar 2021
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Dabei seit 09 Dezember 2020 9 Beiträge
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Guten Morgen Chev,
danke für deine Hilfe!
Greift in allen drei Fällen die Rechnung des DE Kunden an den Empfänger im Drittland oder kann unsere Rechnungen an Kunden DE benutzt werden?
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Chev |
Geschrieben am 18 Februar 2021
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Unabhängig von den Fällen bzw. Art der Abgabe der Ausfuhranmeldung wird bei einem solchen Dreiecksgeschäft mit Proforma-Rechnung des Auftraggebers gearbeitet. Sprich: Ihr solltet die Rechnung des DE-Auftraggebers an seinen Endkunden in den USA erhalten, um diese dann der Sendung mitzugeben - auf Basis dieser Rechnung erfolgt die Importverzollung in den USA.
Das ABD gebt ihr aber auf Basis eurer Rechnung an den DE-Kunden ab - diese wird der Sendung jedoch nicht mitgegeben.
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Zanna91 |
Geschrieben am 18 Februar 2021
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Dabei seit 18 November 2014 181 Beiträge
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HunkyDory wrote: |
Ihr seid zollrechtlicher Ausführer und beantragt die Ausfuhranmeldung. In dieser Ausfuhranmeldung trägt Ihr den deutschen Kunden als außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer ein (Codierung: 3LLK). Dazu benötigt Ihr seine EORI Nummer.
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Hallo,
Was ist hier der Unterschied zwischen dem zollrechtlichen Ausführer und dem außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer?
Der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer ist soweit ich weiß der Vertragspartner des Empfängers im Drittland.
Und der zollrechtlicher Ausführer?
Danke!!!
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Nisijisi |
Geschrieben am 19 Februar 2021
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Dabei seit 09 Dezember 2020 9 Beiträge
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Hallo Zanna,
der zollrechtlicher Ausführer ist die Person, die im Zollgebiet der Union ansässig ist und die die Ware verbringen kann und es auch tut. In unserem Fall könnte auch unser Kunde in DE der außenwirtschaftsrechtliche und der zollrechtliche Ausführer sein.
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Zanna91 |
Geschrieben am 19 Februar 2021
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Dabei seit 18 November 2014 181 Beiträge
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Chev |
Geschrieben am 20 Februar 2021
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Der wesentliche Unterschied sind die Haftungsgrundlagen / Rechtsgrundlagen.
Der zollrechtliche Ausführer ist nach dem UZK (Unionszollkodex) definiert, und somit auf das Verfahren und die Richtigkeit der zollrechtlichen Ausfuhr bezogen.
Der außenwirtschaftliche Ausführer, welcher (meist bei Dreiecksgeschäften) abweichend vom zollrechtl. Ausführer sein kann, ist nach dem AWG (Außenwirtschaftsgesetz) und nach der europäischen Dual-Use-VO definiert. Dieser hat die exportkontrollrechtlichen Gegebenheiten umzusetzen / sicherzustellen - Sanktionslistenprüfung, Dual-Use-Prüfung, Embargovorschriften, Genehmigungspflichten etc. betreffend.
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